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Bundesministerium für Inneres | Verordnung 13.07.2024

Verordnung (Ministerien): Zusammenfassung und Trennung von Dienststellen zum Zwecke der Personalvertretung vom 25. Juni 2024

Rechtsgrundlagen
§ 4 Absatz 1 bis 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967 § 13 Abs. 1 Z. 1 lit. a des Bundes-Personalvertretungsgesetzes
Veröffentlicht auf EVI am 13.07.2024

ZENTRALAUSSCHUSS FÜR DIE BEDIENSTETEN DES ÖFFENTLICHEN SICHERHEITSWESENS BEIM
BUNDESMINISTERIUM  FÜR INNERES

1010 Wien, Herrengasse 7, Telefon 01/53126-3484, E-Mail: bmi-za-polizei@bmi.gv.at 

Verordnung
des Zentralausschusses für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens beim Bundesministerium für Inneres vom 25. Juni 2024 über die Zusammenfassung und Trennung von Dienststellen zum Zwecke der Personalvertretung

Gemäß § 4 Absatz 1 bis 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018 (Bundes-Personalvertretungsgesetz) werden im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres für die gemäß § 13 Abs. 1 Z. 1 lit. a des Bundes-Personalvertretungsgesetzes dem Vertretungsbereich des Zentralausschusses für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens zugehörenden Bediensteten folgende Personalvertretungen eingerichtet:

Personalvertretungsorgane

§ 1 (1) Für jede Landespolizeidirektion (LPD) – ausgenommen LPD Wien – werden mehrere Personalvertretungen gebildet, und zwar je eine für:

  1. a) die Bediensteten der Landespolizeidirektionen, soweit diese keiner der nachstehend unter Z 2 bis 5 angeführten Untergliederungen angehören,
    b) die bei einem Bildungszentrum in Grundausbildung für den Exekutivdienst befindlichen Bediensteten der Bundespolizei bei jener LPD, für deren Bereich sie aufgenommen wurden, soweit diese am Stichtag der Wahl gemäß § 15 Abs. 2 B-PVG in keiner der nachstehend unter Z 2 bis 5 oder in §§ 3 und 4 genannten Organisationseinheiten eingeteilt sind,
    c) die Bediensteten der der Einsatzabteilung und der Fremden- und Grenzpolizeilichen Abteilung unmittelbar unterstellten Polizei- bzw. Fachinspektionen, Polizeianhaltezentren, Polizeikooperationszentren und Polizeidiensthundeinspektionen (ausgenommen Polizei-diensthundeinspektion Schwechat),
    d) die Bediensteten des Exekutivdienstes des National Frontex Point of Contact bei der LPD Burgenland,
    e) den Referenten für Angelegenheiten des Alpindienstes des Referates II/BPD/5/c des BMI bei der LPD Kärnten,
    f) die Bediensteten des Exekutivdienstes des Bundesausbildungszentrums für Dienst-hundeführer in Bad Kreuzen bei der LPD Oberösterreich,
    Kurzbezeichnung: Dienststellenausschuss I (DA I);

  2. die Bediensteten des Landeskriminalamtes (LKA) samt LKA-Außenstellen,
    Kurzbezeichnung: Dienststellenausschuss II (DA II);

  3. die Bediensteten der Landesverkehrsabteilung (LVA) mit den dieser unmittelbar unterstellten LVA-Außenstellen (Autobahnpolizeiinspektionen) und Polizeiinspektionen,
    Kurzbezeichnung: Dienststellenausschuss III (DA III);

  4. die Bediensteten der Logistikabteilung (LA),
    Kurzbezeichnung: Dienststellenausschuss IV (DA IV);

  5. die Bediensteten des Landesamtes für Staatsschutz und Extremismusbekämpfung (LSE),
    Kurzbezeichnung: Dienststellenausschuss V (DA V);

(2) Die bei einem Bildungszentrum in Grundausbildung für den Exekutivdienst befindlichen Bediensteten der Bundespolizei, die am Stichtag der Wahl gemäß § 15 Abs. 2 B-PVG bereits in einer der unter Abs. 1 Z 2 bis 5 oder §§ 3 und 4 angeführten Organisations-einheiten eingeteilt sind, sind im Bereich der LPD, für die sie aufgenommen wurden, zu dem jeweiligen Dienststellenausschuss wahlberechtigt. 

