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Bundesministerium für Finanzen | Verordnung 26.08.2024

Verordnung (Ministerien): Zusammenfassung und Trennung von Dienststellen zum Zwecke der Personalvertretung vom 20. August 2024

Rechtsgrundlagen
§ 4 Absatz 1 bis 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2024 (Bundes-Personalvertretungsgesetz) § 13 Abs. 1 Z 4 lit. a des Bundes-Personalvertretungsgesetzes
Veröffentlicht auf EVI am 26.08.2024

Kundmachung

Zentralausschuss für die Bediensteten der Finanzverwaltung beim Bundesministerium für Finanzen mit Ausnahme der Fernmeldebehörden

Zahl: 229/2024

Verordnung
des Zentralausschusses für die Bediensteten der Finanzverwaltung beim Bundesministerium für Finanzen mit Ausnahme der Fernmeldebehörden vom 20. August 2024 über die Zusammenfassung und Trennung von Dienststellen zum Zwecke der Personalvertretung

Gemäß § 4 Absatz 1 bis 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2024 (Bundes-Personalvertretungsgesetz) werden im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen für die gemäß § 13 Abs. 1 Z 4 lit. a des Bundes-Personalvertretungsgesetzes dem Vertretungsbereich des Zentralausschusses für die Bediensteten der Finanzverwaltung beim Bundesministerium für Finanzen mit Ausnahme der Fernmeldebehörden zugehörenden Bediensteten folgende Personalvertretungen eingerichtet:

  1. Dienststellen im Sinne des Bundes-Personalvertretungsgesetzes sind das Bundesministerium für Finanzen, das Bundesfinanzgericht (nichtrichterliches Personal), die Finanzprokuratur, das Finanzamt Österreich, das Zollamt Österreich, das Amt für Betrugsbekämpfung, die Zentralen Services, alle Standorte im Finanzamt für Großbetriebe incl. der diesen zugeordneten MitarbeiterInnen, der Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge, soweit nicht durch diese Kundmachung Trennungen von Dienststellen verfügt werden.

  2. Als getrennte Dienststellen im Wirkungsbereich des Zentralausschusses für die Bediensteten der Finanzverwaltung beim Bundesministerium für Finanzen mit Ausnahme der Fernmeldebehörden haben zu gelten:

Im Bundesministerium für Finanzen:

  1. Alle MitarbeiterInnen mit Ausnahme Bereich Bergbau
  2. Alle MitarbeiterInnen im Bereich Bergbau

Im Finanzamt Österreich (FAÖ):

  1. In der Dienststelle Weinviertel
    1. Alle MitarbeiterInnen mit Dienstort Gänserndorf Mistelbach
      LeiterIn: Der/Die LeiterIn der Dienststelle Weinviertel
    2. Alle MitarbeiterInnen mit Dienstort Hollabrunn Korneuburg Tulln
      LeiterIn: Der/Die LeiterIn der Dienststelle Weinviertel
  2. In der Dienststelle Niederösterreich Mitte
    1. Alle MitarbeiterInnen mit Dienstort Neunkirchen Wr. Neustadt 
      LeiterIn: Der/Die LeiterIn der Dienststelle Niederösterreich Mitte 
    2. Alle MitarbeiterInnen mit Dienstort Lilienfeld St. Pölten
      LeiterIn: Der/Die LeiterIn der Dienststelle Niederösterreich Mitte
  3. In der Dienststelle Klagenfurt St. Veit Wolfsberg
    1. Alle MitarbeiterInnen mit Dienstort St. Veit Wolfsberg
      LeiterIn: Der/Die LeiterIn der Dienststelle Klagenfurt St. Veit Wolfsberg 
    2. Alle MitarbeiterInnen mit Dienstort Klagenfurt
      LeiterIn: Der/Die LeiterIn der Dienststelle Klagenfurt St. Veit Wolfsberg 
  4. In der Dienststelle Steiermark Mitte
    1. Alle MitarbeiterInnen mit Dienstort Bruck Leoben Mürzzuschlag
      LeiterIn: Der/Die LeiterIn der Dienststelle Steiermark Mitte 
    2. Alle MitarbeiterInnen mit Dienstort Graz
      LeiterIn: Der/Die LeiterIn der Dienststelle Steiermark Mitte
  5. In der Dienststelle Tirol Ost
    1. Alle MitarbeiterInnen mit Dienstort Kitzbühel Lienz
      LeiterIn: Der/Die LeiterIn der Dienststelle Tirol Ost 
    2. Alle MitarbeiterInnen mit Dienstort Kufstein Schwaz
      LeiterIn: Der/Die LeiterIn der Dienststelle Tirol Ost 
  6. In der Dienststelle Vorarlberg
    1. Alle MitarbeiterInnen mit Dienstort Bregenz
      LeiterIn: Der/Die LeiterIn der Dienststelle Vorarlberg
    2. Alle MitarbeiterInnen mit Dienstort Feldkirch
      LeiterIn: Der/Die LeiterIn der Dienststelle Vorarlberg
  7. Jede einzelne weitere Dienststelle 
    LeiterIn: Der/Die LeiterIn der jeweiligen Dienststelle
  8. Management FAÖ 
    LeiterIn: Der/Die Vorstand/Vorständin FAÖ

