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Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie | Großverfahren 19.11.2024

Großverfahren: Änderung des Bundesstraßenvorhabens S 1 Wiener Außenring Schnellstraße, Abschnitt Schwechat – Süßenbrunn - GZ 2024-0.656.604

Geschäftszahl
2024-0.656.604
Rechtsgrundlage
§§ 44a und 44b des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) § 9a UVP-G des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G 2000)
Vorhaben
Genehmigung von Projektänderungen betreffend das Bundesstraßenvorhaben S 1 Wiener Außenring Schnellstraße, Abschnitt Schwechat – Süßenbrunn
Einsicht in Unterlagen
20.11.2024 - 03.01.2025
Ort und Zeit der Einsichtnahme
Magistratsabteilung 22 – Umweltschutz, Dresdner Straße 45, 1200 Wien Magistratisches Bezirksamt für den 11. Bezirk, Enkplatz 2, 1110 Wien Magistratisches Bezirksamt für den 22. Bezirk, Dr.-Adolf-Schärf-Platz 8, 1220 Wien Gemeindeamt der Gemeinde Aderklaa, Dorfanger 12, 2232 Aderklaa Gemeindeamt der Gemeinde Raasdorf, Bahnstraße 5, 2281 Raasdorf Rathaus der Stadtgemeinde Groß-Enzersdorf, Rathausstraße 5, 2301 Groß-Enzersdorf Rathaus der Stadtgemeinde Schwechat, Rathausplatz 9, 2320 Schwechat Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, Abt. IV/IVVS4, Radetzkystraße 2, 1030 Wien (während der Amtsstunden und nach vorheriger telefonischer Anmeldung unter der Tel.-Nr. 01/71162/65 1401)
UVP-Behörde
Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, Abteilung IV/IVVS4
Radetzkystraße 2
1030 Wien
Homepage
www.bmk.gv.at; Menüpunkt Recht, Unterpunkte » Schnellstraßenverfahren » S 1 Wiener Außenring Schnellstraße » Abschnitt Schwechat – Süßenbrunn
Schriftlich Einwendungen
Organisation:
Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, Abteilung IV/IVVS4
Übermittlung:
Post
Radetzkystraße 2, 1030 Wien
Einwendungsfrist
20.11.2024 - 03.01.2025
Veröffentlicht auf EVI am 19.11.2024

Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

Geschäftszahl: 2024-0.656.604

EDIKT

Kundmachung der verfahrenseinleitenden Anträge auf Genehmigung von Projektänderungen gemäß § 24g UVP-G 2000 sowie der öffentlichen Auflage der Projektänderungsunterlagen, der fachgutachterlichen Stellungnahmen, der Ergänzung der Teilgutachten und der Sicherheitsbeurteilung gemäß STSG betreffend das Bundesstraßenvorhaben S 1 Wiener Außenring Schnellstraße, Abschnitt Schwechat – Süßenbrunn, im Großverfahren

In der Angelegenheit des Bundesstraßenvorhabens S 1 Wiener Außenring Schnellstraße, Abschnitt Schwechat – Süßenbrunn, wurde der ASFINAG mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 26. März 2015, GZ. BMVIT-312.401/0020-IV/ST-ALG/2015, die Genehmigung gem. UVP-G 2000, BStG 1971, STSG, ForstG 1975 und LuftfahrtG erteilt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Mai 2018, GZ. W104 2108274-1/243E, wurde dieser Bescheid aufgrund der erhobenen Beschwerden teilweise abgeändert, im Übrigen wurden die Beschwerden abgewiesen. 

Mit Schreiben vom 26. November 2021 beantragte die ASFINAG Bau Management GmbH im Vollmachtsnamen der ASFINAG in Bezug auf den 2. Verwirklichungsabschnitt „Schwechat – Groß-Enzersdorf“ des o.a. Bundesstraßenvorhabens die Bewilligung der Projektänderungen 1. „Externe Transportfahrten“ und 2. „Tunnel Donau-Lobau und HASt. Essling“. Die beiden Verfahren wurden nach Einholung von fachgutachterlichen Stellungnahmen und der Ergänzung von Teilgutachten sowie der Sicherheitsbeurteilung gemäß STSG gemäß § 39 Abs. 2 AVG verbunden.

Beschreibung der Projektänderungen:

Die 1. Projektänderung „Externe Transportfahrten“ sieht zusätzliche externe LKW-Fahrten während der Bauphase vor.

Die 2. Projektänderung „Tunnel Donau-Lobau und Halbanschlussstelle Essling“ sieht in Bezug auf die Änderungen des Tunnels Donau-Lobau eine geänderte Ausführung von Tunnellüftungsanlagen, von baulichen Anlagen für den Betrieb und die Sicherheit des Tunnels und Adaptierungen der Portalbereiche sowie eine Anpassung der Querschlagsabstände vor. Die Halbanschlussstelle Essling soll dahingehend geändert werden, dass bei den Rampen 208 und 209 Übergangsbögen (Klothoiden) ergänzt werden. Dadurch verschieben sich die Achsen der Rampen und es kommt zu einer Verlängerung der Wannen und einer Verkürzung der Rampentunnel der Rampen 208 und 209.

Rechtliche Grundlagen:

Gemäß § 24g Abs. 1 UVP-G 2000 sind Änderungen einer gemäß § 24f erteilten Genehmigung (§ 24f Abs. 6) vor dem in § 24h Abs. 3 genannten Zeitpunkt unter Anwendung der Genehmigungsvoraussetzungen des § 24f zulässig, wenn 1. sie nach den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung dem § 24f Abs. 1 bis 5 nicht widersprechen und 2. die von der Änderung betroffenen Beteiligten gemäß § 19 Gelegenheit hatten, ihre Interessen wahrzunehmen. Die Behörde hat dabei notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens vorzunehmen. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat die Behörde gemäß § 24 Abs. 1 vor Erlassung einer Genehmigung nach § 24f Abs. 6 oder deren Änderung die Umweltverträglichkeitsprüfung insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf ihre Zwecke notwendig ist.