(3) Als Leiterin oder Leiter bzw. als Sitz werden bestimmt:

Zu 1.  die Landespolizeidirektorin oder der Landespolizeidirektor (Sitz: LPD)
Zu 2.  die Leiterin oder der Leiter des LKA (Sitz: LKA)
Zu 3.  die Leiterin oder der Leiter der LVA (Sitz: LVA)
Zu 4.  die Leiterin oder der Leiter der LA (Sitz: LA)
Zu 5.  die Leiterin oder der Leiter des LSE (Sitz: LSE)

§ 2 (1) Für die Landespolizeidirektion Wien werden mehrere Personalvertretungen gebildet, und zwar je eine für

  1. a) für die Bediensteten der Landespolizeidirektion, soweit diese der Geschäftsführung,  den Büros L 1 und L 2, A1 und A 2 sowie der Einsatzabteilung (ausgenommen die Bediensteten des Fachbereiches EA 3 – Landesleitzentrale und ausgenommen die Bediensteten des Fachbereiches EA 5 - Bereitschaftseinheit) angehören und keiner der nachstehend unter Z 2 bis 20 angeführten Organisationseinheiten angehören,
    b) die Bediensteten des Unterstützungsinstitutes,
    c)  die für die LPD Wien aufgenommenen bei einem Bildungszentrum in Grundausbildung für den Exekutivdienst befindlichen Bediensteten der Bundespolizei, die am Stichtag der Wahl gemäß § 15 Abs. 2 B-PVG in keiner der nachstehend unter Z 2 bis 18 sowie in § 3 angeführten Organisationseinheiten eingeteilt sind, 
    Kurzbezeichnung: Dienststellenausschuss I (DA LPD);

  2. die Bediensteten der Einsatzabteilung (EA), soweit diese dem Fachbereich EA 3 (Landesleitzentrale) angehören,
    Kurzbezeichnung: Dienststellenausschuss II (DA EA/LLZ);

  3. die Bediensteten der Einsatzabteilung (EA), soweit diese dem Fachbereich EA 5 (Bereitschaftseinheit) angehören.
    Kurzbezeichnung: Dienststellenausschuss III (DA EA/BE);

  4. die Bediensteten der Landesverkehrsabteilung (LVA),
    Kurzbezeichnung: Dienststellenausschuss IV (DA LVA);

  5. die Bediensteten der Abteilung Sondereinheiten (ASE), soweit diese der Abteilungsleitung und dem Bereich ASE 1 angehören sowie die der Abteilung für Sondereinheiten angehörenden Bundeseinsatztrainer und Landeseinsatztrainer,
    Kurzbezeichnung: Dienststellenausschuss V (DA ASE 1);

  6. die Bediensteten der Abteilung Sondereinheiten (ASE), soweit diese dem Bereich ASE 2 angehören einschließlich der Bediensteten der Diensthundeinspektionen sowie der Bediensteten des Exekutivdienstes des Bundesausbildungszentrums für Diensthunde-führer in Wien, 
    Kurzbezeichnung: Dienststellenausschuss VI (DA ASE 2);

  7. die Bediensteten der Abteilung Sondereinheiten (ASE), soweit diese dem Bereich ASE 3 (Objektschutzeinheit) angehören
    Kurzbezeichnung: Dienstellenausschuss VII (DA ASE 3);

  8. die Bediensteten der Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug (AFA), ausgenommen die Bediensteten des Fachbereiches AFA 1.5,
    Kurzbezeichnung: Dienststellenausschuss VIII (DA AFA 1);

  9. die Bediensteten des Fachbereiches AFA 1.5 einschließlich der Fachinspektionen FGP,
    Kurzbezeichnung: Dienststellenausschuss IX  (DA AFA 2);

  10. die Bediensteten des Landeskriminalamtes (LKA), soweit diese der Abteilungsleitung, der Führungsunterstützung und den Referaten LKA 1 und LKA 2 angehören,
    Kurzbezeichnung: Dienststellenausschuss X (DA LKA/FU);

  11. die Bediensteten des Landeskriminalamtes/Ermittlungsdienst,
    Kurzbezeichnung: Dienststellenausschuss XI (DA LKA/ED);

  12. die Bediensteten des Landeskriminalamtes/Assistenzdienst,
    Kurzbezeichnung: Dienststellenausschuss XII (DA LKA/AD);   

  13. die Bediensteten des Landeskriminalamtes/Außenstelle Zentrum-Ost,
    Kurzbezeichnung: Dienststellenausschuss XIII (DA LKAASt Zentrum-Ost);

  14. die Bediensteten des Landeskriminalamtes/Außenstelle Mitte,
    Kurzbezeichnung: Dienststellenausschuss XIV (DA LKAASt Mitte);

  15. die Bediensteten des Landeskriminalamtes/Außenstelle Süd,
    Kurzbezeichnung: Dienststellenausschuss XV (DA LKAASt Süd);

