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Amt der Salzburger Landesregierung | Großverfahren 31.03.2025

Großverfahren: Wassergenossenschaft Saalbach; Wasserversorgungsanlage; Ansuchen wasserrechtliche Überprüfung sowie nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung - Zahl 20701-1/2080/717/27-2025

Zahl
20701-1/2080/717/27-2025
Rechtsgrundlagen
§§ 44a und 44b des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG 1991 §§ 99 Abs. 1 lit c, 9, 10 und 121 Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959
Vorhaben
- wasserrechtliche Überprüfung der mit den Bescheiden des Landeshauptmannes von Salzburg 20.02.1980, Zl 1.01-1/2080/165-1966, und vom 06.10.1981, Zl 1.01-1/2080/176-1966, bewilligten Anlagen (Leitungsbau mit einer Gesamtlänge von 4.838,8 m in den Bereichen Zentrum, Feuerwehr - Bauhof, Hydrantenleitung Bauhof, Bauhof - Bergerkreuzweg, Hydrantenleitung Bergerkreuzweg, Bergerkreuzweg – DRS Jausern, DRS Jausern östlich, Bartlau, Vorderhohenwart, Igelsberg, Entleerungsleitung HB Jausern, Hydrantenleitung Igelsberg, Saalachquerung, Löhnersbachweg, Zentrum - Umfahrungstunnel sowie des Hochbehälters Jausern). - wasserrechtliche Bewilligung und gleichzeitige Überprüfung für bereits errichtete Versorgungsleitungen (1985 bis 2022) in den Bereichen Zentrum, Zentrum – Schiliftstraße, Hydrantenleitungen Schiliftstraße, Zentrum – Sportplatz, Zentrum – Oberwirtsweg, Zentrum – Florianiweg, Ronachgrund – Gartenweg, Ronachgrund – Forstwiesenweg, Seniorenheim, Rauchenbach, Reitermühlsiedlung, Bartlau, Hochwart, Igelsberg, Obertaxing und Jausern mit einer Gesamtlänge von 2.887,2 m.
Einsicht in Unterlagen
01.04.2025 - 13.05.2025
Ort
Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 7
Michael-Pacher-Straße 36
5020 Salzburg
Gemeindeamt
Saalbach-Hinterglemm, Dorfplatz 36, 5753 Saalbach-Hinterglemm
Schriftliche Stellungnahmen bzw. Einwendungen
01.04.2025 - 13.05.2025
Wasserrechtsbehörde
Organisation:
Amt der Salzburger Landesregierung
Übermittlung:
Post
Michael-Pacher-Straße 36, 5010 Salzburg
Antragsteller
Wassergenossenschaft Saalbach
Veröffentlicht auf EVI am 31.03.2025

Amt der Salzburger Landesregierung

Abteilung 7 Wasser, Referat Wasser- und Energierecht

Kundmachung

des verfahrenseinleitenden Antrages im Großverfahren – Edikt zu Zahl 20701-1/2080/717/27-2025

1. Gegenstand des Antrages

Die Wassergenossenschaft Saalbach, eingebracht in deren Namen von Dipl.-Ing. Michael Putre, hat mit Schreiben vom 14.08.2023 die Anträge 

  1. zur Durchführung einer wasserrechtlichen Überprüfung gemäß § 121 Abs 1 Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 betreffend die Bescheide des Landeshauptmannes von Salzburg vom 20.02.1980, Zl 1.01-1/2080/165-1966, und vom 06.10.1981, Zl 1.01-1/2080/176-1966, mit welchen die wasserrechtliche Bewilligung für die Verbindungsleitung Saalbach – Jausern / Hochbehälter Jausern samt Zuleitungsstrang erteilt wurden, gestellt sowie
  2. zur Durchführung einer wasserrechtlichen Bewilligung gemäß §§ 9 bzw. 10 WRG 1959 und gleichzeitigen Überprüfung gemäß § 121 Abs 1 WRG 1959 für bereits 
    errichtete Versorgungsstränge in den Versorgungszonen Hochzone Saalbach, Tiefzone Saalbach und Jausern angesucht. 

2. Beschreibung des Vorhabens

Zu 1. a.

