AMT DER BURGENLÄNDISCHEN LANDESREGIERUNG
ABTEILUNG 2 – Landesplanung, Gemeinden und Wirtschaft
HAUPTREFERAT Wirtschaft, Anlagen und rechtliche Angelegenheiten des Tourismus
Interessentensuche
Zl. A2/W.GlSp-10000-121
Infolge Begrenzung der Konzessionsfristen für die Erteilung von Bewilligungen von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten im Burgenland nach § 8b des Burgenländisches Veranstaltungsgesetzes, LGBl. Nr. 2/1994 idgF., und Ablauf dieser, wird eine neuerliche Interessensuche für
- eine Bewilligung für 110 Glücksspielautomaten in Automatensalons
zwei Bewilligungen für je 63 Glücksspielautomaten in Einzelaufstellung
erforderlich.
Hinweis: Es wird an eine Bewerberin nur eine einzige der oben angeführten Ausspielbewilligungen für die Dauer von höchstens 10 Jahren erteilt. Es besteht Betriebspflicht.
Anträge auf Erteilung der Bewilligung von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten müssen bis spätestens 14.02.2024 beim Amt der Burgenländischen Landesregierung, Abt. 2 – Landesplanung, Gemeinden und Wirtschaft, Hauptreferat Wirtschaft, Anlagen und rechtliche Angelegenheiten des Tourismus, 7000 Eisenstadt, Europaplatz 1, einlangen oder zur Post gegeben werden (es zählt das Datum des Poststempels).
Die erforderlichen Antragsunterlagen zum Beleg des Vorliegens ihrer Voraussetzungen für eine geplante Aufstellung und Betrieb von Glücksspielautomaten entnehmen Sie bitte dem III. Abschnitt des Burgenländischen Veranstaltungsgesetzes sowie dem Informationsblatt, das auf der Homepage des Landes zur Verfügung gestellt wird. Diese geforderten Unterlagen sind ihrer Bewerbung anzuschließen.
Des Weiteren erfolgt eine Kundmachung der Interessentensuche auf der Homepage des Landes Burgenland, www.burgenland.at.
Von der Behörde werden weder Auskünfte erteilt noch Akteneinsicht gewährt, die eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder Dritter oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.
Wesentliche Rechtsgrundlagen:
Burgenländisches Veranstaltungsgesetz, LGBl. Nr. 2/1994 idgF.
Glücksspielgesetz (GSpG 1989), BGBl. I Nr. 620/1989 idgF.
Automatenglücksspielverordnung, BGBl. II Nr. 69/2012 idgF
Eisenstadt, am 14.12.2023
Für die Landesregierung:
I.A. des Abteilungsvorstandes:
Mag. Csillag-Wagner
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