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Amt der Niederösterreichischen Landesregierung | Großverfahren 28.11.2024

Großverfahren: Erweiterung Bahnterminal Neumüller mit Schrottlagerplatz und Gleisgruppe 2, WST1-UG-82

Kennzeichen
WST1-UG-82
Rechtsgrundlage
§ 44a und § 44b Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG § 9 und § 9a Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000
Vorhaben
Erweiterung Bahnterminal Neumüller mit Schrottlagerplatz und Gleisgruppe 2
Einsicht in Unterlagen
28.11.2024 - 13.01.2025
Standortgemeinde
Ennsdorf
UVP-Behörde
Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht (WST1)
Landhausplatz 1
3109 St. Pölten
Schriftliche Stellungnahmen bzw. Einwendungen
28.11.2024 - 13.01.2025
UVP-Behörde
Organisation:
Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht (WST1)
Übermittlung:
Post
Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten
Antragsteller
Johann Neumüller GmbH
Veröffentlicht auf EVI am 28.11.2024

AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG 

Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht

Kundmachung

verfahrenseinleitender Antrag im Großverfahren - Edikt zu Kennzeichen WST1-UG-82

Gemäß § 44a und § 44b Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG und gemäß § 9 und § 9a Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000 wird kundgemacht:

1. Gegenstand des Antrags

Die Johann Neumüller GmbH, vertreten durch die Niederhuber & Partner Rechtsanwälte GmbH, Reisnerstraße 53, 1030 Wien, hat mit Eingabe vom 24.07.2024 den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach dem UVP-G 2000 bei der NÖ Landesregierung, als zuständigen UVP-Behörde, für das Vorhaben „Erweiterung Bahnterminal Neumüller mit Schrottlagerplatz und Gleisgruppe 2“ gestellt.

Über den Antrag ist von der UVP-Behörde ein Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren nach den Bestimmungen des UVP-G 2000 durchzuführen und mit Bescheid zu entscheiden.

2. Beschreibung des Vorhabens

Das Vorhaben „Erweiterung Bahnterminal Neumüller mit Schrottlagerplatz und Gleisgruppe 2“ dient zur Material- und Ganzzugbeistellung für die Lichtbogenöfen der voestalpine oder sonstiger Abnehmer und umfasst Folgendes:

  • Errichtung der Gleisgruppe 2 (Stutzgleis mit je ca. 300 m Gleislänge),
  • Erweiterung der Lagerflächen in Dichtbetonbauweise auf den Grundstücken 895/12 und 870/2, beide KG Ennsdorf,
  • Erweiterung der Gleis- und Platzentwässerung für die geplante Ausbaufläche, 
  • Herstellung der Elektro- und Leitungsinfrastruktur (Beleuchtung, Datenkabel, Videoüberwachung etc.) und
  • Neuanschaffung von maschinellen Einrichtungen.

Aufgrund der Nutzung des Bahnterminals erfolgt zukünftig ein täglicher Umschlag von bis zu 1.000 t und ein maximaler jährlicher Umschlag von 1,5 Mio.t.

3. Zeit und Ort der möglichen Einsichtnahme

Ab 28.11.2024 bis einschließlich 13.01.2025 liegen der Genehmigungsantrag und die Projektsunterlagen inklusive der Umweltverträglichkeitserklärung in der Standortgemeinde Ennsdorf sowie der UVP-Behörde, per Adresse: Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht (WST1), Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten, während der jeweiligen Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme auf. Es wird empfohlen, für die Einsichtnahme vorab telefonisch einen Termin zu vereinbaren.

4. Hinweise

Ab 28.11.2024 bis einschließlich 13.01.2025 besteht die Möglichkeit für jedermann schriftliche Stellungnahmen bzw. Einwendungen zum Vorhaben bei der UVP-Behörde per Adresse: Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht (WST1), Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten, einzubringen. 

Wird wie gegenständlich ein Antrag durch Edikt kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig, also ab 28.11.2024 bis einschließlich 13.01.2025, bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben (§ 44b AVG und § 9 Abs 6 UVP-G 2000).

Eine Stellungnahme kann durch die Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt werden, wobei Name, Anschrift und Geburtsdatum anzugeben und die datierte Unterschrift beizufügen sind. Die Unterschriftenliste ist gleichzeitig mit der Stellungnahme einzubringen. Wurde eine Stellungnahme von mindestens 200 Personen, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzende Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren, unterstützt, dann nimmt diese Personengruppe als Bürgerinitiative gemäß § 19 UVP-G 2000 am Genehmigungsverfahren als Partei teil.

Es wird darauf hingewiesen, dass das Verfahren im Großverfahren gemäß § 44a ff AVG geführt wird und sämtliche Kundmachungen und Zustellungen im Verfahren durch Edikt vorgenommen werden können.

NÖ Landesregierung
Im Auftrag
Dipl.-Ing. (FH)  Hackl

Verantwortlich für den Inhalt: Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
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