ZENTRALAUSSCHUSS BEIM BUNDESKANZLERAMT
Verordnung
des Zentralausschusses beim Bundeskanzleramt vom 20. August 2024 über die
Trennung von Dienststellen zum Zwecke der Personalvertretung
Gemäß § 4 Abs. 1 bis 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2024, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler für die dem Vertretungsbereich des Zentralausschusses des Bundeskanzleramtes zugehörenden Bediensteten folgende Personalvertretung eingerichtet:
Personalvertretungsorgan
§ 1 (1) Im Verwaltungsbereich der Zentralstelle des Bundeskanzleramtes wird für die Bediensteten der Sektion VI „Familie und Jugend“ eine eigene Personalvertretung mit der Bezeichnung „Dienststellenausschuss für die Bediensteten in der Sektion VI „Familie und Jugend“ im Bundeskanzleramt“ gebildet.
(2) Die Sektion VI „Familie und Jugend“ wird als ihr Sitz bestimmt, als Leiter gilt die Bundeskanzlerin bzw. der Bundeskanzler.
Geltungsbereich
§ 2 Diese Verordnung gilt ab den Personalvertretungswahlen 2024 für die im Bereich des Bundeskanzleramtes neu zu wählenden Personalvertretungsorgane.
Inkrafttreten
§ 3 Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Wien, am 20. August 2024
Der Vorsitzende:
Dipl.-Ing. Oliver Leo Schreiber