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Bundesministerium für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport | Bestellung von Mitgliedern des Publikumsrates des Österreichischen Rundfunks

Stellenausschreibung: Bestellung von Mitgliedern des Publikumsrates des Österreichischen Rundfunks

Ausgeschriebene Stelle:
Mitglied des ORF-Publikumsrates
Ende der Bewerbungsfrist:
Montag, den 05. Mai 2025
Ihre Bewerbung richten Sie bitte an:
Organisation:
Bundesministerium für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport - Abteilung I/10 - Medienangelegenheiten
Übermittlung:
Veröffentlicht auf EVI am 22.04.2025

Bundesministerium für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport

Erstattung von Vorschlägen für die Bestellung von Mitgliedern des Publikumsrates des Österreichischen Rundfunks für die Bereiche Hochschulen, Bildung, Kunst und Kultur, Sport, Jugend, Schülerinnen und Schüler, ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen, Eltern bzw. Familien, Volksgruppen, Touristik, Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer, Konsumentinnen und Konsumenten sowie Umweltschutz

GZ 2025-0.290.201

Gemäß § 28 Abs. 4, 5 und 8 i.V.m. § 45 Abs. 8, 9 und 11 des ORF-Gesetzes werden repräsentative Einrichtungen und Organisationen eingeladen, bis längstens 

5. Mai 2025 (bis 12 Uhr einlangend)

unbedingt Dreier-Vorschläge zu dem von der betreffenden Einrichtung repräsentierten Bereich für die Bestellung zu Mitgliedern des Publikumsrates an die 

Abteilung I/10 - Medienangelegenheiten (möglichst per Email medienrecht@bmwkms.gv.at)
Bundesministerium für Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport
Concordiaplatz 2, 1010 Wien,

zur oben angeführten Geschäftszahl zu übermitteln.

Modalitäten der Erstattung eines Vorschlags

Gemäß § 28 Abs. 4 i.V.m. Abs. 5 ORF-G sind für die Besetzung des Publikumsrates Vorschläge von solchen Einrichtungen bzw. Organisationen einzuholen, die für die oben genannten vierzehn Bereiche bzw. Gruppen repräsentativ sind.

I. Unterlagen und Belege

Der von einer für die Einrichtung oder Organisation vertretungsbefugten Person unterzeichnete Vorschlag hat unbedingt unter Einhaltung der nachfolgenden Gliederung die folgenden Angaben zu enthalten. Es wird ersucht, die Unterlagen im Fall der Übersendung per Email in einem bearbeitbaren Dokumentenformat zu übermitteln.

1. Angabe, für welchen Bereich der Vorschlag erstattet wird;

2. Angaben über die Repräsentativität der vorschlagenden Einrichtung bzw. Organisation für den Bereich in Form folgender Nachweise:

  1. Unterlagen über die Rechtsform der vorschlagenden Stelle, den Beginn der Tätigkeitsaufnahme sowie Statuten und Vertretungsbefugnis;
  2. Ausführungen über den konkreten räumlichen Wirkungsbereich:
    1. Angaben über die Anzahl der Mitglieder;
    2. Angaben über die geografische Verteilung der Mitglieder;
  3. Darstellungen über den sachlich-inhaltlichen Tätigkeitsbereich:
    1. die Darlegung, in welcher Hinsicht und mit welchen Maßnahmen und Tätigkeiten die vorschlagende Stelle Interessen vertritt, die typischerweise dem Bereich entsprechen, für den der Vorschlag erstattet wird;
    2. die zumindest auf die letzten drei Jahre bezogene chronologische Aufzählung samt Beschreibung der (Anzahl und der Themenstellung der) einzelnen Aktivitäten der Einrichtung im Interesse des repräsentierten Bereichs;

3. Angaben zu den drei vorgeschlagenen Personen:

  1. persönlich unterschriebene Erklärung jeder der drei Personen, in der sich diese zur Übernahme der Funktion als Mitglied des Publikumsrates einverstanden erklärt;
  2. Persönliche Daten (Geburtsdatum, berufliche Funktion bzw. Aufgabe) und hierbei insbesondere
    1. die Darstellung der Ausbildung, Erfahrung und Berufstätigkeit sowie
    2. die Beschreibung des Engagements im von der vorschlagenden Stelle repräsentierten Bereich;
  3. persönlich unterschriebene Erklärung jeder der drei Personen, dass bei ihr keine Unvereinbarkeit im Sinne des § 28 Abs. 2 ORF-G vorliegt, die einer Bestellung und der Ausübung der Funktion entgegensteht.

Für den Bereich „behinderte Menschen“ wird besonders auf § 28 Abs. 4 letzter Satz ORF-G aufmerksam gemacht, wonach die „Interessen von Menschen mit Behinderungen durch eine selbst behinderte Person vertreten werden [müssen].“

II. Auswahl

Gemäß § 28 Abs. 6 bis 10 ORF-G werden 14 Personen von der Bundesregierung auf der Grundlage der eingelangten Vorschläge nach den Auswahlkriterien in § 28 Abs. 8 ORF-G bestellt, wobei jeder der oben genannten Bereiche durch ein Mitglied vertreten sein muss.

Der Text des geltenden ORF-Gesetzes ist im Internet unter www.ris.bka.gv.at abrufbar.