Startseite
Alle Veröffentlichungen
Details: Rechnungshof Österreich

Rechnungshof Österreich

Sonstiges: Kundmachung gemäß § 3 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre
Veröffentlicht auf EVI am 01.12.2023

Rechnungshof Österreich

Wien, 1. Dezember 2023
GZ 2023-0.664.981

Kundmachung der Präsidentin des Rechnungshofes über den 
Anpassungsfaktor gemäß § 3 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die 
Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre

§ 1 Gemäß § 3 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre (BezBegrBVG), BGBl. I 64/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I 166/2017, wurde aufgrund der Mitteilung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über den für die Anpassung der Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung für das jeweils folgende Jahr geltenden Anpassungsfaktor sowie der Mitteilung der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ über die auf einen Faktor umgerechnete Inflationsrate der Monate Juli 2022 bis Juni 2023 der Anpassungsfaktor mit 1,097 ermittelt.

Mit der Novelle BGBl. I 155/2020 des Bundesbezügegesetzes (BBezG), BGBl. I 64/1997, wurden die in § 3 Abs. 1 Z 1 bis 11 BBezG genannten Organe für das Jahr 2021 von der Anpassung ausgenommen. Dadurch kamen ab dem Jahr 2021 zwei unterschiedliche Ausgangsbeträge zur Anwendung. Diese wurden für das Jahr 2023 mit dem Anpassungsfaktor 1,053 aufgewertet, sodass im Jahr 2023 der Ausgangsbetrag I  9.872,57 EUR und der Ausgangsbetrag II gemäß § 21 Abs. 20 BBezG  9.535,94 EUR betrugen.

Diese Ausgangsbeträge sind für das Jahr 2024 mit dem Anpassungsfaktor 1,097 aufzuwerten.

§ 2 Für die in § 1 Abs. 1 BezBegrBVG und in § 3 Abs. 1 i.V.m. § 23 BBezG genannten Funktionen ergeben sich hieraus nach derzeit geltender Rechtslage mit Wirksamkeit zum 1. Jänner 2024 die nachstehend angeführten Beträge, gerundet auf 10 Cent. 

1.0

Angepasster Ausgangsbetrag 2024 I

Angepasster Ausgangsbetrag 2024 II 

10.830,21 EUR

10.460,93 EUR

2.0Neue Obergrenzen der Bezüge [1]

in % des Ausgangsbetrages I

Betrag
in EUR

2.1für einen Landeshauptmann

200%

21.660,40

2.2für einen Landeshauptmannstellvertreter

190%

20.577,40

2.3für ein Mitglied der Landesregierung, das weder Landeshauptmann noch Landeshauptmannstellvertreter ist

180%

19.494,40

2.4für den Bürgermeister der außer Wien nach der Einwohnerzahl größten österreichischen Stadt

170%

18.411,40

2.5für den Präsidenten des Landtages (wenn kein weiterer Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird)

150%

16.245,30

2.6für einen Klubobmann im Landtag (wenn kein weiterer Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird)

140%

15.162,30

2.7für den Präsidenten des Landtages (wenn ein weiterer Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird)

110%

11.913,20

2.8für einen Klubobmann im Landtag (wenn ein weiterer Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird)

100%

10.830,20

2.9für die Stellvertreter des Landtagspräsidenten

100%

10.830,20

2.10für einen Abgeordneten zum Landtag

80%

8.664,20

[1]  Gemäß § 1 Abs. 2 BezBegrBVG hat die Landesgesetzgebung die Bezüge innerhalb dieser Obergrenzen festzulegen.

3.0

Neue Bezüge

in % des 
Ausgangsbetrages II

Betrag
in EUR

3.1

für den Bundespräsidenten

280%

29.290,60

3.2

für den Bundeskanzler

250%

26.152,30

3.3

für den Vizekanzler  

 

 

3.3.1 bei Betrauung mit der Leitung eines Ressorts

220%

23.014,00

 

3.3.2 ohne Betrauung mit der Leitung eines Ressorts

200%

20.921,90

3.4

für den Präsidenten des Nationalrates

210%

21.968,00

3.5

für einen Bundesminister

200%

20.921,90

3.6

für den Präsidenten des Rechnungshofes

180%

18.829,70

3.7

für einen Staatssekretär, der mit der Besorgung bestimmter Aufgaben betraut ist

180%

18.829,70

3.8

für den zweiten und den dritten Präsidenten des 
Nationalrates

170%

17.783,60

3.9

für den Obmann eines Klubs des Nationalrates, wenn jedoch für den betreffenden Klub ein geschäftsführender Obmann bestellt ist, dann nur für diesen

170%

17.783,60

3.10

für einen Staatssekretär, der nicht mit der Besorgung 
bestimmter Aufgaben betraut ist

160%

16.737,50

3.11

für ein Mitglied der Volksanwaltschaft

160%

16.737,50

 

 

in % des 
Ausgangsbetrages I

 

3.12

für ein Mitglied des Nationalrates

100%

10.830,20

3.13

für ein von Österreich entsandtes Mitglied des Europäischen Parlaments

100%

10.830,20

3.14

für den Präsidenten des Bundesrates

100%

10.830,20

3.15

für einen Stellvertreter des Vorsitzenden des Bundesrates

70%

7.581,10

3.16

für einen Fraktionsvorsitzenden im Bundesrat

70%

7.581,10

3.17

für ein Mitglied des Bundesrates

50%

5.415,10

Die Kundmachung erfolgt auf Basis des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre und des Bundesbezügegesetzes. Soweit in dieser Kundmachung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.

Präsidentin des Rechnungshofes
Dr. Margit Kraker

Anhänge zur Veröffentlichung

Verantwortlich für den Inhalt: Rechnungshof Österreich
https://www.evi.gv.at/b/pi/blw-4b4