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Amt der Niederösterreichischen Landesregierung | Großverfahren 27.03.2024

Großverfahren: Windpark Kleinullrichschlag

Kennzeichen
WST1-UG-59
Rechtsgrundlage
§ 44a und § 44b Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG § 9 und § 9a Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000
Vorhaben
Windpark Kleinullrichschlag - Errichtung und Betrieb von insgesamt 6 Windkraftanlagen (WKA) des Anlagentyps Vestas V162
Einsicht in Unterlagen
27.03.2024 - 14.05.2024
Standortgemeinden
Irnfritz-Messern, Brunn an der Wild und Japons
UVP-Behörde
Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht (WST1)
Landhausplatz 1
3109 St. Pölten
Schriftliche Stellungnahmen bzw. Einwendungen
27.03.2024 - 14.05.2024
UVP-Behörde
Organisation:
Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht (WST1)
Übermittlung:
Post
Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten
Antragsteller
evn naturkraft Erzeugungsgesellschaft m.b.H.
Veröffentlicht auf EVI am 27.03.2024

AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG 

Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht

Kundmachung

verfahrenseinleitender Antrag im Großverfahren - Edikt zu Kennzeichen WST1-UG-59

Gemäß § 44a und § 44b Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG und gemäß § 9 und § 9a Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000 wird kundgemacht:

1. Gegenstand des Antrags

Die evn naturkraft Erzeugungsgesellschaft m.b.H., vertreten durch die Lindner Stimmler Rechtsanwälte GmbH & Co KG, hat mit Eingabe vom 04.07.2023 den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach dem UVP-G 2000 bei der NÖ Landesregierung als zuständige UVP-Behörde für das Vorhaben „Windpark Kleinullrichschlag“ gestellt.

Über den Antrag ist von der UVP-Behörde ein Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren nach den Bestimmungen des UVP-G 2000 durchzuführen und mit Bescheid zu entscheiden.

2. Beschreibung des Vorhabens

Die Antragstellerin beabsichtigt in der Gemeinde Irnfritz-Messern die Errichtung und den Betrieb von insgesamt 6 Windkraftanlagen (WKA) des Anlagentyps Vestas V162 mit einer Nennleistung von je 7,2 MW und einer Bauhöhe von je 250 m. Die Gesamtnennleistung des gegenständlichen Windparks beträgt demnach 43,2 MW. Für die Errichtung der WKA werden Flächen für die Fundamente, die Zufahrten sowie die Kranstellflächen benötigt. Für die Kranmontagen werden Kranauslegerflächen kurzzeitig beansprucht, welche nach der Bauphase zurückgebaut und rekultiviert werden. Die Zufahrten zu den WKA erfolgen jeweils über vorhandene öffentliche Güterwege, über die Kranstellflächen sowie über neu anzulegende Wege. Zum Vorhaben gehören weiters die Errichtung und der Betrieb der windparkinternen 20 kV-Erdverkabelung und der 20 kV-Energieableitungen zu den Umspannwerken Brunn an der Wild bzw. Japons, welche die elektrotechnische Grenze des Vorhabens bilden. Die bautechnische sowie verkehrstechnische Grenze bilden die Einfahrten von den befestigten Begleitwegen der Landesstraße L52 in das landwirtschaftliche Wegenetz.

3. Zeit und Ort der möglichen Einsichtnahme

Ab 27.03.2024 bis einschließlich 14.05.2024 liegen der Genehmigungsantrag und die Projektunterlagen inklusive der Umweltverträglichkeitserklärung in den Standortgemeinden Irnfritz-Messern, Brunn an der Wild und Japons sowie bei der UVP-Behörde, per Adresse: Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht (WST1), Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten, während der jeweiligen Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme auf. Es wird empfohlen, für die Einsichtnahme vorab telefonisch einen Termin zu vereinbaren.

4. Hinweise

Ab 27.03.2024 bis einschließlich 14.05.2024 besteht die Möglichkeit für jedermann schriftliche Stellungnahmen bzw. Einwendungen zum Vorhaben bei der UVP-Behörde per Adresse: Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht (WST1), Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten, einzubringen. 

Wird wie gegenständlich ein Antrag durch Edikt kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig, also ab 27.03.2024 bis einschließlich 14.05.2024, bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben (§ 44b AVG und § 9 Abs 6 UVP-G 2000).

Eine Stellungnahme kann durch die Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt werden, wobei Name, Anschrift und Geburtsdatum anzugeben und die datierte Unterschrift beizufügen sind. Die Unterschriftenliste ist gleichzeitig mit der Stellungnahme einzubringen. Wurde eine Stellungnahme von mindestens 200 Personen, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzende Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren, unterstützt, dann nimmt diese Personengruppe als Bürgerinitiative gemäß § 19 UVP-G 2000 am Genehmigungsverfahren als Partei teil.

5. Zustellung von Schriftstücken

Es wird darauf hingewiesen, dass sämtliche Kundmachungen und Zustellungen im Verfahren durch Edikt vorgenommen werden können.

NÖ Landesregierung

Im Auftrag
Dipl.-Ing. Gundacker

Verantwortlich für den Inhalt: Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
https://www.evi.gv.at/b/pi/blz-2pz