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Details: Josef Manner & Comp. Aktiengesellschaft

Josef Manner & Comp. Aktiengesellschaft (40643w) | Ordentliche Hauptversammlung 2024

Ordentliche Hauptversammlung: 23. Mai 2024, 09:00 Uhr

Termin:
Donnerstag, den 23. Mai 2024 um 09:00 Uhr
Ort:
Haus der Industrie
Schwarzenbergplatz 4
1030 Wien
(Großer Festsaal, 1. Stock)
Unterlagen:
Teilnahmevoraussetzungen:
Berechtigung:
Bei Inhaberaktien nach dem Anteilsbesitz, bei Namensaktien nach der Eintragung im Aktienbuch jeweils am Ende des 13. Mai 2024 (24:00 Uhr, Wiener Zeit) (Nachweisstichtag).
Nachweisstichtag:
13.05.2024
Abgabetermin Nachweis:
17.05.2024
Nachweis:
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG
Übermittlung:
E-Mail
anmeldung.manner@hauptversammlung.at (Depotbestätigungen bitte im Format PDF)
Telefax
+43 (0)1 8900 500 - 50
Post
Josef Manner & Comp. Aktiengesellschaft, c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH, 8242 St. Lorenzen am Wechsel, Köppel 60
SWIFT
GIBAATWGGMS (Message Type MT598 oder MT599, unbedingt ISIN AT0000728209 im Text angeben)
Vertretungsregelung:
Erteilung der Vollmacht:
Die Vollmacht muss einer bestimmten Person (einer natürlichen oder einer juristischen Person) in Textform (§ 13 Abs 2 AktG) erteilt werden. Frist für Vertretungsvollmachten: 22. Mai 2024, 16:00 Uhr, Wiener Zeit
Übermittlung:
Post
Josef Manner & Comp. Aktiengesellschaft, c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH, 8242 St. Lorenzen am Wechsel, Köppel 60
E-Mail
anmeldung.manner@hauptversammlung.at (Vollmachten bitte im Format PDF)
Telefax
+43 (0)1 8900 500 - 50
Veröffentlicht auf EVI am 24.04.2024

Josef Manner & Comp. Aktiengesellschaft

Wien, FN 40643 w,
ISIN AT0000728209
(“Gesellschaft”)

Einberufung der 109. ordentlichen Hauptversammlung

Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre ein zur 109. ordentlichen Hauptver­sammlung der Josef Manner & Comp. Aktiengesellschaft am Donnerstag, dem 23. Mai 2024, um 09:00 Uhr, im Haus der Industrie (Großer Festsaal, 1. Stock), 1030 Wien, Schwarzenbergplatz 4. 

I. TAGESORDNUNG

  1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses samt Lagebericht sowie Vorlage des Corporate Governance-Berichts, des Konzernabschlusses samt Konzernlagebericht, des Vorschlags für die Gewinnverwendung und des vom Aufsichtsrat erstatteten Berichts für das Geschäftsjahr 2023
  2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
  3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2023
  4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäfts­jahr 2023
  5. Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2024
  6. Wahlen in den Aufsichtsrat
  7. Beschlussfassung über den Vergütungsbericht
  8. Beschlussfassung über die Vergütungspolitik
  9. Beschlussfassung über die Vergütung an die Mitglieder des Aufsichtsrats
  10. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung in § 4 „Veröffentlichung“
  11. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung durch Ergänzung um einen neuen § 18a „moderierte virtuelle Hauptversammlung, hybride Hauptversammlung“ 

II. UNTERLAGEN ZUR HAUPTVERSAMMLUNG; BEREITSTELLUNG VON INFORMA­TIONEN AUF DER INTERNETSEITE

Insbesondere folgende Unterlagen sind gemäß § 108 Abs 3 und 4 AktG spätestens am 2. Mai 2024 auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft unter www.josef.manner.com zugänglich:

  • Geschäftsbericht 2023, darin enthalten
    • Jahresabschluss,
    • Lagebericht,
    • Konzernabschluss,
    • Konzernlagebericht,
    • Bericht des Aufsichtsrates, 
  • Corporate Governance-Bericht 2023,
  • Gewinnverwendungsvorschlag,
  • Beschlussvorschläge des Vorstands und des Aufsichtsrats zu den Tagesordnungspunk­ten 2 – 11,
  • Erklärung der Kandidaten für die Wahl in den Aufsichtsrat zu TOP 6 gemäß § 87 Abs 2 AktG,
  • Lebensläufe der Kandidaten für die Wahl in den Aufsichtsrat zu TOP 6,
  • Vergütungsbericht,
  • Vergütungspolitik,
  • Formular für die Erteilung einer Vollmacht,
  • Formular für den Widerruf einer Vollmacht,
  • vollständiger Text dieser Einberufung. 