Ergänzung des Ermittlungsverfahrens:

Die UVP-Behörde hat gemäß § 24g Abs. 2 UVP-G 2000 die notwendigen Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens vorgenommen. Zur Beurteilung der gegenständlichen Änderungen wurden jeweils fachgutachterliche Stellungnahmen der Sachverständigen der von den Änderungen betroffenen Fachbereiche eingeholt und die erforderliche Ergänzung der Teilgutachten und der Sicherheitsbeurteilung gemäß STSG veranlasst.

Gemäß den §§ 44a und 44b AVG in Verbindung mit § 9a UVP-G 2000 erfolgt die Auflage der verfahrenseinleitenden Anträge, der Projektänderungsunterlagen, der fachgutachterlichen Stellungnahmen sowie der Ergänzung der Teilgutachten und der Sicherheitsbeurteilung gemäß STSG zur öffentlichen Einsicht.

Ort und Zeit der Einsichtnahme:

In die Genehmigungsanträge, die Projektänderungsunterlagen, die fachgutachterlichen Stellungnahmen sowie in die Ergänzung der Teilgutachten und der Sicherheitsbeurteilung gemäß STSG kann vom 20. November 2024 bis einschließlich 3. Jänner 2025 bei folgenden Amtsstellen elektronisch Einsicht genommen werden:

  • Magistratsabteilung 22 – Umweltschutz, Dresdner Straße 45, 1200 Wien
  • Magistratisches Bezirksamt für den 11. Bezirk, Enkplatz 2, 1110 Wien
  • Magistratisches Bezirksamt für den 22. Bezirk, Dr.-Adolf-Schärf-Platz 8, 1220 Wien
  • Gemeindeamt der Gemeinde Aderklaa, Dorfanger 12, 2232 Aderklaa
  • Gemeindeamt der Gemeinde Raasdorf, Bahnstraße 5, 2281 Raasdorf
  • Rathaus der Stadtgemeinde Groß-Enzersdorf, Rathausstraße 5, 2301 Groß-Enzersdorf
  • Rathaus der Stadtgemeinde Schwechat, Rathausplatz 9, 2320 Schwechat

jeweils während der Amtsstunden und beim

  • Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (UVP-Behörde), Abteilung IV/IVVS4, Radetzkystraße 2, 1030 Wien (während der Amtsstunden und nach vorheriger telefonischer Anmeldung unter der Tel.-Nr. 01/71162/65 1401).

In die o.a. Unterlagen kann auch auf der Homepage des BMK (www.bmk.gv.at; Menüpunkt Recht, Unterpunkte » Schnellstraßenverfahren » S 1 Wiener Außenring Schnellstraße » Abschnitt Schwechat – Süßenbrunn) elektronisch Einsicht genommen werden.

Einwendungen: 

Innerhalb der Auflagefrist können von Parteien, darunter insbesondere Nachbarn im Sinne des § 19 Abs. 1 UVP-G 2000, zu den gegenständlichen Änderungen des Vorhabens, zu den fachgutachterlichen Stellungnahmen sowie zu den Ergänzungen der Teilgutachten und der Sicherheitsbeurteilung schriftlich Einwendungen beim Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, Abteilung IV/IVVS4, Radetzkystraße 2, 1030 Wien, erhoben werden. 

Gemäß § 44b Abs. 1 AVG hat die Kundmachung durch Edikt zur Folge, dass Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig – innerhalb der Einwendungsfrist vom 20. November 2024 bis einschließlich 3. Jänner 2025 – bei der Behörde (Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie) schriftlich Einwendungen erheben. Die Tage des Postlaufes sind in die Einwendungsfrist nicht einzurechnen. 

Wenn Sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und Sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, können Sie binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das Sie an der Erhebung von Einwendungen gehindert hat, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache beim Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie schriftlich Einwendungen erheben. Bitte beachten Sie, dass eine längere Ortsabwesenheit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt.

Weitere Hinweise: 

  • Es besteht auch die Möglichkeit, schriftliche Anbringen an das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie per E-Mail (ivvs4@bmk.gv.at) zu übermitteln. Technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs sind auf folgender Internetseite bekanntgemacht: www.bmk.gv.at/impressum/policy.html. Bitte beachten Sie jedoch, dass der Absender die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risiken (z.B. Übertragungsfehler, Verlust des Schriftstückes) trägt. 

  • Die Beteiligten können sich Abschriften von den aufgelegten Unterlagen machen oder auf eigene Kosten Kopien oder Ausdrucke anfertigen. 

  • Bitte beachten Sie, dass alle weiteren Kundmachungen und Zustellungen in diesem Verfahren durch Edikt vorgenommen werden können. 

  • Dieses Edikt wird durch Verlautbarung in zwei in den Bundesländern Wien und Niederösterreich bzw. den betroffenen Gemeinden weit verbreiteten Zeitungen und auf der Elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (www.evi.gv.at) sowie im Internet (www.bmk.gv.at; Menüpunkt Recht, Unterpunkte » Schnellstraßenverfahren » S 1 Wiener Außenring Schnellstraße » Abschnitt Schwechat - Süßenbrunn) kundgemacht. 

Für die Bundesministerin:
Mag.a Kühschelm