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Bundesministerium für Justiz | Verordnung 12.10.2024

Verordnung (Ministerien): Verordnung des Zentralausschusses beim Bundesministerium für Justiz für die nicht dem Exekutivdienst zugeordneten Bediensteten des Planstellenbereichs Justizanstalten und die Beamten der Bewährungshilfe über die Zusammenfassung von Dienststellen zur Wahl von Behindertenvertrauenspersonen

Rechtsgrundlage
§ 4 Abs. 1 bis 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, in der Fassung BGBl. I Nr. 118/2024
Veröffentlicht auf EVI am 12.10.2024

Verordnung
des Zentralausschusses beim Bundesministerium für Justiz für die nicht dem Exekutivdienst zugeordneten Bediensteten des Planstellenbereichs Justizanstalten und die Beamten der Bewährungshilfe über die Zusammenfassung von Dienststellen zur Wahl von Behindertenvertrauenspersonen.

Auf Grund des § 4 Abs. 1 bis 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, in der Fassung BGBl. I Nr. 118/2024, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz verordnet:

§ 1. (1) An sämtlichen Dienststellen im Wirkungsbereich des Zentralausschusses beim Bundesministerium für Justiz für die nicht dem Exekutivdienst zugeordneten Bediensteten des Planstellenbereichs Justizanstalten und die Beamten der Bewährungshilfe sind Behindertenvertrauenspersonen als Organe für die dort begünstigten Behinderten gemäß § 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) zu wählen.

(2) Für die Bildung der unter Absatz (1) genannten Organe sind nachgenannte Dienststellen wie folgt zusammenzufassen, wobei als Leiter:in der zusammengefassten Dienststelle im Sinne des § 4 Abs. 3 B-PVG, die:der Leiter:in der Dienststelle bestimmt wird, an der die gemeinsame Personalvertretung ihren Sitz hat:

Zusammenzufassende DienststellenSitz der Personalvertretung

FTZ Göllersdorf 

FTZ Wien-Mittersteig

FTZ Göllersdorf

Justizanstalt Graz-Karlau 

Justizanstalt Graz-Jakomini
Justizanstalt Klagenfurt

Justizanstalt Graz-Karlau

Justizanstalt Stein 

Justizanstalt Krems

Justizanstalt Stein

Justizanstalt Wien-Simmering 

FTZ Wien-Favoriten

Justizanstalt Wien-Simmering

§ 2. Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung in der „Elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes-EVI“ folgenden Tag in Kraft.

Wien, 02. Oktober 2024

Gaupmann

Verantwortlich für den Inhalt: Bundesministerium für Justiz
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