Allgemeine Veröffentlichungsbedingungen

Allgemeine Veröffentlichungsbedingungen

Bedingungen für Veröffentlichungen gemäß § 2 Abs. 3 WZEVI-Gesetz auf evi.gv.at

  1. Gemäß § 2 Abs 3 WZEVI-Gesetz veröffentlicht die Wiener Zeitung GmbH (kurz WZ GmbH) die Bedingungen für Veröffentlichungen auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform EVI (kurz Bedingungen). Veröffentlichungen für die bundesgesetzlich verpflichteten Rechtsträger bzw. für veranlassende Stellen (gemeinsam kurz BVR) erfolgen grundsätzlich unentgeltlich, soweit die zu veröffentlichenden Daten und deren Aufbereitung diesen Bedingungen entsprechen.

  2. Die von BVR zu veröffentlichenden Daten sind der WZ GmbH per E-Mailnachricht an office@evi.gv.at zu übermitteln und haben nachfolgenden Voraussetzungen zu entsprechen:

    2.1. Dokument- und Dateivorgaben

    A) Die zu veröffentlichenden Informationen müssen in einer editierbaren Word-Datei übermittelt werden. Es gelten folgende Vorgaben für die zu übermittelnden Dateien:

    • Dateiformat für Word/RTF: Microsoft Word ab Microsoft Office 2000 oder eine diesem Format vergleichbare RTF-Datei
    • Maximale Dateigröße: 15 MB

    Bilanzen und Anhänge zu Veröffentlichungen müssen im PDF-Format übermittelt werden.

    • Dateiformat für PDF: PDF/A
    • Maximale Dateigröße: 15 MB

    B) Es dürfen keine gescannten Dokumente übermittelt werden.

    C) Dokumente müssen im Format DIN A4 (Hoch- oder Querformat) druckbar sein. Bilanzen, die auf eine Seite komprimiert sind, können auch im Format DIN A3 (Hoch- oder Querformat) übermittelt werden.

    D) Dokumente müssen frei zugänglich und barrierefrei sein.

    E) Die Dokumente müssen frei von Viren und schadhafter Software sein.

    F) Es dürfen keine passwortgeschützten Bereiche, nachladbaren Inhalte (z.B. Frames, iFrames), aktiven Inhalte (z.B. JavaScript) und/oder verschlüsselten Inhalte im Dokument enthalten sein.

    2.2. Kriterien zur Formatierung: Unter Berücksichtigung des Amtes für Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaft und der bezughabenden Bestimmungen des österreichischen Rechtes (wie §§ 10, 277 Unternehmensgesetzbuch – UGB) gelten für gesetzlich geregelte Veröffentlichungen im Rahmen von EVI sowie für zu veröffentlichende Bilanzen und Jahresabschlüsse für die zu veröffentlichenden Informationen im Sinne der leichten Lesbarkeit und Vergleichbarkeit der Informationen zudem nachfolgende Kriterien:

    A) Allgemeines:

    a. Elektronische Dokumente müssen lesbar, eindeutig aufgebaut und gegliedert sowie unter Verwendung der jeweiligen Textverarbeitungs-Funktionen erstellt sein.
    b. Übermittelte Dateien dürfen ausschließlich Inhalte, die zur Veröffentlichung vorgesehen sind, enthalten.
    c. Es dürfen keine versteckten und/oder nicht sichtbaren Inhalte enthalten sein.
    d. Übermittelte Dateien dürfen keine Inhalte im Änderungsmodus bzw. offene Änderungen enthalten.
    e. Es dürfen keine Inhalte in den Kopf- und/oder Fußzeilen enthalten sein.

    B) Formatierung:

    a. Hintergrundfarbe: weiß
    b. Schriftfarbe: schwarz
    c. Fließtexte sind mit den jeweiligen Textfunktionen zu erstellen.
    d. Standardschriften für Bilanzen und Jahresabschlüsse sind

    • Arial
    • Times New Roman
    • Calibri
    • Helvetica
    • Verdana

    e. Schriftgröße:

    • in Tabellen mindestens Schriftgröße 8 Punkt
    • im Fließtext mindestens 11 Punkt.

    f. Zeilenabstand: einfach
    g. Unterstreichungen im generellen Textverlauf haben zu unterbleiben.
    h. Die Titelschrift hat der Textschrift in einer Schriftgröße von 24 Punkt und in fettem Schriftschnitt zu entsprechen.

