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Amt der Burgenländischen Landesregierung | Interessentensuche für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten im Burgenland

Glücksspiel: Interessentensuche für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten im Burgenland

Rechtsgrundlage
Burgenländisches Veranstaltungsgesetz, LGBl. Nr. 2/1994 idgF Glücksspielgesetz (GSpG 1989), BGBl. I Nr. 620/1989 idgF Automatenglücksspielverordnung, BGBl. II Nr. 69/2012 idgF
Antragsfrist
Mittwoch, den 14. Februar 2024
Amt der Burgenländischen Landesregierung
Organisation:
Abt. 2 – Landesplanung, Gemeinden und Wirtschaft, Hauptreferat Wirtschaft, Anlagen und rechtliche Angelegenheiten des Tourismus
Übermittlung:
Post
Europaplatz 1, 7000 Eisenstadt
Veröffentlicht auf EVI am 20.12.2023

AMT DER BURGENLÄNDISCHEN LANDESREGIERUNG

ABTEILUNG 2 – Landesplanung, Gemeinden und Wirtschaft 
HAUPTREFERAT Wirtschaft, Anlagen und rechtliche Angelegenheiten des Tourismus 

Interessentensuche 

Zl. A2/W.GlSp-10000-121

Infolge Begrenzung der Konzessionsfristen für die Erteilung von Bewilligungen von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten im Burgenland nach § 8b des Burgenländisches Veranstaltungsgesetzes, LGBl. Nr. 2/1994 idgF., und Ablauf dieser, wird eine neuerliche Interessensuche für    

  • eine Bewilligung für 110 Glücksspielautomaten in Automatensalons 
  • zwei Bewilligungen für je 63 Glücksspielautomaten in Einzelaufstellung

erforderlich. 

Hinweis: Es wird an eine Bewerberin nur eine einzige der oben angeführten Ausspielbewilligungen für die Dauer von höchstens 10 Jahren erteilt. Es besteht Betriebspflicht.

Anträge auf Erteilung der Bewilligung von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten müssen bis spätestens 14.02.2024 beim Amt der Burgenländischen Landesregierung, Abt. 2 – Landesplanung, Gemeinden und Wirtschaft, Hauptreferat Wirtschaft, Anlagen und rechtliche Angelegenheiten des Tourismus, 7000 Eisenstadt, Europaplatz 1, einlangen oder zur Post gegeben werden (es zählt das Datum des Poststempels).

Die erforderlichen Antragsunterlagen zum Beleg des Vorliegens ihrer Voraussetzungen für eine geplante Aufstellung und Betrieb von Glücksspielautomaten entnehmen Sie bitte dem III. Abschnitt des Burgenländischen Veranstaltungsgesetzes sowie dem Informationsblatt, das auf der Homepage des Landes zur Verfügung gestellt wird. Diese geforderten Unterlagen sind ihrer Bewerbung anzuschließen.   

Des Weiteren erfolgt eine Kundmachung der Interessentensuche auf der Homepage des Landes Burgenland, www.burgenland.at

Von der Behörde werden weder Auskünfte erteilt noch Akteneinsicht gewährt, die eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder Dritter oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.   

Wesentliche Rechtsgrundlagen:

Burgenländisches Veranstaltungsgesetz, LGBl. Nr. 2/1994 idgF.
Glücksspielgesetz (GSpG 1989), BGBl. I Nr. 620/1989 idgF.
Automatenglücksspielverordnung, BGBl. II Nr. 69/2012 idgF

Eisenstadt, am 14.12.2023 

Für die Landesregierung:
I.A. des Abteilungsvorstandes: 
Mag. Csillag-Wagner

Dieses Dokument wurde amtssigniert 

Verantwortlich für den Inhalt: Amt der Burgenländischen Landesregierung
https://www.evi.gv.at/b/pi/blx-mr6