Gegenstand des Endüberprüfungsverfahrens ist die Überprüfung der bescheid- und projektgemäßen Ausführung des Leitungsbaus mit einer Gesamtlänge von 4.838,8 m in den Bereichen Zentrum, Feuerwehr - Bauhof, Hydrantenleitung Bauhof, Bauhof - Bergerkreuzweg, Hydrantenleitung Bergerkreuzweg, Bergerkreuzweg – DRS Jausern, DRS Jausern östlich, Bartlau, Vorderhohenwart, Igelsberg, Entleerungsleitung HB Jausern, Hydrantenleitung Igelsberg, Saalachquerung, Löhnersbachweg, Zentrum - Umfahrungstunnel sowie des Hochbehälters Jausern. 

Gemäß § 121 Abs 1 WRG 1959 hat sich die zur Erteilung der Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung zu überzeugen.

zu 1. b.

Gegenstand des wasserrechtlichen Bewilligungs- und gleichzeitigen Überprüfungsverfahrens ist der Antrag für bereits errichtete Versorgungsleitungen (1985 bis 2022) in den Bereichen Zentrum, Zentrum – Schiliftstraße, Hydrantenleitungen Schiliftstraße, Zentrum – Sportplatz, Zentrum – Oberwirtsweg, Zentrum – Florianiweg, Ronachgrund – Gartenweg, Ronachgrund – Forstwiesenweg, Seniorenheim, Rauchenbach, Reitermühlsiedlung, Bartlau, Hochwart, Igelsberg, Obertaxing und Jausern mit einer Gesamtlänge von 2.887,2 m. 

3. Zeit und Ort der möglichen Einsichtnahme

Der verfahrenseinleitende Antrag und die Projektunterlagen, welche die Einzelheiten des Bauvorhabens darstellen und beschreiben, liegen von 01.04.2025 bis 13.05.2025 während der Parteienverkehrszeiten zur öffentlichen Einsichtnahme auf:

  • Amt der Salzburger Landesregierung, Abteilung 7, Michael-Pacher-Straße 36, 5020 Salzburg (Montag bis Freitag von 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr)
  • Gemeindeamt Saalbach-Hinterglemm, Dorfplatz 36, 5753 Saalbach-Hinterglemm

Die Beteiligten sind berechtigt, sich von den Unterlagen Abschriften selbst anzufertigen oder auf ihre Kosten Kopien anfertigen zu lassen.

4. Einwendungen und Verlust der Parteistellung

Gegen die gegenständlichen Anträge können innerhalb der Auflagefrist (01.04.2025 bis 13.05.2025) schriftliche Einwendungen bei der Wasserrechtsbehörde (Amt der Salzburger Landesregierung, Michael-Pacher-Straße 36, 5010 Salzburg) erhoben werden. Einwendungen können auch mittels E-Mail (wasser-energierecht@salzburg.gv.at) eingebracht werden. 

Der Absender trägt die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risiken (z.B. Übertragungsverlust). Technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs sind auf folgender Internetseite bekanntgemacht: https://www.salzburg.gv.at/dienststellen/kontakt/rechtliche-hinweise

Gemäß § 44b AVG geht die Parteistellung verloren, soweit nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftlich Einwendungen erhoben werden. Wer durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von der Behörde zu berücksichtigen. Eine längere Ortsabwesenheit stellt kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar.

5. Hinweise

Bitte beachten Sie, dass alle weiteren Kundmachungen und Zustellungen in diesem Verfahren durch Edikt vorgenommen werden können.

Es wird darauf hingewiesen, dass dieses Edikt durch Verlautbarung im redaktionellen Teil der Salzburger Nachrichten, der Kronen Zeitung – Ausgabe für Salzburg, auf der Elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI), durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm sowie auf der Homepage des Landes Salzburg (https://www.salzburg.gv.at/bekanntmachungen) kundgemacht wird. 

6. Rechtsgrundlagen

§§ 44a und 44b des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG 1991, 
§§ 99 Abs 1 lit c, 9, 10 und 121 Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959

Für den Landeshauptmann:
Alexandra Ragginger

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