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Bundesministerium für Justiz | Verordnung 12.10.2024

Verordnung (Ministerien): Verordnung des Zentralausschusses beim Bundesministerium für Justiz für die nicht dem Exekutivdienst zugeordneten Bediensteten des Planstellenbereichs Justizanstalten und die Beamten der Bewährungshilfe über die Zusammenfassung von Dienststellen zum Zwecke der Personalvertretung.

Rechtsgrundlage
§ 4 Abs. 1 bis 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, in der Fassung BGBl. I Nr. 118/2024
Veröffentlicht auf EVI am 12.10.2024

Verordnung
des Zentralausschusses beim Bundesministerium für Justiz für die nicht dem Exekutivdienst zugeordneten Bediensteten des Planstellenbereichs Justizanstalten und die Beamten der Bewährungshilfe über die Zusammenfassung von Dienststellen zum Zwecke der Personalvertretung.

Auf Grund des § 4 Abs. 1 bis 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, in der Fassung BGBl. I Nr. 118/2024, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz verordnet:

§ 1. (1) An sämtlichen Dienststellen im Wirkungsbereich des Zentralausschusses beim Bundesministerium für Justiz für die nicht dem Exekutivdienst zugeordneten Bediensteten des Planstellenbereichs Justizanstalten und die Beamten der Bewährungshilfe ist ein Dienststellenausschuss für die dort verwendeten Bediensteten einzurichten.

(2) Für die Bildung der unter Absatz (1) genannten Dienststellenausschüsse sind nachgenannte Dienststellen wie folgt zusammenzufassen, wobei als Leiter:in der zusammengefassten Dienststelle im Sinne des § 4 Abs. 3 B-PVG, die/der Leiter:in der Dienststelle bestimmt wird, an der die gemeinsame Personalvertretung ihren Sitz hat:

Zusammenzufassende DienststellenSitz der Personalvertretung

Justizanstalt Wiener Neustadt 

Justizanstalt Eisenstadt

Justizanstalt Wiener Neustadt

Justizanstalt Wels 

Justizanstalt Suben
Justizanstalt Ried

Justizanstalt Suben

§ 2. Hinsichtlich der nicht in § 1 (2) aufgezählten Dienststellen bleibt es bei der Regelung des § 4 Abs. 1 erster Satz des Bundes-Personalvertretungsgesetzes.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung in der „Elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes-EVI“ folgenden Tag in Kraft.

§ 4. Alle bisher im Gegenstand ergangenen Kundmachungen, bis auf § 1 Z 2, Z 4 sowie Z 6 der Verordnung des Zentralausschusses beim Bundesministerium für Verfassung, Reformen Deregulierung und Justiz für die nicht dem Exekutivdienst zugeordneten Bediensteten des Planstellenbereiches Justizanstalten und die Beamtinnen oder Beamten der Bewährungshilfe über die Zusammenfassung von Dienststellen zum Zwecke der Personalvertretung vom 26.09.2019, treten außer Kraft.

Wien, 8. Oktober 2024

Gaupmann

Verantwortlich für den Inhalt: Bundesministerium für Justiz
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