Im Zollamt Österreich (ZAÖ):

  1. Alle MitarbeiterInnen der Dienststelle West mit Dienstort innerhalb des Bundeslands Vorarlberg
    LeiterIn: Der/Die LeiterIn der Dienststelle West
  2. Alle MitarbeiterInnen der Dienststelle West mit Dienstort innerhalb des Bundeslands Tirol
    LeiterIn: Der/Die LeiterIn der Dienststelle West
  3. Alle MitarbeiterInnen der Dienststelle Mitte mit Dienstort innerhalb des Bundeslands Salzburg
    LeiterIn: Der/Die LeiterIn der Dienststelle Mitte
  4. Alle MitarbeiterInnen der Dienststelle Mitte mit Dienstort innerhalb des Bundeslands Oberösterreich
    LeiterIn: Der/Die LeiterIn der Dienststelle Mitte
  5. Alle MitarbeiterInnen der Dienststelle Süd mit Dienstort innerhalb des Bundeslands Kärnten
    LeiterIn: Der/Die LeiterIn der Dienststelle Süd
  6. Alle MitarbeiterInnen der Dienststelle Süd mit Dienstort innerhalb des Bundeslands Steiermark
    LeiterIn: Der/Die LeiterIn der Dienststelle Süd
  7. Alle MitarbeiterInnen der Dienststelle Nord mit Dienstort innerhalb des Bundeslands Wien
    LeiterIn: Der/Die LeiterIn der Dienststelle Nord
  8. Alle MitarbeiterInnen der Dienststelle Nord mit Dienstort innerhalb des Bundeslands Niederösterreich
    LeiterIn: Der/Die LeiterIn der Dienststelle Nord
  9. Dienststelle Ost 
    LeiterIn: Der/Die LeiterIn der Dienststelle Ost
  10. Die Technische Untersuchungsanstalt
    LeiterIn: Der/Die Vorstand/Vorständin ZAÖ
  11. Management ZAÖ und Amt für den nationalen Emissionszertifikatehandel
    LeiterIn: Der/Die Vorstand/Vorständin ZAÖ

Im Amt für Betrugsbekämpfung (ABB):

  1. Bereich Steuerfahndung und Zentralstelle internationale Zusammenarbeit
    LeiterIn: Der/Die Vorstand/Vorständin ABB
  2. Im Bereich der Finanzpolizei:
    1. Alle MitarbeiterInnen mit Dienstort innerhalb des Bundeslands Wien 
      LeiterIn: Der/Die LeiterIn des Bereichs Finanzpolizei
    2. Alle MitarbeiterInnen mit Dienstort innerhalb der Bundesländer Niederösterreich und Burgenland
      LeiterIn: Der/Die LeiterIn des Bereichs Finanzpolizei
    3. Alle MitarbeiterInnen mit Dienstort innerhalb der Bundesländer Salzburg und Oberösterreich
      LeiterIn: Der/Die LeiterIn des Bereichs Finanzpolizei
    4. Alle MitarbeiterInnen mit Dienstort innerhalb der Bundesländer Steiermark und Kärnten
      LeiterIn: Der/Die LeiterIn des Bereichs Finanzpolizei
    5. Alle MitarbeiterInnen mit Dienstort innerhalb der Bundesländer Tirol und Vorarlberg
      LeiterIn: Der/Die LeiterIn des Bereichs Finanzpolizei
  3. Management ABB und Bereich Finanzstrafsachen 
    LeiterIn: Der/Die Vorstand/Vorständin ABB

Im Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge (PLB):

  1. Alle MitarbeiterInnen mit Dienstort innerhalb der Bundesländer Wien, Niederösterreich und Burgenland
  2. Alle MitarbeiterInnen mit Dienstort in den anderen Bundesländern

In den Zentralen Services:

  1.  Alle MitarbeiterInnen mit Ausnahme der Bundesfinanzakademie
    LeiterIn: Der/Die Leiter/Leiterin der ZS
  2. Bundesfinanzakademie
    LeiterIn: Der/Die Leiter/Leiterin der Bundesfinanzakademie

C. Mit dieser Kundmachung treten alle bisher im Gegenstand ergangenen Kundmachungen außer Kraft.

Wien, 20.08.2024

Bayer

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