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Amt der Oberösterreichischen Landesregierung | Großverfahren 24.06.2024

Großverfahren: Streckenelektrifizierung Mattigtalbahn und Bahnhof Braunau

Geschäftszahl
VERK-2024-114689
Rechtsgrundlage
§§ 44a ff des Allgemeinden Verwaltungsverfahrensgesetztes 1991 - AVG
Vorhaben
Streckenelektrifizierung Mattigtalbahn und Bahnhof Braunau
Einsicht in Unterlagen und Stellungnahmemöglichkeit
26.06.2024 - 09.08.2024
Ort
Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Straßenbau und Verkehr, Abteilung Verkehr
Bahnhofplatz 1
4021 Linz
5. Stock ZiNr. 122
Standortgemeinden
Lengau, Munderfing, Mattighofen, Schalchen, Helpfau-Uttendorf, Mauerkirchen, Burgkirchen, St. Peter am Hart und Braunau am Inn
Mündliche Verhandlung
Montag, den 12. August 2024 um 09:00 Uhr
Ort der Verhandlung
Veranstaltungssaal Schloss Mattighofen
Stadtplatz 1
5230 Mattighofen
Antragsteller
ÖBB-Infrastruktur AG
Veröffentlicht auf EVI am 24.06.2024

Amt der Oö. Landesregierung

Direktion Straßenbau und Verkehr, Abteilung Verkehr 

VERK-2024-114689

EDIKT

Gemäß § 44a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 88/2023, wird vom Landeshauptmann von Oberösterreich aufgrund der Ermächtigung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Innovation und Technologie vom 25.03.2024 als nunmehr zuständige Eisenbahnbehörde Folgendes kundgemacht:

Die ÖBB-Infrastruktur AG beantragte mit Schreiben vom 12.03.2024 – unter Vorlage von Projektunterlagen – die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung gemäß §§ 31 ff EisbG 1957 für das nachstehend angeführte Projekt in den Gemeindegebieten von Lengau, Munderfing, Mattighofen, Schalchen, Helpfau-Uttendorf, Mauerkirchen, Burgkirchen, St. Peter am Hart und Braunau am Inn. 

Beschreibung des Vorhabens:

Der Projektbereich des geplanten Vorhabens „Streckenelektrifizierung Mattigtalbahn und Bahnhof Braunau“ liegt auf der ÖBB-Strecke 26101 Steindorf bei Straßwalchen – Braunau am Inn sowie der ÖBB-Strecke 20701 Neumarkt-Kallham – Staatsgrenze nächst Braunau.

Das Projekt umfasst insbesondere folgende Maßnahmen:

  • Neubau der Oberleitungsanlage auf der Strecke 26101 von km 4,950 bis km 36,923
  • Neubau der Oberleitungsanlage auf der Strecke 20701 von km 57,057 bis km 59,038
  • Errichtung eines Schaltpostens inkl. Schaltgerüst auf der Strecke 20701 bei km 57,380 bis km 57,450
  • Umrüstung der Transformatoren der Weichenheizungen sowie der Notstromversorgungen
  • Errichtung Sondermast M71b Bahnhof Braunau

Die näheren technischen Einzelheiten sind den zur Einsicht aufliegenden Projektunterlagen zu entnehmen.

Ort und Zeit der Einsichtnahme und Stellungnahmemöglichkeit

In den Antrag und die Antragsunterlagen kann in der Zeit von Mittwoch, den 26.06.2024, bis einschließlich Freitag, den 09.08.2024, bei folgenden Stellen Einsicht genommen werden:

  • Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Straßenbau und Verkehr, Abteilung Verkehr, Bahnhofplatz 1, 4021 Linz, 5. Stock ZiNr. 122, während der Amtsstunden jeweils nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung unter 0732/7720-15589
  • Standortgemeinden: die Möglichkeit der Einsichtnahme besteht im oa. Zeitraum weiters bei den Gemeindeämtern der Standortgemeinden Lengau, Munderfing, Mattighofen, Schalchen, Helpfau-Uttendorf, Mauerkirchen, Burgkirchen, St. Peter am Hart und Braunau am Inn. Ort und Zeit der Einsichtnahme sind jeweils an dortiger Stelle zu erfragen. 

