AMT DER KÄRNTNER LANDESREGIERUNG
Abteilung 8 – Umwelt, Naturschutz und Klimaschutzkoordination
EDIKT
Kundmachung über den Antrag der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee, Abt. Entsorgung, Paulitschgasse 13, 9020 Klagenfurt am Wörthersee, zur Durchführung des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens gemäß § 32 Abs 1 und 2 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) idgF
der Novelle BGBl Nr. 73/2018 für die Sanierung der bestehenden Schmutzwasserkanalisation im Stadtteil Viktring.
Gegenstand des Antrages und Beschreibung des Vorhabens:
Die Landeshauptstadt Klagenfurt a.W. beabsichtigt auf Grund des fortgeschrittenen Alters und des schlechten baulichen Zustandes die bestehende Kanalisationsanlage in mehreren Straßenzügen des Stadtteils Viktring zu sanieren.
Hierbei sind Sanierungsmaßnahmen im Moorweg, in Krottendorf (Veilchenweg, Speikweg, Mohngasse, Willroidergasse und Christophorusgasse), in der Schulstraße und in der Polsterteichstraße geplant. Die Sanierung der Schmutzwasserkanäle erfolgt auf Grund des schlechten baulichen Zustandes der Kanäle durch Leitungserneuerung in offener Bauweise.
Insgesamt sollen im Zuge der gegenständlichen Baumaßnahme 1.906 m Schmutzwasserkanal DN 200 - DN 400, 68 Stk. Kontrollschächte, sowie 113 Stk. Hausanschlüsse saniert werden. Nach Sammlung über die gegenständlichen Kanäle werden die anfallenden Schmutzwässer wie bisher über die Bestandskanalisation der zentralen Kläranlage Klagenfurt zugeführt.
Zeit und Ort der Einsichtnahme:
Die Einsichtnahme in die Projektunterlagen ist bis 24.05.2024 nach telefonischer Voranmeldung möglich:
beim Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 8 – Umwelt, Naturschutz und Klimaschutzkoordination, Flatschacher Straße 70, 9021 Klagenfurt am Wörthersee, 1. Stock, Zi. Nr. 131 (Tel. 050 536 18028) als zuständige Wasserrechtsbehörde,
beim Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee, Abteilung Entsorgung, Paulitschgasse 13, 9020 Klagenfurt am Wörthersee (Tel. 0463/537-3419).
Einwendungen:
Gegen den gegenständlichen Antrag sind ab Datum der Veröffentlichung des Ediktes in den Zeitungen bis 24.05.2024 schriftlich (auch per E-Mail: abt8.umweltrecht@ktn.gv.at oder per Fax-Nr.: 050/536-18200) Einwendungen möglich. Die Kundmachung des Antrages durch Edikt hat gem. § 44b Abs 1 AVG zur Folge, dass Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig bei der Behörde Einwendungen erheben. Als rechtzeitig erhoben gelten Einwendungen nur dann, wenn sie innerhalb der Auflagefrist bis spätestens einschließlich 24.05.2024 bei der Wasserrechtsbehörde eingebracht werden.
Hinweise:
Dieses Edikt wird im redaktionellen Teil der Kleinen Zeitung Kärnten, der Kärntner Kronenzeitung und auf der Elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI) sowie durch Anschlag an der Amtstafel der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee, des Amtes der Kärntner Landesregierung und auf der Homepage des Landes Kärnten (www.ktn.gv.at) unter Service/Amtliche Informationen kundgemacht.
Rechtsgrundlagen:
§ 99 Abs 1 lit d WRG 1959 und §§ 44a und 44b Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF.
Für den Landeshauptmann:
Mag.a Silke Jabornig-Widowitz, MBA