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Amt der Niederösterreichischen Landesregierung | Großverfahren 19.12.2023

Großverfahren: MedAustron – Erweiterung IR5

Kennzeichen
WST1-UG-53-2023
Rechtsgrundlage
§ 44a und § 44b Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG § 9 und § 9a Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000
Vorhaben
Erweiterung des Zentrums MedAustron und umfasst insbesondere die Errichtung eines weiteren Bestrahlungsraums ("Irradiation Room 5", kurz "IR5"), der ausschließlich von einem neuen Teilchenbeschleuniger (Synchrozyklotron) bedient wird (Ein-Raum-Lösung)
Einsichtnahme in Unterlagen
19.12.2023 - 01.02.2024
Stelle zur Einsicht
Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Anlagenrecht (WST1), Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten
Schriftliche Stellungnahmen bzw. Einwendungen
19.12.2023 - 01.02.2024
UVP-Behörde
Organisation:
Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Anlagenrecht (WST1)
Übermittlung:
Post
Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten
Antragsteller
EBG MedAustron GmbH
Veröffentlicht auf EVI am 19.12.2023

AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG 

Abteilung Anlagenrecht

Kundmachung
verfahrenseinleitender Antrag im Großverfahren - Edikt zu Kennzeichen WST1-UG-53-2023

Gemäß § 44a und § 44b Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG und gemäß § 9 und § 9a Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000 wird kundgemacht:

1. Gegenstand des Antrags

Die EBG MedAustron GmbH, vertreten durch die Schönherr Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, Schottenring 19, hat mit Eingabe vom 06.07.2023, den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach dem UVP-G 2000 bei der NÖ Landesregierung, als zuständige UVP-Behörde, für das Vorhaben "MedAustron – Erweiterung IR5" gestellt.

Über den Antrag ist von der UVP-Behörde ein Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren nach den Bestimmungen des UVP-G 2000 durchzuführen und mit Bescheid zu entscheiden.

2. Beschreibung des Vorhabens

Die EBG MedAustron GmbH plant eine Erweiterung des Zentrums MedAustron. Das Erweiterungsvorhaben umfasst insbesondere die Errichtung eines weiteren Bestrahlungsraums ("Irradiation Room 5", kurz "IR5"), der ausschließlich von einem neuen Teilchenbeschleuniger (Synchrozyklotron) bedient wird (Ein-Raum-Lösung). Der IR5 wird unabhängig von der bestehenden Beschleunigeranlage – und damit parallel zum Bestand – betrieben werden.

Das Vorhaben wird auf dem Grundstück Nr. 1869/96, EZ 11045, errichtet. Das Grundstück ist im Flächenwidmungsplan als Bauland-Betriebsgebiet ausgewiesen. Das Bestandsgebäude mit einer Grundfläche von 12.253 m² wird um den Zubau mit 1.051 m² erweitert. Konkret ist das Erweiterungsvorhaben an der Südseite des bestehenden Gebäudes beim derzeitigen Patienteneingang von MedAustron in der Industriezone im Randbereich der Stadt Wr. Neustadt geplant.

3. Zeit und Ort der möglichen Einsichtnahme

Ab 19.12.2023 bis einschließlich 01.02.2024 liegen der Genehmigungsantrag und die Projektsunterlagen inklusive der Umweltverträglichkeitserklärung in der Standortgemeinde Wr. Neustadt sowie der UVP-Behörde, per Adresse: Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Anlagenrecht (WST1), Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten, während der jeweiligen Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme auf. Es wird empfohlen, für die Einsichtnahme vorab telefonisch einen Termin zu vereinbaren.

4. Hinweise

Ab 19.12.2023 bis einschließlich 01.02.2024 besteht die Möglichkeit für jedermann schriftliche Stellungnahmen bzw. Einwendungen zum Vorhaben bei der UVP-Behörde per Adresse: Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Anlagenrecht (WST1), Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten, einzubringen. 

Wird wie gegenständlich ein Antrag durch Edikt kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig, also ab 19.12.2023 bis einschließlich 01.02.2024, bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben (§ 44b AVG und § 9 Abs 6 UVP-G 2000).

Eine Stellungnahme kann durch die Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt werden, wobei Name, Anschrift und Geburtsdatum anzugeben und die datierte Unterschrift beizufügen sind. Die Unterschriftenliste ist gleichzeitig mit der Stellungnahme einzubringen. Wurde eine Stellungnahme von mindestens 200 Personen, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzende Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren, unterstützt, dann nimmt diese Personengruppe als Bürgerinitiative gemäß § 19 UVP-G 2000 am Genehmigungsverfahren als Partei teil.

5. Zustellung von Schriftstücken

Es wird darauf hingewiesen, dass sämtliche Kundmachungen und Zustellungen im Verfahren durch Edikt vorgenommen werden können.

NÖ Landesregierung
Im Auftrag 
Dipl.-Ing. (FH) Hackl

Verantwortlich für den Inhalt: Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
https://www.evi.gv.at/b/pi/blx-hh6