ZENTRALAUSSCHUSS
FÜR DIE BEDIENSTETEN DER SICHERHEITSVERWALTUNG BEIM
BUNDESMINISTERIUM FÜR INNERES
Verordnung
des Zentralausschusses für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung beim Bundesministerium für Inneres vom 27. Juni 2024 über die Zusammenfassung und Trennung von Dienststellen zum Zwecke der Personalvertretung
Gemäß § 4 Absatz 1 bis 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018 (Bundes-Personalvertretungsgesetz) werden im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres für die gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b des Bundes-Personalvertretungsgesetzes dem Vertretungsbereich des Zentralausschusses für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung zugehörenden Bediensteten folgende Personalvertretungen eingerichtet:
Personalvertretungsorgane
§ 1 (1) Für die Bediensteten einer Organisationseinheit des Bundesministeriums für Inneres, wird eine gemeinsame Personalvertretung gebildet (Dienststellenausschuss für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung beim Bundesministerium für Inneres).
(2) Als ihr Sitz wird die Zentralleitung des Bundesministeriums für Inneres bestimmt, als Leiterin oder Leiter der zusammengefassten Dienststelle gilt die Leiterin oder der Leiter der Sektion I.
§ 2 (1) Für die Bediensteten eines Polizeikommissariates einer Landespolizeidirektion (einschließlich Wien) wird jeweils eine Personalvertretung gebildet (Dienststellenausschuss für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung beim jeweiligen Polizeikommissariat).
(2) Für die Bediensteten des Verkehrsamtes der Landespolizeidirektion Wien (Referat SVA 5) wird ein Dienststellenausschuss gebildet (Dienststellenausschuss für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung beim Verkehrsamt).
(3) Für die Bediensteten der Sicherheits- und Verwaltungspolizeilichen Abteilung (SVA) der Landespolizeidirektion Wien, ausgenommen Verkehrsamt, wird ein Dienststellenausschuss gebildet (Dienststellenausschuss für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung bei der SVA).
(4) Für die Bediensteten der Logistikabteilung (LA) der Landespolizeidirektion Wien wird ein Dienststellenausschuss gebildet (Dienststellenausschuss für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung bei der LA).
(5) Für die Bediensteten der Personalabteilung (PA) der Landespolizeidirektion Wien wird ein Dienststellenausschuss gebildet (Dienststellenausschuss für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung bei der PA).
(6) Für die Bediensteten des Büros Polizeiärztlicher Dienst (Büro B 4 Polizeiärztlicher Dienst) wird ein Dienststellenausschuss gebildet (Dienststellenausschuss für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung beim Büro Polizeiärztlicher Dienst).
(7) Für den Bereich der Landespolizeidirektion Wien wird als Sitz das jeweilige Polizeikommissariat oder das Verkehrsamt oder die jeweilige Abteilung oder das Büro und als Leiterin oder Leiter der Dienststelle die Leiterin oder der Leiter des jeweiligen Polizeikommissariats oder des Verkehrsamtes oder der jeweiligen Abteilung oder des Büros bestimmt. Für den Bereich außerhalb von Wien wird als Sitz das jeweilige Polizeikommissariat oder die Landespolizeidirektion und als Leiterin oder Leiter der Dienststelle die Landespolizeidirektorin bzw. der Landespolizeidirektor bestimmt.
§ 3 (1) Für alle nicht unter § 2 fallenden Bediensteten einer Landespolizeidirektion, insbesondere der dem Geschäftsbereich B zugeordneten Büros und der sicherheits- und verwaltungspolizeilichen Abteilung, wird jeweils eine gemeinsame Personalvertretung gebildet (Dienststellenausschuss für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung bei der jeweiligen Landespolizeidirektion).
(2) Als ihr Sitz wird der Standort der jeweiligen Landespolizeidirektion bestimmt, als Leiterin oder Leiter der Dienststelle gilt die jeweilige Landespolizeidirektorin oder der jeweilige Landespolizeidirektor bzw. die Landespolizeipräsidentin oder der Landespolizeipräsident.
§ 4 (1) Für die Bediensteten einer Regionaldirektion oder einer nicht als Untergliederung einer Regionaldirektion eingerichteten Erstaufnahmestelle des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wird jeweils eine Personalvertretung eingerichtet.
(2) Als Sitz wird der jeweilige Standort, als Leiterin bzw. Leiter wird die Leiterin bzw. der Leiter der jeweiligen Regionaldirektion bzw. Erstaufnahmestelle bestimmt.
§ 5 (1) Für alle nicht unter § 4 fallenden Bediensteten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wird eine gemeinsame Personalvertretung gebildet (Dienststellenausschuss für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl).
(2) Als Sitz wird der Standort der Zentrale, als Leiterin bzw. Leiter wird die Direktorin bzw. der Direktor des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bestimmt
§ 6 (1) Für alle dem Bundesministerium für Inneres, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder einer Landespolizeidirektion angehörenden, dem Zentralausschuss für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung zuzurechnenden begünstigten Behinderten gemäß. § 2 BEinstG, wird ausschließlich für Zwecke der Behindertenvertretung (Behindertenvertrauenspersonen) jeweils eine gemeinsame Dienststelle gebildet.
(2) Als zuständiger Dienststellenausschuss wird
- für den dem Bundesministerium für Inneres angehörenden begünstigten Behinderten der Dienststellenausschuss für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung beim Bundesministerium für Inneres
- für den dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angehörenden begünstigten Behinderten der Dienststellenausschuss für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
- für den einer Landespolizeidirektion angehörenden begünstigten Behinderten der Dienststellenausschuss für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung bei der jeweiligen Landespolizeidirektion bestimmt.
Geltungsbereich
§ 7 Die Gültigkeit dieser Verordnung erstreckt sich auf die ab den Personalvertretungswahlen 2024 neu zu wählenden Personalvertretungsorgane.
Inkrafttreten
§ 8 Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Wien, am 27. Juni 2024
Der Vorsitzende:
Michael Schuh, BSc