Amt der Tiroler Landesregierung
Abteilung Verkehrs- und Seilbahnrecht
Geschäftszahl: VSR-STR/BauB-162
EDIKT
B 174 Innsbrucker Straße, km 2,9 – km 3,4
Sanierung Südring
Straßenrechtliches Baubewilligungsverfahren
In der Angelegenheit des zu GZl. VSR-STR/BauB-162 behängenden straßenrechtlichen Baubewilligungsverfahrens „B 174 Innsbrucker Straße, km 2,9 – km 3,4; Sanierung Südring“ wurde die Kundmachung des verfahrenseinleitenden Antrags und der Einwendungsfrist infolge der großen Anzahl an betroffenen Grundeigentümern unter Anwendung der Großverfahrensbestimmungen mittels Edikt am 30.08.2024 in der Tiroler Tageszeitung, in der Kronen Zeitung (Tiroler Ausgabe) und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung verlautbart. Am 29.10.2024 fand in der verfahrensgegenständlichen Baubewilligungssache eine öffentliche mündliche Verhandlung in Innsbruck statt, welche in der Verhandlungsschrift zu GZl. VSR-STR/BauB-162/11-2024 dokumentiert ist.
Kundmachung der Zustellung und der öffentlichen Auflage des verfahrensabschließenden Straßenbaubewilligungsbescheides im Großverfahren:
Es wird hiermit kundgemacht, dass der verfahrensabschließende Straßenbaubewilligungsbescheid der Tiroler Landesregierung vom 20.12.2024, GZ: VSR-STR/BauB-162/16-2024 betreffend die Erteilung der Straßenbaubewilligung für das Straßenbauvorhaben „B 174 Innsbrucker Straße, km 2,9 – km 3,4; Sanierung Südring“ gemäß § 44f Abs. 2 AVG im Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Verkehrs- und Seilbahnrecht, Landhaus 2, Heiliggeiststraße 7-9, 6020 Innsbruck, 2. Stock, Zimmer 2-045 sowie im Magistrat Innsbruck jeweils während der Amtsstunden, für jedermann vom 20.12.2024 bis zum 21.02.2025 zur öffentlichen Einsicht aufliegt.
Dieses Edikt wird durch Verlautbarung im redaktionellen Teil zweier im Bundesland Tirol weit verbreiteter Tageszeitungen und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundgemacht. Darüber hinaus wird der Inhalt dieses Ediktes durch Bekanntmachung an der Amtstafel der Stadtgemeinde Innsbruck und auf der elektronischen Amtstafel des Landes Tirol (www.tirol.gv.at/buergerservice/kundmachungen) veröffentlicht. Es wird darauf hingewiesen, dass der Bescheid mit Ablauf von zwei Wochen nach Durchführung dieser Verlautbarung als zugestellt gilt. Eine spätere Zustellung bzw. Ausfolgung löst daher keine Zustellwirkung aus. Als Partei wird Ihnen eine Ausfertigung des Straßenbaubewilligungsbescheides auf Verlangen unverzüglich ausgefolgt oder zugesendet. Als sonst Beteiligtem/Beteiligter wird Ihnen eine Ausfertigung des Schriftstückes auf Verlangen ausgefolgt.
Rechtsgrundlagen:
§§ 44a und 44f Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG
Für die Landesregierung:
KLINGLER