Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
Zl. 2024-0.831.702
Kundmachung eines Antrages durch Edikt
Gemäß den §§ 134, 135, 137, 138, sowie den §§ 148, 150, 151 und 153 des Bundesgesetzes, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011), BGBl. I Nr. 107/2011, idgF, in Verbindung mit §§ 44a ff Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, idgF, wird Folgendes kundgemacht:
Die Energienetze Steiermark GmbH, vertreten durch Haslinger/Nagele Rechtsanwälte GmbH, Mölker Bastei 5, 1010 Wien, hat mit Schreiben vom 10.9.2024 beim Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie um Genehmigung der Errichtung und des Betriebs gemäß dem GWG 2011 für den Ersatz der bestehenden Leitungsanlage Semmering – Donawitz (DN300 MOP64) im Leitungsabschnitt Bruck/Mur – St. Michael durch die Gasleitungsanlage Südschiene, Abschnitt Bruck/Mur – St. Michael/Traboch, DN400 MOP70, samt der Änderung von damit in Verbindung stehenden Knoten- und Schieberstationen, angesucht.
Die Zuständigkeit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für die gasrechtliche Genehmigung dieses Vorhabens ergibt sich daraus, dass sich der Antrag der Energienetze Steiermark GmbH auf Verteilerleitungsanlagen der Netzebene 1 im Sinne des GWG 2011 bezieht.
Der gegenständliche Antrag, die Antragsunterlagen sowie ein von der Behörde eingeholtes maschinenbautechnisches Gutachten liegen zur öffentlichen Einsichtnahme in der Zeit von Donnerstag, 28. November 2024, bis Donnerstag, 9. Jänner 2025, jeweils während der Amtsstunden bei den folgenden vom Vorhaben der Energienetze Steiermark GmbH betroffenen Gemeinden und beim Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf:
- Stadtamt Bruck an der Mur, Koloman-Wallisch-Platz 1, 8600 Bruck an der Mur
- Marktgemeindeamt Niklasdorf, Hauptplatz 1, 8712 Niklasdorf
- Gemeindeamt Proleb, Gemeindestraße 2, 8712 Proleb
- Stadtamt Leoben, Erzherzog Johann-Straße 2, 8700 Leoben
- Marktgemeindeamt St. Peter-Freienstein, Gemeindegasse 1, 8792 St. Peter-Freienstein
- Marktgemeindeamt St. Michael in Obersteiermark, Hauptstraße 64, 8770 St. Michael in Obersteiermark
- Gemeindeamt Traboch, Schulweg 2, 8772 Traboch
- Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, Referat VI/4a Energiewegerecht, Stubenring 1, 1010 Wien
Gemäß § 44b Abs 1 AVG verlieren Personen ihre Parteistellung, soweit sie nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben. Als rechtzeitig gelten schriftliche Einwendungen, die innerhalb der Frist von Donnerstag, 28. November 2024, bis Donnerstag, 9. Jänner 2025 (Datum der Postaufgabe), bei der Behörde (Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, Referat VI/4a Energiewegerecht, Stubenring 1, 1010 Wien) erhoben werden. Eine Person, die glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Behörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist (§ 44b Abs 1 iVm § 42 Abs 3 AVG).
Diese Kundmachung hat zur Folge, dass weitere Kundmachungen und Zustellungen im Verfahren durch Edikt vorgenommen werden können (§ 44a Abs 2 Z 4 AVG).
Wien, am 15. November 2024
Für die Bundesministerin:
Mag. Michael Siegl