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Details: Kammer für Arbeiter und Angestellte für das Burgenland

Kammer für Arbeiter und Angestellte für das Burgenland

Sonstiges: BURGENLAND ARBEITERKAMMERWAHL 2024

Rechtsgrundlage
§§ 26 Z. 1 und 34 Abs. 4 des Arbeiterkammergesetzes (AKG), BGBl. Nr. 626/1991 idgF §§ 5 Z. 1, 17, 21 Abs. 4 sowie 23 Abs. 2 der Arbeiterkammer-Wahlordnung (AKWO), BGBl. II Nr. 340/1998 idgF
Wahltermin
10.04.2024 - 23.04.2024
Stichtag
Mittwoch, den 03. Januar 2024
Veröffentlicht auf EVI am 07.11.2023

KAMMER FÜR ARBEITER UND ANGESTELLTE FÜR DAS BURGENLAND 

ARBEITERKAMMERWAHL 2024

KUNDMACHUNG

betreffend die Ausschreibung der Wahl zur Vollversammlung der Kammer für Arbeiter und Angestellte für das Burgenland gemäß §§ 26 Z. 1 und 34 Abs. 4 des Arbeiterkammergesetzes (AKG), BGBl. Nr. 626/1991 idgF. und §§ 5 Z. 1, 17, 21 Abs. 4 sowie 23 Abs. 2 der Arbeiterkammer-Wahlordnung (AKWO), BGBl. II Nr. 340/1998 idgF.

Alle personenbezogenen Bezeichnungen beziehen sich im folgenden auf alle natürlichen Personen unabhängig von ihrem Geschlecht.

Wahltermin

Die Wahl der Vollversammlung der Kammer für Arbeiter und Angestellte für das Burgenland findet im Zeitraum von 10. April bis 23. April 2024 statt. Der für das Wahlrecht maßgebliche Stichtag ist der 3. Jänner 2024.

Wahlberechtigung

Wahlberechtigt sind ohne Unterschied der Staatszugehörigkeit alle am Stichtag (3. Jänner 2024) im Burgenland kammerzugehörigen Arbeitnehmer (§ 10  Abs. 1 AKG) soweit sie nicht durch die Vorschriften des § 10 Abs. 2 AKG von der Kammerzugehörigkeit ausgenommen sind. Kammerzugehörig sind insbesondere auch Personen, die im Bundesheer Präsenzdienst oder Ausbildungsdienst oder die Zivildienst leisten und deren Arbeitsverhältnis nicht gelöst ist; ebenso Arbeitnehmer, die sich in Karenz befinden, sowie Arbeitnehmer, die sich nach dem Berufsausbildungsgesetz oder nach gleichartigen Rechtsvorschriften in Berufsausbildung befinden. Kammerzugehörig sind ferner Arbeitslose, die am Stichtag (3. Jänner 2024) ihren Wohnsitz im Burgenland haben, im Anschluss an eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung, wenn sie bisher insgesamt mindestens 20 Wochen kammerzugehörig als Arbeitnehmer beschäftigt gewesen sind, für die Dauer von 52 Wochen oder eines längeren Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Ergeben sich im Wahlverfahren Zweifel über die Zugehörigkeit zur Arbeiterkammer, so gilt als wahlberechtigt auch derjenige, von dem im Monat des Stichtages (Jänner 2024) die Arbeiterkammerumlage einbehalten wurde oder dem sie vorgeschrieben wurde.

Wählbarkeit

Wählbar in die Vollversammlung der Kammer für Arbeiter und Angestellte für das Burgenland sind alle kammerzugehörigen Arbeitnehmer, die am Stichtag (3. Jänner 2024)

  1. das 19. Lebensjahr vollendet haben und
  2. in den letzten zwei Jahren vor dem Stichtag in Österreich insgesamt mindestens sechs Monate in einem die Kammerzugehörigkeit begründenden Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis standen und
  3. abgesehen vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft und des Wahlalters von der Wählbarkeit in den Nationalrat nicht ausgeschlossen sind.

Auflage der Wählerliste

Die Wählerliste wird in der Zeit vom 4. bis 9. März 2024 am Sitz der Hauptwahlkommission (Kammer für Arbeiter und Angestellte für das Burgenland, Wiener Straße 7, 7000 Eisenstadt), gleichzeitig auch Sitz der Zweigwahlkommission Eisenstadt, und an den im Folgenden angeführten Sitzen der Zweigwahlkommissionen öffentlich aufgelegt:

7100 Neusiedl/See, Wiener Straße 70/1
7210 Mattersburg, Bahnstraße 41
7350 Oberpullendorf, Spitalstraße 25
7400 Oberwart, Lehárgasse 5
7540 Güssing, Hauptstraße 59
8380 Jennersdorf, Bahnhofring 5

In die Wählerliste kann Montag bis Donnerstag von 8.00 bis 16.00 Uhr und Samstag von 8.00 bis 12.00 Uhr Einsicht genommen werden.

