Alle VeröffentlichungenDetails: Amt der Niederösterreichischen Landesregierung

Amt der Niederösterreichischen Landesregierung | Großverfahren 22.02.2024

Großverfahren: Donaubrücke Mauthausen B123b

Kennzeichen
WST1-UG-8/084-2023
Rechtsgrundlage
§ 44a, § 44f des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) § 9, § 9a, § 17 Abs 7 und Abs 8 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000)
Bauvorhaben
Errichtung und Betrieb des in Niederösterreich gelegenen Teils des Vorhabens „Donaubrücke Mauthausen B123b“ („DBM“)
Einsicht in Unterlagen
Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Anlagenrecht – WST1, 3109 St. Pölten, Neue Herrengasse, Haus 16, Erdgeschoss Standortgemeinden Ennsdorf und St. Pantaleon-Erla
Antragsteller
Land Niederösterreich
Veröffentlicht auf EVI am 22.02.2024

AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG

Abteilung Anlagenrecht – WST1

Edikt

Zustellung eines Schriftstückes im Großverfahren gemäß § 44a ff AVG
Kundmachung gemäß § 9 und § 9a sowie § 17 Abs 7 UVP-G 2000
(Zl.: WST1-UG-8/084-2023)

Das Land Niederösterreich, vertreten durch RA Dr Andrew P Scheichl, Wipplingerstraße 20/8-9, 1010 Wien, hat als Landesstraßenplaner und -erhalter mit Schriftsatz vom 08. Juli 2022 den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb des in Niederösterreich gelegenen Teils des Vorhabens „Donaubrücke Mauthausen B123b“ („DBM“) nach dem UVP‑G 2000 bei der NÖ Landesregierung als zuständigen UVP-Behörde gestellt.

Das Land Oberösterreich, vertreten durch RA Dr Andrew P Scheichl, Wipplingerstraße 20/8-9, 1010 Wien, hat als Landesstraßenplaner und -erhalter mit Schriftsatz vom 08. Juli 2022 den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb des in Oberösterreich gelegenen Teils des Vorhabens „Donaubrücke Mauthausen B123b“ („DBM“) nach dem UVP‑G 2000 bei der OÖ Landesregierung als zuständigen UVP-Behörde gestellt.

Über diese Anträge ist von der NÖ Landesregierung und der OÖ Landesregierung als für das jeweilige Bundesland zuständige UVP-Behörden einvernehmlich ein Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren im vereinfachten Verfahren nach den Bestimmungen des UVP‑G 2000 durchzuführen und einvernehmlich mit Bescheid für den eigenen Zuständigkeitsbereich zu entscheiden.

In diesem Verfahren zum Vorhaben „Donaubrücke Mauthausen B123b“ („DBM“), wurde der Antrag nach § 5 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP‑G 2000 gemäß § 44a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) und § 9 Abs 3 UVP‑G 2000 mit Edikt vom 13. April 2023 im NÖ Kurier, der NÖ Krone, im Amtsblatt der Wiener Zeitung und zusätzlich in den Amtlichen Nachrichten Niederösterreich (Amtsblatt) sowie im Internet kundgemacht.

Wir teilen in dieser Angelegenheit mit, dass das nachstehende Schriftstück beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Anlagenrecht – WST1, 3109 St. Pölten, Neue Herrengasse, Haus 16, Erdgeschoss, sowie bei den Standortgemeinden Ennsdorf und St. Pantaleon-Erla während der jeweiligen Amtsstunden mindestens acht Wochen für jedermann zur Einsicht aufliegt:

Antragsteller:Land Niederösterreich, vertreten durch das Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Landesstraßenplanung ST3, vertreten durch RA Dr Andrew P Scheichl, 1010 Wien
Inhalt:Bescheid der NÖ Landesregierung vom 14. Februar 2024 gemäß § 17 UVP‑G 2000, Zl. WST1-UG-8/080-2023: Erteilung einer Genehmigung für das Vorhaben „Donaubrücke Mauthausen B123b“ („DBM“)

Der Bescheid gilt mit Ablauf von zwei Wochen nach der Verlautbarung dieses Ediktes als zugestellt. Eine spätere Zusendung bzw. Ausfolgung löst daher keine Zustellwirkung aus.

Der Bescheid kann auch unter der Adresse http://www.noe.gv.at/Umwelt/Umweltschutz/Umweltrecht-aktuell.html im Internet eingesehen werden. Den Beteiligten wird auf Verlangen eine Ausfertigung des Schriftstückes ausgefolgt und den Parteien des Verfahrens auf Verlangen zugesendet.

Rechtsgrundlagen:  § 44a, § 44f des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG)     
§ 9, § 9a, § 17 Abs 7 und Abs 8 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000)

NÖ Landesregierung

Im Auftrag
Mag. iur. Sekyra

Verantwortlich für den Inhalt: Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
https://www.evi.gv.at/b/pi/bly-8d9