Verordnung
des Zentralausschusses beim Bundesministerium für Justiz für die nicht dem Exekutivdienst zugeordneten Bediensteten des Planstellenbereichs Justizanstalten und die Beamten der Bewährungshilfe über die Zusammenfassung von Dienststellen zur Wahl von Behindertenvertrauenspersonen.
Auf Grund des § 4 Abs. 1 bis 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, in der Fassung BGBl. I Nr. 118/2024, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz verordnet:
§ 1. (1) An sämtlichen Dienststellen im Wirkungsbereich des Zentralausschusses beim Bundesministerium für Justiz für die nicht dem Exekutivdienst zugeordneten Bediensteten des Planstellenbereichs Justizanstalten und die Beamten der Bewährungshilfe sind Behindertenvertrauenspersonen als Organe für die dort begünstigten Behinderten gemäß § 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) zu wählen.
(2) Für die Bildung der unter Absatz (1) genannten Organe sind nachgenannte Dienststellen wie folgt zusammenzufassen, wobei als Leiter:in der zusammengefassten Dienststelle im Sinne des § 4 Abs. 3 B-PVG, die:der Leiter:in der Dienststelle bestimmt wird, an der die gemeinsame Personalvertretung ihren Sitz hat:
Zusammenzufassende Dienststellen | Sitz der Personalvertretung |
FTZ Göllersdorf FTZ Wien-Mittersteig | FTZ Göllersdorf |
Justizanstalt Graz-Karlau Justizanstalt Graz-Jakomini | Justizanstalt Graz-Karlau |
Justizanstalt Stein Justizanstalt Krems | Justizanstalt Stein |
Justizanstalt Wien-Simmering FTZ Wien-Favoriten | Justizanstalt Wien-Simmering |
§ 2. Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung in der „Elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes-EVI“ folgenden Tag in Kraft.
Wien, 02. Oktober 2024
Gaupmann