III. NACHWEISSTICHTAG UND VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN DER HAUPTVERSAMMLUNG

Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimm­rechts und der übrigen Aktionärsrechte, die im Rahmen der Hauptversammlung geltend zu machen sind, richtet sich bei Inhaberaktien nach dem Anteilsbesitz, bei Namensaktien nach der Eintragung im Aktienbuch jeweils am Ende des 13. Mai 2024 (24:00 Uhr, Wiener Zeit) (Nachweisstichtag).

Inhaberaktien

Zur Teilnahme an und zur Ausübung ihrer Aktionärsrechte in der Hauptversammlung ist als Aktionär, dessen Aktien auf den Inhaber lauten, nur berechtigt, wer an diesem Nachweisstich­tag Aktionär ist und dies der Gesellschaft nachweist.

Für den Nachweis des Anteilsbesitzes von Inhaberaktien am Nachweisstichtag ist eine Depot­bestätigung gemäß § 10a AktG vorzulegen, die der Gesellschaft spätestens am 17. Mai 2024 (24:00 Uhr, Wiener Zeit) ausschließlich auf einem der folgenden Kommunikationswege und Adressen zugehen muss:

i. für die Übermittlung der Depotbestätigung in Textform, die die Satzung gemäß Punkt V. § 16 Abs 3 genügen lässt
Per E-Mail

anmeldung.manner@hauptversammlung.at 

(Depotbestätigungen bitte im Format PDF)

Per Telefax+43 (0)1 8900 500 - 50
ii. für die Übermittlung der Depotbestätigung in Schriftform
Per Post oder Boten

Josef Manner & Comp. Aktiengesellschaft

c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH

8242 St. Lorenzen am Wechsel, Köppel 60

Per SWIFT

GIBAATWGGMS

(Message Type MT598 oder MT599, unbedingt ISIN AT0000728209 im Text angeben)

Die Aktionäre werden gebeten, sich an ihr depotführendes Kreditinstitut zu wenden und die Ausstellung und Übermittlung einer Depotbestätigung zu veranlassen.

Namensaktien

Bei Namensaktien ist ausschließlich die Eintragung im Aktienbuch am Ende des Nachweis­stichtages maßgeblich; es bedarf weder eines besonderen Nachweises durch den Aktionär noch einer Anmeldung zur Hauptversammlung. 

Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.

Depotbestätigung gemäß § 10a AktG

Die Depotbestätigung für Inhaberaktien ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitglied­staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD auszustellen und hat folgende Angaben zu enthalten (§ 10a Abs 2 AktG):

  • Angaben über den Aussteller: Name/Firma und Anschrift oder eines im Verkehr zwischen Kreditinstituten gebräuchlichen Codes (SWIFT-Code),
  • Angaben über den Aktionär: Name/Firma, Anschrift, Geburtsdatum bei natürlichen Perso­nen, gegebenenfalls Register und Registernummer bei juristischen Personen,
  • Angaben über die Aktien: Anzahl der Aktien des Aktionärs, ISIN AT0000728209 
    (international gebräuchliche Wertpapierkennnummer),
  • Depotnummer, Wertpapierkontonummer bzw. eine sonstige Bezeichnung,
  • Zeitpunkt oder Zeitraum auf den sich die Depotbestätigung bezieht.

Die Depotbestätigung als Nachweis des Anteilsbesitzes zur Teilnahme an der Hauptver­samm­lung muss sich auf das Ende des Nachweisstichtages 13. Mai 2024 (24:00 Uhr, Wiener Zeit) beziehen.

Die Depotbestätigung wird in deutscher Sprache oder in englischer Sprache entgegengenom­men.

