Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie
Eisenbahnachse Brenner; Zulaufstrecke Nord; 4-gleisiger Ausbau Unterinntal 4-gleisiger Ausbau Schaftenau - Knoten Radfeld
Umweltverträglichkeitsprüfung und teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren UVP-Detailgenehmigungsverfahren gemäß §§ 23b, 24 und 24f Abs. 9, 10 und 11 UVP-G 2000
1. Auflage der Ergänzung des Umweltverträglichkeitsgutachtens
2. Anberaumung einer mündlichen Verhandlung im Großverfahren
EDIKT
Mit Bescheid der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vom 12. Juli 2021, GZ 2021-0.485.161, wurde der ÖBB-Infrastruktur AG nach Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung die grundsätzliche Genehmigung gemäß § 24f Abs. 9 und 10 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G 2000) einschließlich der Trassengenehmigung gemäß den §§ 2, 3 und 5 Hochleistungsstreckengesetz (HlG) für das im Betreff genannte Vorhaben sowie die Detailgenehmigung gemäß § 24f Abs. 11 UVP-G 2000 iVm den im teilkonzentrierten Verfahren mit anzuwendenden materiell-rechtlichen Bestimmungen für das Detailprojekt „Rohbaustollen Angath“ erteilt.
Mit Schreiben vom 21. Dezember 2022 hat die ÖBB-Infrastruktur AG im Rahmen des teilkonzentrierten Verfahrens in weiterer Folge die Erteilung der Detailgenehmigung gemäß den §§ 23b, 24 und 24f Abs. 11 UVP-G 2000 unter Mitanwendung der §§ 31 ff Eisenbahngesetz 1957 (EisbG), des § 93 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), der §§ 9, 10, 32, 38 und 40 iVm 127 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG), der §§ 17ff iVm 170 Abs. 2 Forstgesetz 1975 (ForstG), der §§ 10 und 37 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) iVm § 8 Deponieverordnung, der §§ 21 und 26 Bundesstraßengesetz 1971 (BStG), der §§ 8 und 9 Denkmalschutzgesetz (DMSG) sowie allenfalls sonst anzuwendender materiell-rechtlicher Genehmigungsbestimmungen für die übrigen Teile des Vorhabens beantragt.
Mit Edikt vom 1. Februar 2023, GZ. 2023-0.028.995, das auch eine Beschreibung des Vorhabens sowie eine Darlegung der rechtlichen Grundlagen enthielt, ist die Auflage dieses Antrags samt Antragsunterlagen unter Einräumung einer Einwendungsfrist im Zeitraum vom 7. Februar 2023 bis 24. März 2023 erfolgt.
Im Rahmen des weiteren Ermittlungsverfahrens hat die ÖBB-Infrastruktur AG mit Schreiben vom 17. August 2023 der Behörde im Rahmen einer Urkundenvorlage aufforderungsgemäß ergänzende Auskünfte gemäß § 24c Abs. 6 UVP-G 2000 erteilt und liegt die von der Behörde eingeholte Ergänzung des Umweltverträglichkeitsgutachtens vom 5.10.2023, erstellt von der Kordina und Riedmann ZT GesmbH (bestehend aus zwei Bänden), zwischenzeitig vor.
Im Zuge dieses Verfahrens wird nunmehr Folgendes kundgemacht:
1. Öffentliche Auflage der Ergänzung des Umweltverträglichkeitsgutachtens und der ergänzenden Unterlagen
In die Ergänzung des Umweltverträglichkeitsgutachtens vom 5.10.2023 sowie in die ergänzenden Auskünfte gemäß § 24c Abs. 6 UVP-G 2000 kann ab Freitag, den 13. Oktober 2023, bis Mittwoch, den 15. November 2023, bei den folgenden Stellen Einsicht genommen werden:
- Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, Abteilung IV/E2, 1030 Wien, Radetzkystraße 2, 7. Stock, Zimmer 7E26, während der Amtsstunden jeweils nach vorheriger telefonischer Anmeldung unter +43 (1) 71162 652215, /652221 bzw. /652807. Die Unterlagen können während dieses Zeitraums auch im Internet unter dem auf der Website der UVP-Behörde unter https://www.bmk.gv.at/themen/verkehr/eisenbahn/verfahren/eisenbahnachse-brenner.html veröffentlichten Downloadlink eingesehen werden.
- Standortgemeinden: die Möglichkeit der Einsichtnahme besteht im oben angeführten Zeitraum weiters bei den Gemeindeämtern der Standortgemeinden Langkampfen, Angath, Angerberg, Wörgl, Breitenbach am Inn, Kundl, Radfeld und Kufstein. Ort und Zeit der Einsichtnahme sind jeweils an dortiger Stelle zu erfragen.
