Alle VeröffentlichungenDetails: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie | Großverfahren 27.06.2024

Großverfahren: Flughafen Wien; Erweiterung der Flugplatzgrenzen im Bereich „Mazur-Parkplatz“ und im westlichen Anflugbereich Piste 11/29

Geschäftszahl
2024-0.415.489
Rechtsgrundlage
§§ 68 ff Luftfahrtgesetz (LFG) §§ 44a ff Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)
Vorhaben
Flughafen Wien; Erweiterung der Flugplatzgrenzen im Bereich „Mazur-Parkplatz“ und im westlichen Anflugbereich Piste 11/29
Einsicht in Unterlagen
27.06.2024 - 16.08.2024
Ort
BMK, Abteilung IV/L3
Radetzkystraße 2
1030 Wien

Stadtgemeinde Schwechat
Rathausplatz 9
2320 Schwechat
Schriftlich Einwendungen
Organisation:
Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, Abteilung IV/L3
Übermittlung:
Post
Radetzkystraße 2, 1030 Wien
Antragsteller
Flughafen Wien AG
Veröffentlicht auf EVI am 27.06.2024

Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

Geschäftszahl: 2024-0.415.489

Flughafen Wien;
Änderung der Zivilflugplatz-Bewilligung;
Erweiterung der Flugplatzgrenzen im Bereich „Mazur-Parkplatz“ und im westlichen Anflugbereich Piste 11/29;

Edikt
Kundmachung des verfahrenseinleitenden Antrages im Großverfahren

Gegenstand des Antrages

Die Flughafen Wien AG hat mit Antrag vom 11.05.2024 beim Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK), Abteilung IV/L3, um die Erteilung der Bewilligung gemäß § 68 Luftfahrtgesetz (LFG), BGBl. Nr. 253/1957 i.d.g.F., für die Änderung der bescheidmäßig festgelegten Flugplatzgrenzen des Flughafens Wien angesucht.

Beschreibung des Vorhabens

Konkret ist beabsichtigt, die Grenzen wie folgt zu erweitern:

  1. einerseits durch Hinzunahme einer bisher als Parkplatz genutzten Fläche ("Mazur Parkplatz"). Diese Erweiterung umfasst die Grundstücke 614/1, 614/2, 613/1, 613/2, 613/3, 613/4 und 613/5, alle KG Mannswörth, im Gesamtausmaß von ca. 55.000 m². Auf dieser Fläche sollen für den Flughafenbetrieb notwendige Einrichtungen (z.B. Hangars, Werkstättengebäude, Trafostation, Einstellhalle) errichtet werden.
  2. andererseits durch geringfügige Anpassungen der Flugplatzgrenzen im westlichen Anflugbereich der Piste 11/29 an die bestehende Flughafenumzäunung. Dies betrifft Teilflächen der Grundstücke 663/4, 647/1, 647/2, 647/3, 644/1, 641/1, 638/1, 638/2, 635/1, 635/2, 635/3, 789/1 und 633/1, alle KG Mannswörth, im Gesamtausmaß von ca. 13.600 m².

Sämtliche von der Erweiterung betroffenen Grundstücke befinden sich im Eigentum der Flughafen Wien AG bzw. einer 100%-Tochter der Flughafen Wien AG.

Ort und Zeit der Einsichtnahme

Der Antrag und die Antragsunterlagen können vom 27.06.2024 bis einschließlich 16.08.2024 eingesehen werden:

Erhebung von Einwendungen

Gegen dieses Vorhaben können innerhalb der Auflagefrist schriftlich Einwendungen beim BMK, Abteilung IV/L3, Radetzkystraße 2, 1030 Wien, eingebracht werden.

Beachten Sie bitte, dass Sie, ihre Stellung als Partei verlieren, soweit Sie nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben.

Wenn Sie jedoch durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und Sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, können Sie binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das Sie an der Erhebung von Einwendungen gehindert hat, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei uns Einwendungen erheben. Diese Einwendungen gelten dann als rechtzeitig erhoben. Bitte beachten Sie, dass eine längere Ortsabwesenheit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt.

Es besteht auch die Möglichkeit, schriftliche Anbringen per E-Fax (+43 1 71162-6569802) oder E-Mail (L3@bmk.gv.at) zu übermitteln. Bitte beachten Sie jedoch, dass der Absender die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risiken (z.B. Übertragungsfehler, Verlust des Schriftstückes) trägt.

Es wird darauf hingewiesen, dass alle weiteren Kundmachungen und Zustellungen in diesem Verfahren durch Edikt vorgenommen werden können.

Rechtsgrundlagen:

§§ 68 ff Luftfahrtgesetz (LFG)
§§ 44a ff Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)

Für die Bundesministerin:
Mag. Thomas Haimer, MPA