Identitätsnachweis

Josef Manner & Comp. Aktiengesellschaft behält sich das Recht vor, die Identität der zur Ver­sammlung erscheinenden Personen festzustellen. Sollte eine Identitätsfeststellung nicht mög­lich sein, kann der Einlass verweigert werden.

Die Aktionäre und deren Bevollmächtigte werden daher ersucht zur Identifikation bei der Re­gistrierung einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis bereit zu halten.

Wenn Sie als Bevollmächtigter zur Hauptversammlung kommen, nehmen Sie zusätzlich zum amtlichen Lichtbildausweis bitte die Vollmacht mit. Falls das Original der Vollmacht schon an die Gesellschaft übersandt worden ist, erleichtern Sie den Zutritt, wenn Sie eine Kopie der Vollmacht mit dabeihaben. 

IV. MÖGLICHKEIT ZUR BESTELLUNG EINES VERTRETERS UND DAS DABEI EINZU­HALTENDE VERFAHREN

Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt ist und dies der Ge­sellschaft gemäß den Festlegungen in dieser Einberufung Punkt III. nachgewiesen hat, hat das Recht einen Vertreter zu bestellen, der im Namen des Aktionärs an der Hauptver­sammlung teilnimmt und dieselben Rechte wie der Aktionär hat, den er vertritt.

Die Vollmacht muss einer bestimmten Person (einer natürlichen oder einer juristischen Per­son) in Textform (§ 13 Abs 2 AktG) erteilt werden, wobei auch mehrere Personen bevollmäch­tigt wer­den können.

Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch während der Hauptversammlung mög­lich. 

Für die Übermittlung von Vollmachten bieten wir folgende Kommunikationswege und Adres­sen an: 

Per Post oder Boten

Josef Manner & Comp. Aktiengesellschaft

c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH

8242 St. Lorenzen am Wechsel, Köppel 60

Per E-Mail

anmeldung.manner@hauptversammlung.at 

(Vollmachten bitte im Format PDF)

Per Telefax +43 (0)1 8900 500 - 50

Die Vollmachten müssen spätestens bis 22. Mai 2024, 16:00 Uhr, Wiener Zeit, bei einer der zuvor genannten Adressen eingehen, sofern sie nicht am Tag der Hauptversamm­lung an der Ein- und Ausgangskontrolle der Hauptversammlung übergeben werden.

Ein Vollmachtsformular und ein Formular für den Widerruf der Vollmacht sind auf der Internet­seite der Gesellschaft unter www.josef.manner.com abrufbar. Wir bitten im Interesse einer reibungslosen Abwicklung stets die bereitgestellten Formulare zu verwenden.

Einzelheiten zur Bevollmächtigung, insbesondere zur Textform und zum Inhalt der Vollmacht, ergeben sich aus dem den Aktionären zur Verfügung gestellten Vollmachtsformular. 

Hat der Aktionär seinem depotführenden Kreditinstitut (§ 10a AktG) Vollmacht erteilt, so ge­nügt es, wenn dieses zusätzlich zur Depotbestätigung, auf dem für dessen Übermittlung an die Gesellschaft vorgesehenen Weg, die Erklärung abgibt, dass ihm Vollmacht erteilt wurde. 

Aktionäre können auch nach Vollmachtserteilung die Rechte in der Hauptversammlung per­sönlich wahrnehmen. Persönliches Erscheinen gilt als Widerruf einer vorher erteilten Voll­macht. 

Die vorstehenden Vorschriften über die Erteilung der Vollmacht gelten sinngemäß für den Wi­derruf der Vollmacht. 

Wir bitten um Verständnis, dass aufgrund der erfahrungsgemäß großen Zahl an Teilnehmern zu unserer Hauptversammlung aus organisatorischen Gründen im Zusammenhang mit der Vorbereitung des „süßen Aktionärsgeschenks“ pro Depotbestätigung grundsätzlich maximal zwei Personen (ein Aktionär und ein Bevollmächtigter oder anstelle des Aktionärs zwei Bevoll­mächtigte) zugelassen werden können.

