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Amt der Niederösterreichischen Landesregierung | Großverfahren 02.10.2024

Großverfahren: Windpark Irnfritz I ,WST1-UG-71-2023

Kennzeichen
WST1-UG-71-2023
Rechtsgrundlage
§ 44a und § 44b Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG § 9 und § 9a Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000
Vorhaben
Errichtung und Betrieb von sieben Windkraftanlagen (WKA) der Type Vestas V172 7,2 MW mit einem Rotordurchmesser von 172 m und einer Nabenhöhe von 175 m. Die Gesamtnennleistung des Windparks beträgt 50,4 MW.
Einsicht in Unterlagen
02.10.2024 - 14.11.2024
Standortgemeinden
Irnfritz-Messern und Brunn an der Wild
UVP-Behörde
Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht (WST1)
Landhausplatz 1
3109 St. Pölten
Schriftliche Stellungnahmen bzw. Einwendungen
02.10.2024 - 14.11.2024
UVP-Behörde
Organisation:
Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht (WST1)
Übermittlung:
Post
Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten
Antragsteller
WEB Windenergie AG
Veröffentlicht auf EVI am 02.10.2024

AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG 

Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht

Kundmachung

verfahrenseinleitender Antrag im Großverfahren - Edikt zu Kennzeichen WST1-UG-71-2023

Gemäß § 44a und § 44b Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG und gemäß § 9 und § 9a Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000 wird kundgemacht:

1. Gegenstand des Antrags

Die WEB Windenergie AG, vertreten durch die Niederhuber & Partner Rechtsanwälte GmbH, Reisnerstraße 53, 1030 Wien, hat mit Eingabe vom 22.12.2023 den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach dem UVP-G 2000 bei der NÖ Landesregierung als zuständige UVP-Behörde für das Vorhaben Windpark Irnfritz I gestellt.

Über den Antrag ist von der UVP-Behörde ein Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren nach den Bestimmungen des UVP-G 2000 durchzuführen und mit Bescheid zu entscheiden.

2. Beschreibung des Vorhabens

Der Windpark Irnfritz I umfasst im Wesentlichen folgende Bestandteile:

  • Errichtung und Betrieb von sieben Windkraftanlagen (WKA) der Type Vestas V172 7,2 MW mit einem Rotordurchmesser von 172 m und einer Nabenhöhe von 175 m. Die Gesamtnennleistung des Windparks beträgt 50,4 MW.
  • 20 kV Verkabelung zur Ableitung der produzierten elektrischen Energie in das Umspannwerk Brunn an der Wild. 
  • Die zwischen den Windkraftanlagen verlegten Erdkabelsysteme.
  • Kranstellflächen zur Errichtung der Windkraftanlagen und ggf. für Reparaturen und Wartungen.
  • Die neu angelegten Wege innerhalb des Windparks.

Die elektrotechnische Grenze des gegenständlichen Vorhabens stellen die 20 kV Kabelendverschlüsse des vom Windpark kommenden Erdkabels im Umspannwerk Brunn an der Wild dar. Die bautechnische sowie verkehrstechnische Grenze des gegenständlichen Vorhabens bilden die Einfahrten von den befestigten Begleitwegen der Landesstraße L8019 in das landwirtschaftliche Wegenetz.

3. Zeit und Ort der möglichen Einsichtnahme

Ab 02.10.2024 bis einschließlich 14.11.2024 liegen der Genehmigungsantrag und die Projektsunterlagen inklusive der Umweltverträglichkeitserklärung in den Standortgemeinden Irnfritz-Messern und Brunn an der Wild sowie der UVP-Behörde, per Adresse: Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht (WST1), Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten, während der jeweiligen Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme auf. Es wird empfohlen, für die Einsichtnahme vorab telefonisch einen Termin zu vereinbaren.

4. Hinweise

Ab 02.10.2024 bis einschließlich 14.11.2024 besteht die Möglichkeit für jedermann schriftliche Stellungnahmen bzw. Einwendungen zum Vorhaben bei der UVP-Behörde per Adresse: Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht (WST1), Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten, einzubringen. 

Wird wie gegenständlich ein Antrag durch Edikt kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig, also ab 02.10.2024 bis einschließlich 14.11.2024, bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben (§ 44b AVG und § 9 Abs 6 UVP-G 2000).

Eine Stellungnahme kann durch die Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt werden, wobei Name, Anschrift und Geburtsdatum anzugeben und die datierte Unterschrift beizufügen sind. Die Unterschriftenliste ist gleichzeitig mit der Stellungnahme einzubringen. Wurde eine Stellungnahme von mindestens 200 Personen, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzende Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren, unterstützt, dann nimmt diese Personengruppe als Bürgerinitiative gemäß § 19 UVP-G 2000 am Genehmigungsverfahren als Partei teil.

Es wird darauf hingewiesen, dass das Verfahren im Großverfahren gemäß § 44a ff AVG geführt wird und sämtliche Kundmachungen und Zustellungen im Verfahren durch Edikt vorgenommen werden können.

NÖ Landesregierung
Im Auftrag
Dipl.-Ing. (FH)  Hackl

Verantwortlich für den Inhalt: Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
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