Parteien des Verfahrens können sich Abschriften von den Unterlagen selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen sowie zu den aufgelegten Unterlagen gemäß § 45 Abs 3 AVG Stellung nehmen. Diese Stellungnahmen können schriftlich ab sofort bis spätestens Freitag, den 10. November 2023, beim Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, Abteilung IV/E2, Radetzkystraße 2, 1030 Wien, oder mit E-Mail an e2@bmk.gv.at eingebracht oder mündlich im Rahmen der Verhandlung vorgebracht werden. Zur Gewährleistung einer möglichst effizienten Verfahrensführung wird vorzugsweise um Vorabübermittlung schriftlicher Stellungnahmen gebeten.
Die technischen Voraussetzungen und organisatorischen Beschränkungen des elektronischen Verkehrs sind im Internet (www.bmk.gv.at/impressum/policy.html) bekanntgemacht. Bitte beachten Sie, dass der Absender/die Absenderin die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risiken (z.B. Übertragungsverlust, Verlust des Schriftstückes) trägt.
2. Anberaumung einer mündlichen Verhandlung
Zu diesem Vorhaben wird gemäß § 24 Abs. 7 iVm § 16 Abs. 1 UVP-G 2000 weiters eine mündliche Verhandlung für Montag, den 13. November 2023, Beginn 10:00 Uhr, und Dienstag, den 14. November 2023, Beginn 9:00 Uhr, im Stadtsaal Kufstein, Georg-Pirmoser-Straße 8, 6330 Kufstein, anberaumt. Sollte die Verhandlung innerhalb der beiden anberaumten Tage nicht abgeschlossen werden können, besteht die Möglichkeit, diese durch Verfahrensanordnung im Rahmen der Verhandlung auf den 15. November 2023 zu erstrecken.
Die mündliche Verhandlung ist öffentlich. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass an der Sache nicht beteiligte Personen in der Verhandlung nicht das Wort ergreifen dürfen. Zur Identitätsfeststellung werden Sie um Mitnahme eines amtlichen Lichtbildausweises ersucht.
Am Verfahren Beteiligte können persönlich zur mündlichen Verhandlung kommen, an ihrer Stelle einen Bevollmächtigten entsenden oder gemeinsam mit ihrem Bevollmächtigten erscheinen. Bevollmächtigter kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechts oder eine eingetragene Erwerbsgesellschaft sein. Personen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben, dürfen nicht bevollmächtigt werden. Der Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten.
Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich, wenn Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person - z.B. einen Rechtsanwalt, Notar oder Wirtschaftstreuhänder – vertreten lassen, wenn Sie sich durch Familienmitglieder (bzw. Haushaltsangehörige, Angestellte, Funktionäre von Organisationen), die uns bekannt sind, vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht oder wenn Sie gemeinsam mit Ihrem Bevollmächtigten zu uns kommen.
Gegenstand der Verhandlung ist die abschließende Ermittlung des Sachverhalts betreffend das ggst. Detailprojekt.
Um einen ordnungsgemäßen Ablauf der mündlichen Verhandlung gewährleisten zu können, werden Sie jeweils vor Beginn um Eintragung in die vor dem Verhandlungssaal aufliegenden, nach Themenbereichen gegliederten Rednerlisten ersucht.
Für die Verhandlung wird folgender Zeitplan in Aussicht genommen:
Der erste Verhandlungstag beginnt mit der Darlegung des Verhandlungsgegenstandes, allgemeinen Rechtsbelehrungen und einer allgemeinen Projektvorstellung des gesamten Bauvorhabens. Anschließend erfolgt die konkrete Behandlung des Bauvorhabens einschließlich der Parteien- und Beteiligtenvorbringen, grundsätzlich in der Reihenfolge der Eintragung in den nach Themenbereichen gegliederten Rednerlisten. Am zweiten Verhandlungstag wird mit der Behandlung der Vorbringen fortgesetzt.
Bitte beachten Sie, dass alle weiteren Kundmachungen und Zustellungen in diesem Verfahren durch Edikt vorgenommen werden können.
Dieses Edikt wird auch in zwei im Bundesland Tirol weit verbreiteten Tageszeitungen, im Internet durch Verlautbarung auf der Elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (www.evi.gv.at) und auf der Webseite der Behörde sowie durch Anschlag an den Amtstafeln der Standortgemeinden kundgemacht.
Rechtsgrundlagen:
§§ 44a, 44b, 44d und 44e des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991
§ 24e Abs. 2, § 24 Abs. 7 iVm § 16 Abs. 1 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000
Für die Bundesministerin:
Mag. Erich Simetzberger