Einspruchsverfahren

Während der Einsichtsfrist sind die Wahlberechtigten, die Organe der betrieblichen Interessenvertretung und die wahlwerbenden Gruppen berechtigt, bei der Hauptwahlkommission, 7000 Eisenstadt, Wiener Straße 7, schriftlich Einsprüche gegen die Wählerliste wegen der Aufnahme vermeintlich nicht Wahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter einzubringen. Die Hauptwahlkommission hat Personen, gegen deren Aufnahme in die Wählerliste Einspruch erhoben wurde, hiervon binnen eines Tages zu verständigen. Einwendungen eines Betroffenen können nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb weiterer sechs Tage schriftlich bei der Hauptwahlkommission, 7000 Eisenstadt, Wiener Straße 7, einlangen. Über die Einsprüche hat die Hauptwahlkommission binnen zwei Wochen nach Ablauf der Einsichtsfrist zu entscheiden, auch wenn in dieser Frist eine Äußerung des vom Einspruch Verständigten nicht eingelangt ist. Von der Entscheidung hat die Hauptwahlkommission sowohl den Einspruchswerber als auch den von der Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich zu verständigen. Gegen die Entscheidung der Hauptwahlkommission ist kein Rechtsmittel zulässig.

Die Anführung des Wahlberechtigten in der abgeschlossenen Wählerliste bildet die Grundlage für die Stimmabgabe.

Wahlkarten

Wahlberechtigte eines Betriebswahlsprengels, die sich wegen des Wechsels des Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses nach dem Stichtag (3. Jänner 2024) oder aus anderen wichtigen arbeitsbedingten oder persönlichen Gründen, wie zum Beispiel Dienstreise, Urlaub oder Kuraufenthalt, an den Wahltagen außerhalb des örtlichen Bereiches ihres Wahlsprengels aufhalten, erhalten auf Antrag eine Wahlkarte. Dieser Antrag muss bis zum 7. April 2024 schriftlich beim Wahlbüro einlangen. Gegen die Verweigerung der Ausstellung der Wahlkarte steht kein ordentliches Rechtsmittel zu.

Die Wahlkarte kann persönlich oder von einem hierzu Bevollmächtigten behoben oder per Post zugesandt werden. Die Bevollmächtigung ist nachzuweisen und die Identität des Bevollmächtigten festzuhalten. Der Bevollmächtigte hat die Aushändigung der behobenen Wahlkarte an den Wahlberechtigten nachzuweisen. Die Wahlkarte berechtigt ausschließlich zur Stimmabgabe im Postweg oder zur persönlichen Stimmabgabe in einem Wahllokal des Allgemeinen Wahlsprengels.

All jene Wahlberechtigten, die in Betrieben oder Betriebsstätten beschäftigt sind, in denen kein Betriebswahlsprengel eingerichtet ist, werden dem Allgemeinen Wahlsprengel zugeordnet. Diesen Wahlberechtigten wird automatisch eine Wahlkarte ausgestellt und spätestens eine Woche vor dem ersten Wahltag im Postweg zugesandt.

Zahl der zu wählenden Kammerräte

Für die Vollversammlung der Kammer für Arbeiter und Angestellte für das Burgenland sind 50 Kammerräte zu wählen.

Wahlvorschläge

Wahlvorschläge sind bis spätestens 17. Jänner 2024 schriftlich bei der Hauptwahlkommission in 7000 Eisenstadt, Wiener Straße 7, einzubringen. Sie müssen enthalten:

  1. die unterscheidende Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe in Worten und eine allfällige Kurzbezeichnung in Buchstaben;
  2. die von der wahlwerbenden Gruppe namhaft gemachten Wahlwerber, deren Anzahl 100 nicht übersteigen darf; die Wahlwerber sind in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Familien- und Vornamens, des Geburtsdatums, der Sozialversicherungsnummer, der Staatsangehörigkeit, des Arbeitgebers sowie des ordentlichen Wohnsitzes anzuführen;
  3. die eigenhändig unterschriebene Erklärung jedes einzelnen im Wahlvorschlag verzeichneten Wahlwerbers, aus der ersichtlich ist, dass er die Voraussetzungen für die Wählbarkeit erfüllt und mit der Aufnahme in den Wahlvorschlag einverstanden ist;
  4. den Familien- und Vornamen und die Anschrift des Zustellungsbevollmächtigten.

