Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft
Abteilung III/2 (Forstliche Legistik, Rechtspolitik und Berufsqualifikation)
Büroanschrift: Marxergasse 2, 1030 Wien
E-Mail: abt-32@bml.gv.at
Internet: bml.gv.at
Geschäftszahl: 2023-0.707.282
Wien, am 06. Oktober 2023
EDIKT
Kundmachung des verfahrenseinleitenden Antrags und der öffentlichen Auflage des forsttechnischen Gutachtens im Großverfahren betreffend die Erteilung einer befristeten Rodungsbewilligung für die Generalerneuerung des 220 kV-Leitungsabschnittes Einbindepunkt Wagrain – Umspannwerk (UW) Weißenbach der bestehenden 220 kV – Starkstromfreileitung Netzknoten Tauern - UW Weißenbach auf Waldgrundstücken der Bezirke St. Johann im Pongau und Liezen (Projekt „Generalerneuerung 220 kV-Leitung 221 Wagrain – Weißenbach“)
1. Gegenstand des Antrags:
Bei der Behörde wurde ein Antrag der Austrian Power Grid AG, vertreten durch ONZ & Partner Rechtsanwälte GmbH, Schwarzenbergplatz 16, 1010 Wien betreffend Erteilung einer befristeten Rodungsbewilligung im Ausmaß von insgesamt 63.501 m2 für die Durchführung der Generalerneuerung der 220 kV-Leitung 221 Wagrain – UW Weißenbach auf Waldgrundstücken der oben genannten Bezirke, GZ 2023-0.404.892 eingebracht.
2. Beschreibung des Vorhabens:
Die Antragstellerin beabsichtigt die Sanierung und Ertüchtigung ihres innerösterreichischen 220 kV – Freileitungsnetzes. Dazu zählt das gegenständliche Vorhaben der Generalerneuerung der 220 kV Leitung Wagrain – UW Weißenbach. Die bestehende 220 kV-Leitung weist ein Einfachseil auf, das durch eine Zweierbündel-Beseilung ersetzt werden soll. Es werden sämtliche Trag- und Winkelmaste demontiert und neue Maste an denselben Maststandorten errichtet. Die Maste werden teilweise erhöht und die Beseilung wird verdichtet. Die Trassenbreite und der beanspruchte Servitutsstreifen bleiben unverändert. Für die Maststandorte liegen dauernde Rodungsbewilligungen vor. Der Projektabschnitt hat eine Gesamtlänge von 73,2 km, davon 56,3 km in der Steiermark und 16,9 km in Salzburg. Durch die Generalerneuerung wird Waldboden für forstfremde Zwecke befristet für die Zwecke der Bauphase (Trommel- und Windeplätze, Baufelder um den jeweiligen Mast) in Anspruch genommen. Weiters sollen für Zufahrten Forststraßen benützt werden. Daher ist eine befristete Rodungsbewilligung gemäß § 17 ForstG im Ausmaß von 63.501 m2 erforderlich.
3. Ort und Zeit der Einsichtnahme:
In den Rodungsantrag, die weiteren Antragsunterlagen sowie in das forsttechnische Gutachten des Amtssachverständigen des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft kann in der Zeit von Montag, den 16. Oktober 2023, bis einschließlich Dienstag, den 12. Dezember 2023, bei folgenden Stellen Einsicht genommen werden:
- Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, Abt. III/2, Zimmer 403, Marxergasse 2, 1030 Wien: Montag bis Freitag von 9.00 bis 15.00 Uhr nach vorheriger telefonischer Anmeldung unter der Telefonnummer 01/71100-60-6895
- im Internet unter https://info.bml.gv.at/themen/wald/wald-in-oesterreich/forstrechtliche-kundmachungen.html
- Gemeinden Aich, Altenmarkt im Pongau, Flachau, Gröbming, Haus, Michaelerberg-Pruggern, Mitterberg-St.Martin, Stainach-Pürgg, Wörschach
- Stadtämter Liezen, Radstadt, Schladming
- Bezirkshauptmannschaften Liezen, St. Johann im Pongau
Ort und Zeit der Einsichtnahme sind bei der jeweiligen Stelle direkt zu erfragen.
Die Beteiligten können sich Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten anfertigen lassen.
4. Einwendungen:
Gegen dieses Vorhaben können Sie beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, Abt. III/2, Marxergasse 2, 1030 Wien von 16. Oktober 2023 bis 12. Dezember 2023 schriftlich (auch per E-Mail an: abt-32@bml.gv.at) Einwendungen erheben. Bitte beachten Sie, dass der Absender/die Absenderin die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risiken (z.B. Übertragungsverlust, Verlust des Schriftstücks) trägt.
Als Beteiligter/Beteiligte beachten Sie bitte, dass Sie Ihre Parteistellung verlieren, soweit Sie nicht rechtzeitig schriftlich Einwendungen erheben.
Wenn Sie jedoch durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, rechtzeitig Einwendungen zu erheben und Sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, können Sie binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das Sie an der Erhebung von Einwendungen gehindert hat, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei uns Einwendungen erheben. Diese Einwendungen gelten dann als rechtzeitig erhoben. Bitte beachten Sie, dass eine längere Ortsabwesenheit kein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis darstellt.
Bitte beachten Sie, dass weitere Kundmachungen und Zustellungen in diesem Verfahren durch Edikt vorgenommen werden können.
Es wird darauf hingewiesen, dass dieses Edikt durch Verlautbarung im digitalen Amtsblatt der Republik Österreich - EVI (www.evi.gv.at), in der Krone Steiermark, der Kleinen Zeitung, der Krone Salzburg und in den Salzburger Nachrichten sowie durch Anschlag an der Amtstafel der oben genannten Gemeinden, Stadtämter und Bezirkshauptmannschaften, sowie auf der Homepage des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft unter der oben angeführten Adresse kundgemacht wird.
5. Rechtsgrundlagen: §§ 44a bis 44g Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, §§ 17 ff. Forstgesetz 1975.
Für den Bundesminister:
MR Mag.a Katharina Kaiser