  16. die Bediensteten des Landeskriminalamtes/Außenstelle West,
    Kurzbezeichnung: Dienststellenausschuss XVI (DA LKAASt West);

  17. die Bediensteten des Landeskriminalamtes/Außenstelle Nord,
    Kurzbezeichnung: Dienststellenausschuss XVII (DA LKAASt Nord);

  18. die Bediensteten des Landesamtes für Staatsschutz und Extremismusbekämpfung (LSE),
    Kurzbezeichnung: Dienststellenausschuss XVIII (DA LSE);

  19. die Bediensteten der Besoldungsgruppen Exekutivdienst und Wachebeamte bzw. die in vertraglicher Verwendung stehenden Exekutivbediensteten in der Logistikabteilung (LA), soweit diese der Abteilungsleitung und den Referaten LA 1 bis LA 4 angehören,
    Kurzbezeichnung: Dienststellenausschuss XIX (DA LA 1);

  20. die Bediensteten der Besoldungsgruppen Exekutivdienst und Wachebeamte bzw. die in vertraglicher Verwendung stehenden Exekutivbediensteten in der Logistikabteilung (LA), soweit diese den Referaten LA 5 und LA 6 angehören,
    Kurzbezeichnung: Dienststellenausschuss XX (DA LA 2);

(2) Die bei einem Bildungszentrum in Grundausbildung für den Exekutivdienst befindlichen  Bediensteten der Bundespolizei, die für den Bereich der LPD Wien aufgenommen wurden, und die am Stichtag der Wahl gemäß § 15 Abs. 2 B-PVG bereits in einer der unter Abs. 1 Z 2 bis 18 oder in § 3 angeführten Organisationseinheiten eingeteilt sind, sind zu dem jeweiligen Dienststellenausschuss wahlberechtigt.

(3)  Als Leiterin oder Leiter bzw. als Sitz werden bestimmt:

Zu 1: die Landespolizeipräsidentin oder der Landespolizeipräsident (Sitz: LPD)
Zu 2 und 3 die Leiterin oder der Leiter der Einsatzabteilung (Sitz: EA)
Zu 4: die Leiterin oder der Leiter der Landesverkehrsabteilung (Sitz: LVA)
Zu 5 bis 7: die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Sondereinheiten (Sitz: ASE)
Zu 8 und 9: die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug (Sitz: AFA)
Zu 10 bis 12:  die Leiterin oder der Leiter des Landeskriminalamtes (Sitz: jeweiliger Standort)
Zu 13 bis 17:  die Leiterin oder der Leiter der jeweiligen Außenstelle (Sitz: jeweiliger Standort)
Zu 18: die Leiterin oder der Leiter des Landesamtes für Staatsschutz und Extremismusbekämpfung (Sitz: LSE)
Zu 19 und 20: die Leiterin oder der Leiter der Logistikabteilung (Sitz: LA)

§ 3 (1) Für die Bediensteten eines Bezirks- oder Stadtpolizeikommandos (BPK oder SPK) und allen diesen nachgeordneten Dienststellen wird jeweils eine gemeinsame Personalvertretung gebildet.
Kurzbezeichnung: Dienststellenausschuss BPK/SPK mit Ortsbezeichnung

(2) Als Sitz des Dienststellenausschusses wird das jeweilige Bezirks- oder Stadtpolizei-kommando bestimmt. Als Leiterin oder Leiter der zusammengefassten Dienststellen gilt die Kommandantin oder der Kommandant des jeweiligen Bezirks- oder Stadtpolizeikommandos.

(3) Die Polizeidiensthundestation Schwechat gilt im Sinne des Abs. 1 als nachgeordnete Dienststelle des Stadtpolizeikommandos Schwechat.

§ 4 (1) Im Bereich der LPD Steiermark wird für die Bediensteten des Anhaltezentrums (AHZ) Vordernberg eine Personalvertretung eingerichtet.
Kurzbezeichnung: Dienststellenausschuss AHZ Vordernberg  

(2) Als Sitz wird das AHZ Vordernberg bestimmt. Als Leiterin oder Leiter gilt die Kommandantin oder der Kommandant des AHZ.

§ 5 (1) Für die Bediensteten beim Einsatzkommando Cobra/Direktion für Spezialeinheiten (EKO Cobra/DSE) wird eine gemeinsame Personalvertretung gebildet.
Kurzbezeichnung: Dienststellenausschuss EKO Cobra/DSE  

(2) Als Sitz wird das Einsatzkommando Cobra/Direktion für Spezialeinheiten in Wiener Neustadt bestimmt. Als Leiterin oder Leiter gilt die Direktorin oder der Direktor des Einsatzkommandos Cobra/Direktion für Spezialeinheiten.