    C) Textgliederung:

    a. Der Inhalt eines längeren oder komplexeren Textes ist übersichtlich durch Gliederungsebenen zu strukturieren und eine gedrängte Darstellung ist zu vermeiden. Alle Titel einer Gliederungsebene müssen durchgängig Texten von vergleichbarer Bedeutung und/oder gleicher Größenordnung voranstehen.

    b. Längere oder komplexere Texte sind durch Absätze zu gliedern.

    c. Auf Abschnittsnummern oder Ordnungszahlen hat jeweils eine Leerstelle zu folgen.

    d. Längere oder komplexere Aufzählungen mit mehreren Ebenen sind entsprechend der Textgliederung mit Ordnungszahlen, Buchstaben oder Spiegelpunkten jeweils gefolgt von einer Leerstelle aufzubauen.

    e. Die Formatierung von Bilanzen und Jahresabschlüssen hat den Vorgaben der §§ 222 ff Unternehmensgesetzbuch (UGB) und der dort vorgegebenen Gliederungskontinuität hinsichtlich Form, Reihung, Absätzen, Überschriften und optischen Einrückungen zu entsprechen.

    D) Tabellen:

    a. Tabellen sind mit der Tabellenfunktion zu erstellen.
    b. Horizontale und vertikale Zuordnungen müssen eindeutig sein.

  3. Nach Eingang der zu veröffentlichenden Daten bei der WZ GmbH werden diese im Hinblick auf die Einhaltung der Bedingungen binnen 2 Werktagen geprüft. Die WZ GmbH führt keine rechtliche Prüfung der Inhalte hinsichtlich ihrer Rechtmäßigkeit durch. Die WZ GmbH behält sich eine Identitätsprüfung des BVR vor, sowie die Übermittlung eines Kontrollabzugs an den BVR vor. Erfolgt binnen 2 Werktagen nach Übermittlung der zu veröffentlichen Daten an die WZ GmbH keine Information nach Punkt 4. und/oder keine Veröffentlichung binnen 4 Werktagen auf EVI, ist die Übermittlung neuerlich zu veranlassen.

  4. Entsprechen die zu veröffentlichenden Daten nicht den Bedingungen, wird die WZ GmbH den BVR unter Fristsetzung zur entsprechenden Herstellung und Übermittlung per E-Mail-Nachricht auffordern oder diese selbst vornehmen. Erfolgt trotz entsprechender Aufforderung zur Herstellung keine fristgerechte Korrektur, wird die Veröffentlichung auf EVI nicht vorgenommen. Stellt die WZ GmbH selbst eine den Bedingungen entsprechende Version der zu veröffentlichenden Daten her, behält sich die WZ GmbH vor, diese Leistung nach dafür angemessenen und drittvergleichsüblichen Sätzen zu verrechnen. Es besteht keine Verpflichtung der WZ GmbH zur Herstellung der zu veröffentlichenden Daten in Entsprechung der Bedingungen.

  5. Die Veröffentlichung von bedingungskonformen Daten erfolgt spätestens am 4. Werktag nach vollständigem Einlangen bzw. nach vollständiger Herstellung von bedingungskonformen zu veröffentlichenden Daten. Sendet der BVR den ihm übermittelten Kontrollabzug nicht in der dabei ausgewiesenen Frist zurück, so gilt die Genehmigung zum Druck erteilt. Abweichende Veröffentlichungstermine sind gesondert schriftlich zu vereinbaren.

  6. Die WZ GmbH stellt die technisch einwandfreie Wiedergabe von Veröffentlichungen her, soweit diese den Bedingungen entsprechen. Für die Nutzung von EVI ist keine Registrierung erforderlich. Die WZ GmbH behält sich vor, Veröffentlichungen ohne Angabe von Gründen abzulehnen, soweit nicht eine gesetzliche Verpflichtung zur Veröffentlichung besteht. Für den Inhalt jeder Veröffentlichung und Information ist ausschließlich der BVR verantwortlich, trägt ausschließlich jeglichen Schaden daraus und hält die WZ GmbH bei Ansprüchen Dritter vollkommen schad- und klaglos.

  7. Für den Fall der diesen Bedingungen widersprechenden zu veröffentlichenden Daten besteht keine Verpflichtung zur Veröffentlichung von Daten auf EVI und ist jegliche Haftung der WZ GmbH ausgeschlossen.

  8. Für zu veröffentlichende Daten sowie allfällige zusätzlich zu diesen übermittelte Unterlagen bestehen seitens der WZ GmbH weder Rücksende- noch Aufbewahrungspflichten.

  9. Nach Punkt 4. gelegte Rechnungen sind sofort zur Zahlung fällig. Zahlungsort für alle Verpflichtungen ist Wien.

  10. Allfällig gewünschte Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und schriftlichen Bestätigung durch die WZ GmbH. Das gilt auch für ein Abgehen von dieser Schriftformklausel. Die Geltung allfälliger Allgemeiner (Geschäfts-)Bedingungen des BVR wird – auch ohne expliziten Widerspruch der WZ GmbH – ausgeschlossen.

  11. Ausschließlicher Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten mit Unternehmern ist das in Handelssachen zuständige Gericht für den ersten Wiener Gemeindebezirk. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss von dessen Verweisungsnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes.