AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG
Gruppe Landesamtsdirektion
Abteilung Personalmanagement
3109 St. Pölten, Landhausplatz 1
LAD2-DRN-46/019-2024
AUSSCHREIBUNG
Die NÖ Landesregierung ernennt gemäß § 2 Abs. 3 des NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetzes (NÖ LVGG), LGBl. 0015 in der Fassung LGBl. Nr. 11/2024
weitere Richterinnen und Richter
des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich.
Die verfassungs- und einfachgesetzlichen Grundlagen zur Organisation und Zuständigkeit des NÖ LVwG sind insbesondere im 8. Hauptstück des Bundes-Verfassungsgesetzes (B‑VG) und im NÖ LVGG verankert. Die jeweiligen konkreten Zuständigkeitsbereiche der Richterinnen und Richter des NÖ Landesverwaltungs-gerichts werden in der durch den Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss des NÖ Landesverwaltungsgerichtes erlassenen Geschäftsverteilung festgelegt.
Das Landesverwaltungsgericht hat seinen Sitz in St. Pölten und verfügt über Außenstellen in Mistelbach, Wiener Neustadt und Zwettl.
Als Richterin oder als Richter ernannt werden darf nur, wer neben der persönlichen und fachlichen Eignung und einem untadeligen Vorleben
voll handlungsfähig ist und die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,
das Studium der Rechtswissenschaften oder die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien an einer österreichischen Universität abgeschlossen hat,
nach Abschluss eines Studiums gemäß Z. 2 durch mindestens fünf Jahre eine juristische Tätigkeit ausgeübt hat,
eine Prüfung erfolgreich abgelegt hat, die für die Ausübung einer juristischen Tätigkeit staatlich anerkannt ist, oder eine Lehrbefugnis auf dem Gebiet der Rechtswissenschaften an einer österreichischen Universität besitzt,
und nicht gleichzeitig Mitglied der Bundesregierung, einer Landesregierung, des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages oder des Europäischen Parlaments ist, wobei die Unvereinbarkeit auch bei einem vorzeitigen Verzicht auf das Mandat bis zum Ablauf der Gesetzgebungs- bzw. Funktionsperiode fortdauert.
Das Gehalt beträgt nach dem NÖ LVGG mindestens 7.429,80 Euro. Es erhöht sich eventuell auf Basis der gesetzlichen Vorschriften durch anrechenbare Vordienstzeiten.
Es wird darauf hingewiesen, dass das Auswahlverfahren gegebenenfalls unter Mitwirkung eines Personalberatungsunternehmens durchgeführt wird. Gemäß § 9 Abs. 8 Z 1 NÖ LVGG obliegt dem Personal- und Geschäftsverteilungsausschusses die Erstattung von Dreiervorschlägen für die Ernennung von Richterinnen und Richtern des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich.
In der Bewerbung wäre auf jene Umstände besonders hinzuweisen, die für eine Ernennung sprechen, wobei vor allem folgende Punkte berücksichtigt werden mögen:
- Erfüllung der Voraussetzungen für eine Ernennung (siehe oben)
- bisheriger Tätigkeitsbereich
- bisherige Berufserfahrung
- Umstände, die die Bewerberin bzw. den Bewerber für eine Tätigkeit als Richterin bzw. Richter des Landesverwaltungsgerichtes NÖ als besonders geeignet erscheinen lassen
Weiters ist in der Bewerbung anzugeben, auf welchen (gegebenenfalls auch mehrere) der Standorte (Sitz St. Pölten, Außenstellen Mistelbach, Wiener Neustadt und Zwettl) sie sich bezieht.
Folgende Unterlagen sind der Bewerbung anzuschließen:
- Lebenslauf (mit Angaben über die bisher ausgeübten beruflichen Tätigkeiten)
- Nachweise, dass die Voraussetzungen für eine Ernennung vorliegen (siehe oben)
- Schriftliche Zustimmung zur Einsichtnahme (durch das Amt der NÖ Landesregierung bzw. durch den Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss des Landesverwaltungsgerichtes NÖ) in einen allfälligen Personalakt
- Schriftliche Zustimmung, dass die Bewerbungsunterlagen und die Personaldaten an das beauftragte Personalberatungsunternehmen weitergegeben werden dürfen. Eine vertrauliche Behandlung der Bewerbung durch das Personalberatungsunternehmen wird sichergestellt.
Die Bewerbungsschreiben sind bis spätestens 23. August 2024 (einlangend!)
an das Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Personalmanagement (Haus 6, 1. Stock), Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten,
oder
per Mail an lad2-lvg@noel.gv.at
zu richten.
Unvollständige oder verspätet eingelangte Bewerbungen werden nicht berücksichtigt.
Bei der Ausschreibung und Besetzung dieser Dienstposten finden die Bestimmungen des NÖ Gleichbehandlungsgesetzes, LGBl. 2060 in der Fassung LGBl. Nr. 38/2023, Anwendung. Insbesondere sind die Ziele und Maßnahmen des von der NÖ Landesregierung beschlossenen Frauenförderungsprogramms maßgeblich.
NÖ Landesregierung
Im Auftrag
Dr. Krammer