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Bezirkshauptmannschaft Liezen | Großverfahren 05.12.2024

Großverfahren: Generalerneuerung Starkstromfreileitung UW Hessenberg (Leoben) – UW Weißenbach (Liezen), Zahl BHLI-109040/2024

Zahl
BHLI-109040/2024
Rechtsgrundlage
§§ 44a und 44b Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG 1991 idgF iVm mit §§ 17ff Forstgesetz 1975 idgF
Vorhaben
Generalerneuerung der 220 kV-Starkstromfreileitung UW Hessenberg (Leoben) – UW Weißenbach (Liezen)
Einsicht in Unterlagen
05.12.2024 - 17.01.2025
Ort
Bezirkshauptmannschaft Liezen
Hauptplatz 12
8940 Liezen
Gemeindeämter
Gaishorn am See, Gaishorn am See 59, 8783 Gaishorn Trieben, Triebener Bundesstraße 10, 8784 Trieben Rottenmann, Hauptstraße 56, 8786 Rottenmann Lassing, Lassing Nr. 5, 8903 Lassing
Schriftliche Einwendungen
05.12.2024 - 17.01.2025
Antragsteller
Austrian Power Grid AG
Veröffentlicht auf EVI am 05.12.2024

BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT  LIEZEN

Anlagenreferat

Kundmachung des verfahrenseinleitenden Antrages im Großverfahren

Edikt zu Zahl BHLI-109040/2024

Gemäß §§ 44a und 44b Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG 1991 idgF iVm mit §§ 17ff Forstgesetz 1975 idgF wird kundgemacht:

1. Gegenstand des Antrages

Die Austrian Power Grid AG, vertreten durch die Onz & Partner Rechtsanwälte GmbH, hat mit Antrag vom 20.03.2024, modifiziert mit Antrag vom 22.8.2024, um die Erteilung einer befristeten Rodungsbewilligung im Ausmaß von insgesamt 19.732 m² in den Katastralgemeinden Furth, Au, Dietmannsdorf, Bärndorf, Büschendorf, Rottenmann, Lassing Schattseite und Lassing Sonnseite angesucht.

2. Beschreibung des Vorhabens

Die Austrian Power Grid AG beabsichtigt, die von ihr betriebenen 220 kV-Starkstromfreileitung UW Hessenberg (Leoben) – UW Weißenbach (Liezen) einer Generalerneuerung zu unterziehen. Es werden sämtliche Trag- und Winkelmaste demontiert und neue Maste an denselben Maststandorten errichtet. Die Mastaufstandsflächen bleiben ident, nicht hingegen die Fundamente. Durch die Generalerneuerung wird Waldboden befristet, nämlich für Zwecke der Bauphase (Trommel- und Windenplätze, Baufelder um den jeweiligen Mast), in Anspruch genommen (befristete Rodungen im engeren Sinn). Hinzu kommen ebenso befristete Formalrodungen aufgrund der Notwendigkeit, für Zufahrten Forststraßen zu benützen.

3. Zeit und Ort der möglichen Einsichtnahme

Der Antrag, die Antragsunterlagen und das vorliegende Sachverständigengutachten können, soweit sie nicht von der Akteneinsicht ausgenommen sind, während der Einwendungsfrist von 6 Wochen (siehe Punkt 4.) von jedermann bei nachstehenden Ämtern eingesehen werden: 

  • Bezirkshauptmannschaft Liezen, Hauptplatz 12, 8940 Liezen. Wir ersuchen um telefonische Terminvereinbarung.

Außerdem besteht die Möglichkeit der Einsichtnahme bei den Gemeindeämtern 

  • Gaishorn am See, Gaishorn am See 59, 8783 Gaishorn, 
  • Trieben, Triebener Bundesstraße 10, 8784 Trieben 
  • Rottenmann, Hauptstraße 56, 8786 Rottenmann 
  • Lassing, Lassing Nr. 5, 8903 Lassing

innerhalb der jeweiligen Parteienverkehrszeiten. Die Beteiligten sind berechtigt, sich von den Unterlagen Abschriften selbst anzufertigen oder auf ihre Kosten Kopie anfertigen zu lassen. Soweit die Akten elektronisch geführt werden, kann den Beteiligten auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.

4. Einwendungen

Gegen dieses Vorhaben können im Anlagenreferat der Bezirkshauptmannschaft Liezen von 05.12.2024 bis 17.01.2025 schriftlich Einwendungen erhoben werden. Die Einwendungen können in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Bitte beachten Sie, dass der Absender die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risiken (zB Übertragungsverlust, Verlust des Schriftstückes) trägt.

Als Beteiligte/r beachten Sie bitte, dass Sie Ihre Parteistellung verlieren, soweit Sie nicht rechtzeitig innerhalb der oben genannten öffentlichen Auflagefrist bei der Bezirkshauptmannschaft Liezen schriftlich Einwendungen erheben (§ 44b AVG). Wenn Sie jedoch durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, rechtzeitig Einwendungen zu erheben und Sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, können Sie binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das Sie an der Erhebung von Einwendungen gehindert hat, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei uns Einwendungen erheben. Diese Einwendungen gelten dann als rechtzeitig erhoben und werden berücksichtigt. Bitte beachten Sie, dass eine längere Ortsabwesenheit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt.

5. Künftige Kundmachungen und Zustellungen

Es wird darauf hingewiesen, dass Kundmachungen und Zustellungen in diesem Verfahren durch Edikt vorgenommen werden können.

Das Edikt wird durch Verlautbarung gemäß § 44a ff AVG idgF im redaktionellen Teil der Kleinen Zeitung und der Kronen Zeitung, auf der Elektronischen Verlautbarungs- Informationsplattform des Bundes sowie und auf der Website der Behörde (www.bh-liezen.steiermark.at) kundgemacht. Darüber hinaus wird der Inhalt des Ediktes an den Amtstafeln der genannten Gemeinden veröffentlicht.

Für den Bezirkshauptmann:
Mag. Elisabeth Haarmann

Verantwortlich für den Inhalt: Bezirkshauptmannschaft Liezen
https://www.evi.gv.at/b/pi/bmd-98j