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Amt der Niederösterreichischen Landesregierung | Großverfahren 22.04.2024

Großverfahren: Windpark Wullersdorf

Kennzeichen
WST1-UG-49-2022
Rechtsgrundlagen
§ 44a und § 44b Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG § 9 und § 9a Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000
Vorhaben
Errichtung und Betrieb von 5 Windkraftanlagen der Type Nordex N163/6.X mit einer Nennleistung von je 6,8 MW und einer Gesamtbauhöhe von 245,5 m.
Einsicht in Unterlagen
22.04.2024 - 05.06.2024
Standortgemeinden
Wullersdorf, Haugsdorf, Guntersdorf, Pernersdorf, Hadres, Seefeld-Kadolz, Großharras und Laa an der Thaya
UVP-Behörde
Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht (WST1)
Landhausplatz 1
3109 St. Pölten
Schriftliche Stellungnahmen bzw. Einwendungen
22.04.2024 - 05.06.2024
UVP-Behörde
Organisation:
Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht (WST1)
Übermittlung:
Post
Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten
Antragsteller
Windpark Wullersdorf GmbH
Veröffentlicht auf EVI am 22.04.2024

AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG 

Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht

Kundmachung

verfahrenseinleitender Antrag im Großverfahren - Edikt zu Kennzeichen WST1-UG-49-2022

Gemäß § 44a und § 44b Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG und gemäß § 9 und § 9a Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000 wird kundgemacht:

1. Gegenstand des Antrags

Die Windpark Wullersdorf GmbH, vertreten durch die ONZ & Partner Rechtsanwälte GmbH, hat mit Eingabe vom 03.10.2022 den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach dem UVP-G 2000 bei der NÖ Landesregierung, als zuständige UVP-Behörde, für das Vorhaben „Windpark Wullersdorf“ gestellt.

Über den Antrag ist von der UVP-Behörde ein Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren nach den Bestimmungen des UVP-G 2000 durchzuführen und mit Bescheid zu entscheiden.

2. Beschreibung des Vorhabens

Die Projektwerberin beabsichtigt in der Marktgemeinde Wullersdorf (konkret KG Immendorf) die Errichtung und den Betrieb von 5 Windkraftanlagen der Type Nordex N163/6.X mit einer Nennleistung von je 6,8 MW und einer Gesamtbauhöhe von 245,5 m. Die Gesamtnennleistung des Windparks beträgt demnach 34 MW. Teil des Vorhabens sind die Errichtung und der Betrieb der 5 Windkraftanlagen inkl. deren Nebenanlagen, die Errichtung von Kabelleitungen zwischen den Windkraftanlagen sowie zu den Umspannwerken und die Ertüchtigung der Zuwegung für den Antransport der Anlagenteile. Die elektrotechnischen Grenzen des Vorhabens bilden die windparkseitigen Kabelendverschlüsse der jeweiligen Kabelanschlussleitungen im Umspannwerk Pernhofen bzw. Peigarten.

3. Zeit und Ort der möglichen Einsichtnahme

Ab 22.04.2024 bis einschließlich 05.06.2024 liegen der Genehmigungsantrag und die Projektunterlagen inklusive der Umweltverträglichkeitserklärung in den Standortgemeinden Wullersdorf, Haugsdorf, Guntersdorf, Pernersdorf, Hadres, Seefeld-Kadolz, Großharras und Laa an der Thaya sowie bei der UVP-Behörde, per Adresse: Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht (WST1), Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten, während der jeweiligen Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme auf. Es wird empfohlen, für die Einsichtnahme vorab telefonisch einen Termin zu vereinbaren.

4. Hinweise

Ab 22.04.2024 bis einschließlich 05.06.2024 besteht die Möglichkeit für jedermann schriftliche Stellungnahmen bzw. Einwendungen zum Vorhaben bei der UVP-Behörde per Adresse: Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht (WST1), Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten, einzubringen. 

Wird wie gegenständlich ein Antrag durch Edikt kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig, also ab 22.04.2024 bis einschließlich 05.06.2024, bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben (§ 44b AVG und § 9 Abs 6 UVP-G 2000).

Eine Stellungnahme kann durch die Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt werden, wobei Name, Anschrift und Geburtsdatum anzugeben sind und die datierte Unterschrift beizufügen ist. Die Unterschriftenliste ist gleichzeitig mit der Stellungnahme einzubringen. Wurde eine Stellungnahme von mindestens 200 Personen, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzende Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren, unterstützt, dann nimmt diese Personengruppe als Bürgerinitiative gemäß § 19 UVP-G 2000 am Genehmigungsverfahren als Partei teil.

Es wird darauf hingewiesen, dass das Verfahren im Großverfahren gemäß § 44a ff AVG geführt wird und sämtliche Kundmachungen und Zustellungen im Verfahren durch Edikt vorgenommen werden können.

NÖ Landesregierung
Im Auftrag
Dipl.-Ing. Gundacker

Verantwortlich für den Inhalt: Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
https://www.evi.gv.at/b/pi/bl2-sl9