V. HINWEISE AUF DIE RECHTE DER AKTIONÄRE NACH DEN §§ 109, 110, 118 UND 119 AKTG

1. Ergänzung der Tagesordnung durch Aktionäre nach § 109 AktG

Aktionäre, deren Anteile einzeln oder zusammen 5 % des Grundkapitals erreichen und die seit min­destens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber dieser Aktien sind, können schriftlich verlangen, dass zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung dieser Hauptver­sammlung ge­setzt und bekannt gemacht werden, wenn dieses Verlangen in Schriftform per Post oder Boten spätestens am 2. Mai 2024 (24:00 Uhr, Wiener Zeit) der Gesellschaft ausschließlich an die Adresse 1170 Wien, Wilhelminenstraße 6, Vorstandssekretariat, z.H. Frau 
Alexandra Kunzmann, oder, wenn per E-Mail, mit qualifizierter elektronischer Signatur an die E-Mail-Adresse a.kunzmann@manner.com oder per SWIFT an die Adresse GIBAATWGGMS zugeht. „Schriftlich“ bedeutet eigenhändige Unterfertigung oder firmenmä­ßige Zeichnung durch jeden Antragsteller oder, wenn per E-Mail, mit qualifizierter elektroni­scher Signatur oder bei Übermittlung per SWIFT mit Message Type MT598 oder Type MT599, wobei unbedingt ISIN AT0000728209 im Text anzugeben ist.

Jedem so bean­tragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt Begrün­dung beiliegen. Der Tagesordnungspunkt und der Beschlussvorschlag, nicht aber dessen Begrün­dung, muss jedenfalls auch in deutscher Sprache abgefasst sein. Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, in der bestätigt wird, dass die an­tragstellenden Aktionäre seit mindestens drei Monaten vor Antragstel­lung Inhaber der Ak­tien sind und die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sie­ben Tage sein darf, nachzuweisen. Mehrere Depotbestätigungen über Aktien, die nur zusammen das Beteiligungsausmaß von 5 % vermitteln, müssen sich auf denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen.

Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbe­stätigung wird auf die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt III. dieser Einberufung) verwiesen.

2. Beschlussvorschläge von Aktionären zur Tagesordnung nach § 110 AktG

Aktionäre, deren Anteile einzeln oder zusammen 1 % des Grundkapitals erreichen, können zu je­dem Punkt der Tagesordnung in Textform im Sinne des § 13 Abs 2 AktG Vorschläge zur Beschlussfassung samt Be­grün­dung übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge zu­sammen mit den Namen der betreffenden Aktionäre, der anzuschließenden Begründung und einer allfälligen Stellungnahme des Vorstands oder des Aufsichtsrats auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden, wenn dieses Ver­langen in Textform im Sinne des § 13 Abs 2 AktG spätes­tens am 13. Mai 2024 (24:00 Uhr, Wiener Zeit) der Gesellschaft an 1170 Wien, Wilhelminenstraße 6, Vorstandssekretariat, z.H. Frau Alexandra Kunzmann, oder per E-Mail an a.kunzmann@manner.com, wobei das Verlangen in Textform, beispiels­weise als PDF, dem E-Mail anzuschließen ist, zugeht. Sofern für Erklärungen die Textform im Sinne des § 13 Abs 2 AktG vorgeschrieben ist, so muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf eine andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden. Der Beschlussvorschlag, nicht aber dessen Begründung, muss jedenfalls auch in deutscher Sprache abgefasst sein.

Bei einem Vorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds tritt an die Stelle der Begrün­dung die Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 87 Abs 2 AktG. 

Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf, nachzu­weisen. Mehrere Depotbestätigungen über Aktien, die nur zusammen das Beteiligungsaus­maß von 1 % vermitteln, müssen sich auf denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen. 

Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt III. dieser Einberufung) verwiesen.

3. Angaben gemäß § 110 Abs 2 S 2 AktG iVm § 86 Abs 7 und 9 AktG

Zum Tagesordnungspunkt 6. „Wahlen in den Aufsichtsrat“ und der allfälligen Erstattung eines entsprechenden Wahlvorschlags durch Aktionäre gemäß § 110 AktG macht die Gesellschaft folgende Angaben:

Auf die Josef Manner & Comp. Aktiengesellschaft ist § 86 Abs 7 AktG anwendbar. 

