Einberufung
zur 50. ordentlichen Hauptversammlung
der
GANAHL AKTIENGESELLSCHAFT
am Freitag, dem 25. April 2025, um 14.30 Uhr am Sitz der Gesellschaft in 6820 Frastanz
Tagesordnung
- Bericht des Vorstandes; Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31.12.2024 und des Lageberichtes des Vorstandes und des Konzernabschlusses samt Konzernlagebericht und des Berichtes des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2024
- Beschlussfassung über die Verwendung des im Jahresabschluss 2024 ausgewiesenen Bilanzgewinnes
- Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2024
- Wahl der Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2025
- Beschlussfassung über die Vergütung an die Mitglieder des Aufsichtsrates
- Wahl in den Aufsichtsrat der GANAHL AKTIENGESELLSCHAFT
Unterlagen zur Hauptversammlung
Spätestens ab 04. April 2025 liegen am Sitz der Gesellschaft, Rotfarbweg 5, 6820 Frastanz, Abteilung Controlling, folgende Unterlagen zur Einsicht der Aktionäre auf:
- Jahresabschluss und Lagebericht der Ganahl Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 2024
- Konzernabschluss und Konzernlagebericht für das Geschäftsjahr 2024
- Bericht des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2024
- Vorschläge zur Beschlussfassung über die Tagesordnungspunkte 2, 3, 4, 5 und 6.
Auf Verlangen werden den Aktionären unverzüglich und kostenlos Abschriften von Unter-lagen zur Verfügung gestellt.
Hinweise auf die Rechte der Aktionäre gemäß §§ 109, 112, 118 und 119 AktG
Gemäß § 109 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen fünf von Hundert
des Grundkapitals erreichen, schriftlich verlangen, dass Punkte auf die Tagesordnung der nächsten Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt Begründung beiliegen. Voraussetzung ist, dass die Antragsteller mindestens drei Monate vor Antragstellung Inhaber der Aktien sind und dass dieses Verlangen spätestens 21 Tage vor der Hauptversammlung, somit am
04. April 2025, der Gesellschaft zugeht.
Für die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte, die im Rahmen der Hauptversammlung geltend zu machen sind, ist gemäß § 112 AktG die Eintragung im Aktienbuch am Beginn des Tages der Hauptversammlung (Nachweisstichtag) maßgeblich.
Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt ist, hat das satzungsmäßige Recht, einen anderen Aktionär namentlich zur Abgabe des Stimmrechtes in der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Für die Vollmacht, die spätestens am Tag der Hauptversammlung zu erbringen ist, ist die schriftliche Form erforderlich und genügend.
Jedem Aktionär ist gemäß § 118 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunktes erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen, die Lage des Konzerns sowie die in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Jeder Aktionär ist gemäß § 119 AktG berechtigt, in der Hauptversammlung zu jedem Tagesordnungspunkt Anträge zu stellen, die keiner vorherigen Bekanntmachung bedürfen. Über einen Gegenstand der Verhandlung, der nicht ordnungsgemäß als Tagesordnungspunkt
bekannt gemacht wurde, darf kein Beschluss gefasst werden.
Frastanz, im März 2025
Der Vorstand