Rechnungshof Österreich
Wien, 4. Dezember 2024
GZ 2024-0.802.025
Kundmachung der Präsidentin des Rechnungshofes über den Anpassungsfaktor gemäß § 3 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre
§ 1 Gemäß § 3 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre (BezBegrBVG), BGBl. I 64/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I 166/2017, machte die Präsidentin des Rechnungshofes am 1. Dezember 2023 den Anpassungsfaktor für die Bezüge des Jahres 2024 (1,097) und die sich daraus ergebenden Ausgangsbeträge I und II sowie die Bezüge öffentlicher Funktionäre kund.
Mit der Novelle zum Bundesbezügegesetz (BBezG), BGBl. I 185/2023 (kundgemacht am 30. Dezember 2023), nahm der Bundesgesetzgeber die in § 3 Abs. 1 Z 1 bis 11 BBezG genannten Organe für das Jahr 2024 von der Anpassung aus und reduzierte die Anpassung für die in § 3 Abs. 1 Z 12 bis 17 BBezG genannten Organe um die Hälfte. Die Obergrenzen der Bezüge für Funktionen in Ländern und Gemeinden gemäß § 1 Abs. 1 BezBegrBVG wurden unverändert mit dem Anpassungsfaktor von 1,097 aufgewertet.
Aufgrund dessen kamen für die Bezüge des Jahres 2024 erstmals drei unterschiedliche Ausgangsbeträge zur Anwendung: Der Ausgangsbetrag 2024 I (Obergrenzen für Bezüge in Ländern und Gemeinden gem. § 1 Abs. 1 BezBegrBVG) in Höhe von 10.830,21 EUR, der Ausgangsbetrag 2024 II (Bezüge gem. § 3 Abs. 1 Z 1 bis 11 BBezG) in Höhe von 9.535,94 EUR sowie der Ausgangsbetrag 2024 III (Bezüge gem. § 3 Abs. 1 Z 12 bis 17 BBezG) in Höhe von 10.351,39 EUR.
§ 2 Gemäß § 3 Abs. 1 BezBegrBVG wurde aufgrund der Mitteilung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 28. Oktober 2024 über den für die Anpassung der Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung für das jeweils folgende Jahr geltenden Anpassungsfaktor sowie der Mitteilung der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ vom 9. September 2024 über die auf einen Faktor umgerechnete Inflationsrate der Monate Juli 2023 bis Juni 2024 der Anpassungsfaktor für 2025 mit 1,046 ermittelt.
§ 3 Für die in § 1 Abs. 1 BezBegrBVG und in § 3 Abs. 1 i.V.m. § 23 BBezG genannten Funktionen ergeben sich ausgehend von den unter § 1 genannten gesetzlich festgelegten Ausgangsbeträgen für das Jahr 2024 nach derzeit geltender Rechtslage mit Wirksamkeit zum 1. Jänner 2025 die nachstehend angeführten Beträge, gerundet auf 10 Cent.
1.0 | Angepasster Ausgangsbetrag 2025 I Angepasster Ausgangsbetrag 2025 II Angepasster Ausgangsbetrag 2025 III | 11.328,40 EUR 9.974,59 EUR 10.827,55 EUR |
2.0 | Neue Obergrenzen der Bezüge1 | in % des Ausgangs- | Betrag |
2.1 | für einen Landeshauptmann | 200 % | 22.656,80 |
2.2 | für einen Landeshauptmannstellvertreter | 190 % | 21.524,00 |
2.3 | für ein Mitglied der Landesregierung, das weder Landeshauptmann noch Landeshauptmannstellvertreter ist | 180 % | 20.391,10 |
2.4 | für den Bürgermeister der außer Wien nach der Einwohnerzahl größten österreichischen Stadt | 170 % | 19.258,30 |
2.5 | für den Präsidenten des Landtages (wenn kein weiterer Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird) | 150 % | 16.992,60 |
2.6 | für einen Klubobmann im Landtag (wenn kein weiterer Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird) | 140 % | 15.859,80 |
2.7 | für den Präsidenten des Landtages (wenn ein weiterer Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird) | 110 % | 12.461,20 |
2.8 | für einen Klubobmann im Landtag (wenn ein weiterer Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird) | 100 % | 11.328,40 |
2.9 | für die Stellvertreter des Landtagspräsidenten | 100 % | 11.328,40 |
2.10 | für einen Abgeordneten zum Landtag | 80 % | 9.062,70 |
1 Gemäß § 1 Abs. 2 BezBegrBVG hat die Landesgesetzgebung die Bezüge innerhalb dieser Obergrenzen festzulegen.
3.0 | Neue Bezüge | in % des | Betrag |
3.1 | für den Bundespräsidenten | 280 % | 27.928,90 |
3.2 | für den Bundeskanzler | 250 % | 24.936,50 |
3.3 | für den Vizekanzler |
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| 3.3.1 bei Betrauung mit der Leitung eines Ressorts | 220 % | 21.944,10 |
| 3.3.2 ohne Betrauung mit der Leitung eines Ressorts | 200 % | 19.949,20 |
3.4 | für den Präsidenten des Nationalrates | 210 % | 20.946,60 |
3.5 | für einen Bundesminister | 200 % | 19.949,20 |
3.6 | für den Präsidenten des Rechnungshofes | 180 % | 17.954,30 |
3.7 | für einen Staatssekretär, der mit der Besorgung bestimmter Aufgaben betraut ist | 180 % | 17.954,30 |
3.8 | für den zweiten und den dritten Präsidenten des Nationalrates | 170 % | 16.956,80 |
3.9 | für den Obmann eines Klubs des Nationalrates, wenn jedoch für den betreffenden Klub ein geschäftsführender Obmann bestellt ist, dann nur für diesen | 170 % | 16.956,80 |
3.10 | für einen Staatssekretär, der nicht mit der Besorgung bestimmter Aufgaben betraut ist | 160 % | 15.959,30 |
3.11 | für ein Mitglied der Volksanwaltschaft | 160 % | 15.959,30 |
| in % des |
| |
3.12 | für ein Mitglied des Nationalrates | 100 % | 10.827,60 |
3.13 | für ein von Österreich entsandtes Mitglied des Europäischen Parlaments | 100 % | 10.827,60 |
3.14 | für den Präsidenten des Bundesrates | 100 % | 10.827,60 |
3.15 | für einen Stellvertreter des Vorsitzenden des Bundesrates | 70 % | 7.579,30 |
3.16 | für einen Fraktionsvorsitzenden im Bundesrat | 70 % | 7.579,30 |
3.17 | für ein Mitglied des Bundesrates | 50 % | 5.413,80 |
Die Kundmachung erfolgt auf Basis des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre und des Bundesbezügegesetzes. Soweit in dieser Kundmachung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.
Präsidentin des Rechnungshofes
Dr. Margit Kraker