AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG
Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht
Kundmachung
des verfahrenseinleitenden Antrages im Großverfahren EDIKT zu Kennzeichen WST1-EEA-18905/001-2024
Gemäß § 44a und § 44b des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, in Verbindung mit §§ 3, 6 und 7 des NÖ Starkstromwegegesetzes wird kundgemacht:
1. Gegenstand des Antrages:
Die Netz Niederösterreich GmbH hat mit Schreiben vom 20. Februar 2024 den Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem NÖ Starkstromwegegesetz für
- den Ersatzneubau einer Teilstrecke im Abschnitt Mast Nr. 80 bis Mast Nr. 104 der 110-kV-Doppelleitung Umspannwerk Stratzdorf – Umspannwerk Ottenstein
- die Einbindung des neuen Umspannwerkstandortes Umspannwerk Gföhl
- die Abtragung der Bestandsleitung im Abschnitt Mast Nr. 80 bis Mast Nr. 104 der 110-kV-Doppelleitung Umspannwerk Stratzdorf – Umspannwerk Ottenstein
eingebracht.
2. Beschreibung des Vorhabens:
Aufgrund der Errichtung des neuen Umspannwerkstandortes Umspannwerk Gföhl ist ein Ersatzneubau einer Teilstrecke der bestehenden 110-kV-Doppelleitung Umspannwerk Stratzdorf – Umspannwerk Ottenstein, sowie die Abtragung der Bestandsleitung in diesem Abschnitt geplant.
Da im Laufe der Jahre die Stadtgemeinde Gföhl gewachsen ist, liegt die Bestandstrasse nahe an Wohnsiedlungen. Im Zuge der Ertüchtigung der Maste mit der Einbindung des Umspannwerkes Gföhl, wird im Abschnitt Mast Nr. 80 bis Mast Nr. 104 die bestehende Trasse verschwenkt, um dem bestehenden Ortsgebiet auszuweichen. Das neue Umspannwerk Gföhl ist nördlich der B 37 Kremser Straße nahe dem Gewerbegebiet geplant und wird in die neue Trasse der 110-kV-Leitung eingebunden.
3. Zeit und Ort der möglichen Einsichtnahme:
Der verfahrenseinleitende Antrag und die Projektsunterlagen, welche die Einzelheiten des Bauvorhabens darstellen und beschreiben, liegen vom 28. März bis 10. Mai 2024 während der Parteienverkehrszeiten bei den Gemeindeämtern der Standortgemeinden
- Stadtgemeinde Gföhl
- Gemeinde Jaidhof
sowie beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht, Haus 16, Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten, zur Einsichtnahme auf.
4. Parteien und Beteiligte:
Im Verfahren nach dem NÖ Starkstromwegegesetz kommt neben dem Antragsteller sowohl den Eigentümern der vom Leitungsbauvorhaben betroffenen Grundstücke als auch den an diesen Grundstücken dinglich Berechtigten mit Ausnahme der Hypothekargläubiger Parteistellung zu. Betroffene Grundstücke im rechtlichen Sinne sind diejenigen Grundstücke, die von der elektrischen Leitungsanlage selbst oder von deren Schutzbereich berührt werden.
5. Hinweise:
Die Parteien und die sonstigen Beteiligten des Verfahrens können innerhalb der unter Punkt 3. genannten Frist (28. März bis 10. Mai 2024) bei der NÖ Landesregierung, p.A. Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht (WST1), Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten, schriftliche Stellungnahmen zum Vorhaben und Einwendungen gegen das Vorhaben vorbringen (bitte die Aktenzahl WST1-EEA-18905/001-2024 anführen). Personen verlieren gemäß § 44b Abs. 1 AVG ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht rechtzeitig, also ab 28. März bis 10. Mai 2024, schriftliche Einwendungen bei der Behörde erheben. Die Tage des Postlaufes sind in die Einwendungsfrist nicht einzurechnen, d.h. die Frist ist gewahrt, wenn das Schreiben vor Ablauf der Frist zur Beförderung übergeben wurde.
Bitte beachten Sie, dass alle weiteren Kundmachungen und Zustellungen in diesem Bewilligungsverfahren ebenfalls durch Edikt vorgenommen werden können.
NÖ Landesregierung
Im Auftrag
Handschuh