Die Beteiligten sind berechtigt, sich von den Unterlagen Abschriften selbst anzufertigen oder auf ihre Kosten Kopien anfertigen zu lassen. Auf Verlangen wird Einsicht in einer technisch geeigneten Form gewährt.

Parteien können innerhalb der angegebenen Frist (26.06.2024 bis 09.08.2024) bei der Oö. Landesregierung, pA Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Straßenbau und Verkehr, Abteilung Verkehr, Bahnhofplatz 1, 4021 Linz, zum Eisenbahnvorhaben schriftliche Einwendungen erheben (§ 44a Abs. 2 Z 2 AVG). Die Tage des Postlaufes sind in die Einwendungsfrist nicht einzuberechnen. Es besteht auch die Möglichkeit, schriftliche Anbringen per E-Mail (verk.post@ooe.gv.at) zu übermitteln. Zu beachten ist, dass die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risiken (z.B.: Übertragungsfehler, Verlust des Schriftstückes) der/die Absender/in trägt. Soweit Personen nicht innerhalb der angeführten Frist bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben, so hat dies zur Folge, dass sie ihre Stellung als Partei verlieren (§ 44b Abs. 1 AVG). 

Eine Person, die glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Behörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist. Eine längere Ortsabwesenheit stellt kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar (§ 44b Abs. 1 in Verbindung mit § 42 Abs. 3 AVG).

Anberaumung einer mündlichen Verhandlung:

Zu diesem Vorhaben wird weiters eine mündliche Verhandlung für Montag, den 12.08.2024, Beginn 09:00 Uhr, im Veranstaltungssaal Schloss Mattighofen, Stadtplatz 1, 5230 Mattighofen, anberaumt.

Die mündliche Verhandlung ist öffentlich. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass an der Sache nicht beteiligte Personen in der Verhandlung nicht das Wort ergreifen dürfen. Zur Identitätsfeststellung werden Sie um Mitnahme eines amtlichen Lichtbildausweises ersucht. Bezüglich der Vertretung wird auf die Bestimmung des § 10 AVG hingewiesen. 

Gegenstand der mündlichen Verhandlung ist die abschließende Ermittlung des Sachverhaltes betreffend das Vorhaben „Streckenelektrifizierung Mattigtalbahn und Bahnhof Braunau“ der ÖBB-Strecke 26101 Steindorf bei Straßwalchen – Braunau am Inn sowie der ÖBB-Strecke 20701 Neumarkt-Kallham – Staatsgrenze nächst Braunau.

Es wird darauf hingewiesen, dass dieses Edikt durch Verlautbarung im redaktionellen Teil zweier im Bundesland Oberösterreich weit verbreiteten Tageszeitungen und auf EVI (Elektronische Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes) sowie im Internet auf der Website des Amtes der Oö. Landesregierung (www.land-oberoesterreich.gv.at/kundmachungen.htm) kundgemacht wird. Weiters wird diese Kundmachung durch Anschlag an der Amtstafel der Standortgemeinden kundgemacht. Es werden keine persönlichen Ladungen zugestellt.

Weitere Kundmachungen und Zustellungen im Verfahren können durch Edikt vorgenommen werden (§ 44a Abs. 2 AVG).

Rechtsgrundlage: §§ 44a ff des Allgemeinden Verwaltungsverfahrensgesetztes 1991 - AVG

Für den Landeshauptmann von Oberösterreich:

Im Auftrag
Mag. Alexandra Pfeil

Verantwortlich für den Inhalt: Amt der Oberösterreichischen Landesregierung
https://www.evi.gv.at/b/pi/bl4-k5x