Die Wahlvorschläge müssen von mindestens 300 Wahlberechtigten oder von fünf Kammerräten unterstützt werden. Für jeden Wahlberechtigten, der einen Wahlvorschlag unterstützt, ist eine von diesem eigenhändig unterschriebene Unterstützungserklärung dem Wahlvorschlag anzuschließen, aus welcher seine Identität und Wahlberechtigung hervorgehen. Jede wahlwerbende Gruppe hat für den Wahlvorschlag an die Kammer für Arbeiter und Angestellte für das Burgenland einen Betrag für die Kosten des Wahlverfahrens in der Höhe von € 510, zu leisten. Dieser Betrag ist gleichzeitig mit der Einbringung des Wahlvorschlags zu erlegen; unterbleibt dies, so gilt der Wahlvorschlag als nicht eingebracht.

Ab dem Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlags können auch die Vertrauenspersonen der wahlwerbenden Gruppe für die Hauptwahlkommission schriftlich namhaft gemacht werden (§ 16 Abs. 1 AKWO).

Erfassung der Wahlberechtigten

Die Erfassung der umlagepflichtigen kammerzugehörigen Arbeitnehmer erfolgt automatisch.

Sonstige Wahlberechtigte werden erfasst, wenn sie die ihre Wahlberechtigung begründenden Umstände und die zur Wählererfassung notwendigen Daten bis spätestens 3. März 2024 bekanntgeben. Zu den sonstigen Wahlberechtigten gehören:

  1. Arbeitslose im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 1 AKG,
  2. nicht umlagepflichtige Arbeitnehmer nach § 17 Abs. 2 Z. 1 AKG (Lehrlinge),
  3. in Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Väter-Karenzgesetz befindliche kammerzugehörige Arbeitnehmer,
  4. kammerzugehörige Arbeitnehmer, die Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst leisten,
  5. kammerzugehörige geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer, soweit sie nicht aufgrund eines anderen Beschäftigungsverhältnisses erfasst werden, 
  6. kammerzugehörige Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis karenziert ist, soweit sie nicht aufgrund eines anderen Beschäftigungsverhältnisses erfasst werden.

Verpflichtungen der Arbeitgeber

Die Arbeitgeber sind verpflichtet, bei der Erfassung der wahlberechtigten umlagepflichtigen Arbeitnehmer mitzuwirken:

  1. auf Anfrage des Sozialversicherungsträgers durch Bekanntgabe sämtlicher Betriebe und Betriebsstätten und deren Anschriften sowie der Anzahl der diesen zuzuordnenden Arbeitnehmer,
  2. durch Überprüfung der vom Wahlbüro übermittelten Verzeichnisse der beschäftigten Arbeitnehmer auf Vollständigkeit und durch das Anbringen allfälliger Korrekturen sowie
  3. durch die Zuordnung der zum Stichtag (3. Jänner 2024) beschäftigten Arbeitnehmer zu den einzelnen Betriebsstätten unter Bekanntgabe der Anschrift dieser Betriebsstätten,
  4. durch Rücksendung der bearbeiteten Verzeichnisse an das Wahlbüro der Kammer für Arbeiter und Angestellte für das Burgenland, 7000 Eisenstadt, Wiener Straße 7; die Arbeitgeber sind für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Verzeichnisse verantwortlich; diese soll auch von den jeweiligen Organen der Arbeitnehmerschaft bestätigt werden,
  5. durch Übermittlung der zur Erfassung der Wahlberechtigten notwendigen personenbezogenen Daten an das Wahlbüro.

Die Arbeitgeber sind weiters verpflichtet, den Arbeitnehmern die zur Tätigkeit als Mitglied in Wahlkommissionen und zur Ausübung des Wahlrechts erforderliche Freizeit einzuräumen.

Verpflichtungen der Arbeitnehmer

Jeder Kammerzugehörige ist verpflichtet, der Berufung als Mitglied (Ersatzmitglied) in eine Wahlbehörde Folge zu leisten. Jeder Berufene übt diese Tätigkeit als öffentliches Ehrenamt aus.

Eisenstadt, am 7. November 2023

Die Hauptwahlkommission der Kammer für Arbeiter und Angestellte für das Burgenland

Wiener Straße 7, 7000 Eisenstadt