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Amt der Niederösterreichischen Landesregierung | Großverfahren 16.10.2024

Großverfahren: Windpark Ebenfurth 2, WST1-UG-63/030-2024

Kennzeichen
WST1-UG-63/030-2024
Rechtsgrundlage
§§ 44a, 44f des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) § 17 Abs 7 und Abs 8 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP‑G 2000)
Vorhaben
Windpark Ebenfurth 2
Einsicht in Unterlagen
Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht – WST1
Neue Herrengasse, Haus 16, Erdgeschoß
3109 St. Pölten
Standortgemeinden
Ebenfurth und Pottendorf
Antragsteller
evn naturkraft Erzeugungsgesellschaft m.b.H.
Veröffentlicht auf EVI am 16.10.2024

AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG

Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht – WST1

Edikt

Zustellung eines Schriftstückes im Großverfahren gemäß § 44a ff AVG
Kundmachung gemäß § 17 Abs 7 UVP‑G 2000
(zu Kennzeichen WST1-UG-63/030-2024)

Im Verfahren zum Vorhaben “Windpark Ebenfurth 2“ wurde der Antrag nach § 5 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP‑G 2000 gemäß § 44a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) und § 9 Abs 3 UVP‑G 2000 mit Edikt vom 21. Februar 2024 im NÖ Kurier, der NÖ Krone, auf der Elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes und zusätzlich in den Amtlichen Nachrichten Niederösterreich (Amtsblatt) sowie im Internet kundgemacht.

Wir teilen in dieser Angelegenheit mit, dass das nachstehende Schriftstück beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht – WST1, 3109 St. Pölten, Neue Herrengasse, Haus 16, Erdgeschoß, sowie bei den Standortgemeinden Ebenfurth und Pottendorf während der jeweiligen Amtsstunden mindestens acht Wochen für jedermann zur Einsicht aufliegt:

Antragsteller:evn naturkraft Erzeugungsgesellschaft m.b.H., vertreten durch die Lindner Stimmler Rechtsanwälte GmbH & Co KG, 1090 Wien
Inhalt: Bescheid der NÖ Landesregierung vom 08. Oktober 2024 gemäß § 17 UVP‑G 2000, WST1-UG-63/029-2024: Erteilung einer Genehmigung für das Vorhaben „Windpark Ebenfurth 2“

Der Bescheid gilt mit Ablauf von zwei Wochen nach der Verlautbarung dieses Ediktes als zugestellt. Eine spätere Zusendung bzw. Ausfolgung löst daher keine Zustellwirkung aus.

Der Bescheid kann auch unter der Adresse http://www.noe.gv.at/Umwelt/Umweltschutz/Umweltrecht-aktuell.html im Internet eingesehen werden. Den Beteiligten wird auf Verlangen eine Ausfertigung des Schriftstückes ausgefolgt und den Parteien des Verfahrens auf Verlangen zugesendet.

Rechtsgrundlagen:§§ 44a, 44f des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG)
§ 17 Abs 7 und Abs 8 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP‑G 2000)

NÖ Landesregierung
Im Auftrag
Dr. Breyer

Verantwortlich für den Inhalt: Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
https://www.evi.gv.at/b/pi/bmb-rnh