Der Aufsichtsrat der Josef Manner & Comp. Aktiengesellschaft besteht derzeit aus acht von der Hauptversammlung gewählten Mitgliedern (Kapitalvertretern) und vier vom Betriebsrat ge­mäß § 110 ArbVG entsandten Mitgliedern. Von den acht Kapitalvertretern sind sechs Männer und zwei Frauen, von den vier Arbeitnehmervertretern sind zwei Männer und zwei Frauen.

§ 10 Abs 1 der Satzung der Josef Manner & Comp. Aktiengesellschaft bestimmt, dass der Aufsichtsrat aus mindestens drei, höchstens jedoch zwölf von der Hauptversammlung gewähl­ten Mitgliedern besteht.

Mitgeteilt wird, dass kein Widerspruch gemäß § 86 Abs 9 AktG erhoben wurde und es daher zur Gesamterfüllung des Mindestanteilsgebots gemäß § 86 Abs 7 AktG kommt. 

4. Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 118 AktG

Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über Angelegen­heiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Tages­ordnungs­punktes erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen Beziehun­gen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.

Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger unternehmerischer Beurtei­lung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen ei­nen erhebli­chen Nachteil zuzufügen, oder ihre Erteilung strafbar wäre.

Der Vorsitzende der Hauptversammlung kann gemäß § 17 Abs 2 der Satzung das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken. Er kann insbesondere zu Beginn, aber auch während der Hauptversammlung, generelle und individuelle Beschränkungen der Rede- und Fragezeit anordnen. 

Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich zu stellen, gerne aber auch schriftlich. 

Fragen, deren Beantwortung einer längeren Vorbereitung bedarf, mögen zur Wahrung der Sitzungsökonomie zeitgerecht vor der Hauptversammlung in Textform an den Vor­stand über­mittelt werden. Die Fragen können an die Gesellschaft per E-Mail an a.kunzmann@manner.com übermittelt wer­den.

5. Anträge von Aktionären in der Hauptversammlung nach § 119 AktG

Jeder Aktionär ist – unabhängig von einem bestimmten Anteilsbesitz – berechtigt in der Haupt­versammlung zu jedem Punkt der Tagesord­nung Anträge zu stellen.

Liegen zu einem Punkt der Tagesordnung mehrere Anträge vor, so bestimmt gemäß § 17 der Satzung iVm § 119 Abs 3 AktG der Vorsitzende die Reihenfolge der Abstimmung.

Ein Aktionärsantrag auf Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds setzt jedoch zwingend die rechtzeitige Übermittlung eines Be­schlussvorschlags gemäß § 110 AktG voraus: Personen zur Wahl in den Aufsichtsrat (Punkt 6. der Tagesord­nung) können nur von Aktionären, deren Anteile zusammen 1 % des Grundka­pitals erreichen, vorgeschlagen werden. Solche Wahlvorschläge müssen spätestens am 13. Mai 2024 in der oben angeführten Weise (Punkt V. Abs 2) der Gesellschaft zugehen. Jedem Wahlvor­schlag ist die Erklärung gemäß § 87 Abs 2 AktG der vorgeschlagenen Person über ihre fachliche Qualifikation, ihre beruflichen oder vergleichbaren Funktionen sowie über alle Um­stände, die die Besorgnis einer Befangenheit begründen könnten, anzuschließen. 

Widrigenfalls darf der Aktionärsantrag auf Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds bei der Abstim­mung nicht berücksichtigt werden. 

Hinsichtlich der Angaben gemäß § 110 Abs 2 Satz 2 iVm § 86 Abs 7 und 9 AktG wird auf die Ausführungen zu Punkt V. Abs 3 verwiesen.

6. Information für Aktionäre zur Datenverarbeitung

Die Josef Manner & Comp. Aktiengesellschaft verarbeitet personenbezogene Daten der Ak­tionäre (insbesondere jene gemäß § 10a Abs 2 AktG, dies sind Name, Anschrift, Geburtsda­tum, Nummer des Wertpapierdepots, Anzahl der Aktien des Aktionärs, gegebenenfalls Akti­engattung, Nummer der Stimmkarte sowie gegebenenfalls Name und Geburtsdatum des oder der Bevollmächtigten) auf Grundlage der geltenden Datenschutzbestimmungen, insbesondere der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des österreichischen Datenschutzgesetzes, um den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Haupt­versammlung zu ermöglichen.

Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten von Aktionären ist für die Teilnahme von Ak­tionären und deren Vertretern an der Hauptversammlung gemäß dem Aktiengesetz zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist somit Artikel 6 (1) c) DSGVO

Für die Verarbeitung ist die Josef Manner & Comp. Aktiengesellschaft die verantwortliche Stelle. Die Josef Manner & Comp. Aktiengesellschaft bedient sich zum Zwecke der Ausrich­tung der Hauptversammlung externer Dienstleistungsunternehmen, wie etwa Notaren, Rechtsanwälten, Banken und IT-Dienstleistern. Diese erhalten von Josef Manner & Comp. Aktiengesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, die für die Ausführung der beauf­tragten Dienstleistung erforderlich sind, und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Wei­sung der Josef Manner & Comp. Aktiengesellschaft. Soweit rechtlich notwendig, hat die Josef Manner & Comp. Aktiengesellschaft mit diesen Dienstleistungsunternehmen eine daten­schutzrechtliche Vereinbarung abgeschlossen.

Nimmt ein Aktionär an der Hauptversammlung teil, können alle anwesenden Aktionäre bzw. deren Vertreter, die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder, der Notar und alle anderen Per­sonen mit einem gesetzlichen Teilnahmerecht in das gesetzlich vorgeschriebene Teilneh­merverzeichnis (§ 117 AktG) Einsicht nehmen und dadurch auch die darin genannten perso­nenbezogenen Daten (u. a. Name, Wohnort, Beteiligungsverhältnis) einsehen. Josef Manner & Comp. Aktiengesellschaft ist zudem gesetzlich verpflichtet, personenbezogene Ak­tionärsdaten (insbesondere das Teilnehmerverzeichnis) als Teil des notariellen Protokolls zum Firmenbuch einzureichen (§ 120 AktG).

Die Daten der Aktionäre werden anonymisiert bzw. gelöscht, sobald sie für die Zwecke, für die sie erhoben bzw. verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind, und soweit nicht andere Rechtspflichten eine weitere Speicherung erfordern. Nachweis- und Aufbewahrungspflich­ten ergeben sich insbesondere aus dem Unternehmens-, Aktien- und Übernahmerecht, aus dem Steuer- und Abgabenrecht sowie aus Geldwäschebestimmungen. Sofern rechtliche An­sprüche von Aktionären gegen die Josef Manner & Comp. Aktiengesellschaft oder umgekehrt von der Josef Manner & Comp. Aktiengesellschaft gegen Aktionäre erhoben werden, dient die Speicherung personenbezogener Daten der Klärung und Durchsetzung von Ansprüchen in Einzelfällen. Im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren vor Zivilgerichten kann dies zu einer Speicherung von Daten während der Dauer der Verjährung zuzüglich der Dauer des Gerichts­verfahrens bis zu dessen rechtskräftiger Beendigung führen.

Jeder Aktionär hat ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Wider­spruchs- und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung der personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf Datenübertragung nach Kapitel III der DSGVO. Diese Rechte können Aktionäre gegenüber der Josef Manner & Comp. Aktiengesellschaft unentgeltlich über die E-Mail-Adresse datenschutz@manner.com oder über die folgenden Kontaktdaten geltend machen:

Josef Manner & Comp. Aktiengesellschaft
1170 Wien, Wilhelminenstraße 6

Zudem steht den Aktionären ein Beschwerderecht bei der Datenschutz-Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO zu. 

Weitere Informationen zum Datenschutz sind in der Datenschutzerklärung auf der Internet­seite der Josef Manner & Comp. Aktiengesellschaft www.josef.manner.com zu finden.

VI. WEITERE ANGABEN UND HINWEISE

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Ge­sellschaft EUR 13.740.300,-- und ist zerlegt in 1.890.000 Stückaktien. Jede Aktie gewährt eine Stimme in der Hauptversammlung. 

Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt demzufolge zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 1.890.000 Stimmrechte. 

Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung weder unmittel­bar noch mittelbar eigene Aktien. 

Es bestehen nicht mehrere Aktiengattungen

Wien, im April 2024                                                                                         

Der Vorstand

Anhänge zur Veröffentlichung

Verantwortlich für den Inhalt: Josef Manner & Comp. Aktiengesellschaft (40643w)
https://www.evi.gv.at/b/pi/bl2-zyt