Sonnhof Alpendorf GmbH
mit dem Sitz in der politischen Gemeinde St. Johann im Pongau
Es ist beabsichtigt zum Stichtag 31.10.2024 (einunddreißigster Oktober zweitausendvierundzwanzig) eine Umgründungsmaßnahme (Spaltungsvorgang) bei der Sonnhof Alpendorf GmbH vorzunehmen, und zwar beabsichtigt die Sonnhof Alpendorf GmbH ihre gesamte Beteiligung [=neunzigprozentiger Geschäftsanteil, der einer übernommenen und zur Gänze geleisteten Stammeinlage im Nominale von Euro 31.500,‒ (einunddreißigtausendfünfhundert) entspricht] an der Hotel Oberforsthof GmbH (FN 360572 d) im Wege der Spaltung auf die Hotel Oberforsthof GmbH zu übertragen (down stream Spaltung; Übertragung von Vermögen „nach unten“), wobei der abzuspaltende Geschäftsanteil der übertragenden Sonnhof Alpendorf GmbH an der übernehmenden Hotel Oberforsthof GmbH an den Alleingesellschafter der Sonnhof Alpendorf GmbH, Herrn Johann Höllwart geb.25.01.1966, im Sinne des § 17 Z 5 SpaltG (Paragraf siebzehn Ziffer fünf Spaltungsgesetz) in Verbindung mit § 224 (3) AktG (Paragraf zweihundertvierundzwanzig Absatz drei Aktiengesetz) auszukehren ist. Im Rahmen dieses Spaltungsvorganges werden keine neuen Anteile an der übernehmenden Hotel Oberforsthof GmbH gewährt.
Gemäß § 7 SpaltG wird bekannt gegeben, dass der Spaltungs- und Übernahmsvertrag beim Firmenbuch des Landesgerichts Salzburg eingereicht wurde.
Die Gesellschafter, die Gläubiger und der Betriebsrat werden hiermit auf ihre Rechte gemäß § 7 Absätze (2), (4) und (5) Spaltungsgesetz hingewiesen.
Den Gesellschaftern der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften werden die in § 7 Absatz (2) Spaltungsgesetz angeführten Unterlagen (sofern sie zu erstellen sind) innerhalb der in § 7 Absatz (4) Spaltungsgesetz vorgesehenen Frist übermittelt. Auf Verlangen wird den Gesellschaftern unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der im § 7 Absatz (2) SpaltG bestimmten Unterlagen erteilt.
Den Gläubigern werden auf Verlangen kostenlos eine Abschrift des Spaltungs- und Übernahmsvertrags, der Jahresabschlüsse sowie der Lageberichte der übertragenden Gesellschaft für die letzten drei Geschäftsjahre erteilt. Die in § 7 Absatz (2) Spaltungsgesetz angeführten Unterlagen (sofern sie zu erstellen sind) werden auch am Sitz der Gesellschaft innerhalb der im § 7 Absatz (2) Spaltungsgesetz vorgesehenen Frist zur Einsichtnahme aufgelegt.
Die Geschäftsführung