§ 6 (1) Für die Bediensteten der Sicherheitsakademie (SIAK) einschließlich der ihr nachgeordneten Bildungszentren wird eine gemeinsame Personalvertretung gebildet.
Kurzbezeichnung: Dienststellenausschuss SIAK

(2) Als Sitz wird die Sicherheitsakademie bestimmt. Als Leiterin oder Leiter der zusammengefassten Dienststellen gilt die Direktorin oder der Direktor der Sicherheitsakademie.

§ 7 (1) Für die Bediensteten des Bundeskriminalamtes (.BK) werden zwei Personal-vertretungen eingerichtet und zwar je eine für:

  1. die Bediensteten der Besoldungsgruppen Exekutivdienst und Wachebeamte bzw. die in vertraglicher Verwendung stehenden Exekutivbediensteten,
    Kurzbezeichnung: Dienststellenausschuss BK (ED)

  2. die übrigen Bediensteten,
    Kurzbezeichnung: Dienststellenausschuss BK (SV)

(2) Als ihr Sitz wird das Bundeskriminalamt bestimmt. Als Leiterin oder Leiter für beide gilt die Direktorin oder der Direktor des Bundeskriminalamtes.

§ 8 (1)  Für die Bediensteten der Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst (DSN) werden zwei Personalvertretungen gebildet und zwar je eine für:

  1. die Bediensteten der Besoldungsgruppen Exekutivdienst und Wachebeamte bzw. die in vertraglicher Verwendung stehenden Exekutivbediensteten,
    Kurzbezeichnung: Dienststellenausschuss DSN (ED) 

  2. die übrigen Bediensteten,
    Kurzbezeichnung: Dienststellenausschuss DSN (SV) 

(2) Als ihr Sitz wird die Direktion für Staatsschutz und Nachrichtendienst bestimmt. Als Leiterin oder Leiter für beide gilt die Direktorin oder der Direktor der DSN.

§ 9 (1) Für die Bediensteten der Besoldungsgruppen Exekutivdienst und Wachebeamte bzw. die in vertraglicher Verwendung stehenden Exekutivbediensteten, unbeschadet der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Dienststelle und soweit noch nicht die §§ 1 bis 8 erfasst, wird eine gemeinsame Personalvertretung gebildet.

Kurzbezeichnung: Dienststellenausschuss Polizei im BMI

(2) Als ihr Sitz wird das Präsidium des Bundesministeriums für Inneres bestimmt. Als Leiterin oder Leiter gilt die Leiterin oder der Leiter der Sektion I.

§ 9a. (1) Für jene dem Bundesministerium für Inneres oder einer Landespolizeidirektion angehörenden, dem Zentralausschuss für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheits-wesens zuzurechnenden begünstigten Behinderten gemäß. § 2 BEinstG, wird ausschließ-lich für Zwecke der Behindertenvertretung (Behindertenvertrauenspersonen) jeweils eine gemeinsame Dienststelle gebildet, wenn in der sie nach dieser Verordnung betreffenden Dienststelle nicht dauernd mehr als vier begünstigte Behinderte beschäftigt sind.

(2) Dienststellen, in denen dauernd mindestens fünf begünstigte Behinderte beschäftigt sind, bleiben von Absatz 1 ebenso unberührt wie die sonstigen sich aus dieser Verordnung ergebenden Zusammenfassungen oder Trennungen sowie Aufgabenwahrnehmungen. 

(3) Als zuständiger Dienststellenausschuss für die nach Absatz 1 gebildete gemeinsame Dienststelle wird

  1. für den dem Bundesministerium für Inneres angehörenden begünstigten Behinderten der Dienststellenausschuss Polizei im BMI
  2. für den einer Landespolizeidirektion – ausgenommen LPD Wien – angehörenden begünstigten Behinderten der Dienststellenausschuss I (DA I)
  3. für den der Landespolizeidirektion Wien angehörenden begünstigten Behinderten der Dienststellenausschuss I (DA LPD)

bestimmt.

Diesen kommt diese Funktion zusätzlich zu den ihnen nach dem Bundes-Personalver-tretungsgesetz obliegenden Aufgaben zu.

Geltungsbereich

§ 10 Die Gültigkeit dieser Verordnung erstreckt sich auf die ab den Personalvertretungs-wahlen 2024 zu wählenden Personalvertretungsorgane.

Inkrafttreten

§ 11 Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung in der “Elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes - EVI“ folgenden Tag in Kraft.

Wien, am 25. Juni 2024

Der Vorsitzende:
Martin Heinzl

Verantwortlich für den Inhalt: Bundesministerium für Inneres
https://www.evi.gv.at/b/pi/bl5-gkd